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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- ArtikelZum neuen Jahr! 1
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 2
- ArtikelBekanntmachung der Einbruchshilfskasse 3
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 3
- ArtikelEtwas vom Schaufenster von heute 5
- Artikel"Danzt du mit mien Fro, danz ick mit dien Fro, un so mut't ok ... 7
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 8
- ArtikelAus der Werkstatt 11
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 11
- ArtikelVerschiedenes 12
- ArtikelVom Büchertisch 14
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 14
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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12 Die Ührmacherknnst. zu gewähren. Sollten die Ferien nicht genommen werden, so ist dem Gehilfen die Ferienzeit extra zu vergüten (doppelter Lohn). 4. Gehalt. Derselbe beträgt für: A) Gehilfen, die jeder Arbeit vorstehen und den Meister in jeder Weise vertreten können, monatlich . . . 500 Mk B) Guter Durchschnittsgehilfe, „ ... 426 „ C) Fortgeschrittene, „ ... 360 „ D) Ausgelernte, „ ... 300 „ Geprüfte Meister, die als Weikstattleiter und zum Ausbilden von Lehrlingen engagiert sind, erhalten eine Zulage von monatlich ... 50 „ Diese Löhne sind als Grundlöhne zu betrachten, und kann bei einem eventuell eintretenden Abbau derselben zunächst nur über 10% der einzelnen Gehälter zwischen den beiden Vertragsparteien verhandelt werden. Hierzu ist eine monatliche Kündigung notwendig, und muss gleich* zeitig in dieser Verhandlung der nächste zu verhandelnde Prozentsatz festgesetzt werden. Die festgesetzten Gehälter sind Mindestgehälter, sie steigen nach der Dauer der Praxis und entsprechenden Leistungen. 6. Entlassung. Die Kündigung betlägt 14 Tage. Gekündigt kann nur auf den 1. und auf den 15. jeden Monats werden. Nach er folgter Kündigung ist dem Angestellten auf Verlangen ein Zeugnis aus zustellen, dass über Art und Umfang seiner Tätigkeit und Leistungen erschöpfende Angaben erhalten muss. 6. Durchführung dieses Vertrages. Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, ihren ganzen Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses Vertrages einzusetzen und Umgehungen desselben nachdrücklich zu bekämpfen. 7. Dauer dieses Vertrages. Der Vertrag gilt vom 1. Jan. 1920. 8. Kündigung des Vertrages. Der Vertrag kann bei ein- monatlioher Kündigung von jeder Partei für den 1. April 1920 gekündigt werden. Wird der Vertrag zu diesem Zeitpunkte nicht gekündigt, so läuft er automatisch für die Dauer von V* Jahr weiter. Duroh weitestes Entgegenkommen der Vertreter der «Vereinigung Karlsruher Uhrmacher“ war es möglich, den Tarif in dieser günstigen Weise zum Abschluss zu bringen. Trotzdem der Tarif nur zwischen dem Karlsruher Uhrmachergehilfenverein „Chronologia“ und der „Vereinigung Karlsruher Uhrmacher“ abgeschlossen ist, haben sämtliche Gehilfen, die ' “ beschäftigt sind, ihren Vorteil von diesem Tarif, ohne tat fachlich Mitglied des Gehilfen Vereins zu sein. Wir erlassen daher an die noch ferhstehenden Gehilfen den Ruf, sich dem Verein aus eigenem Interesse anzuschliessen. Zusammenkunft jeden Mittwoch und Samstag abends 8 Uhr, im Vereinslokal, Restaurant „Prinz Karl“, Lammstrasse, Ecke Zirkel I. A.: Willy Bangert. vTürzburg. Freie anterfrankisohe UhrmacherkreisinnuDg. Dia Herbstversammlung, zu der sich zahlreiche Kollegen aus allen unter- fränkischen Gauen eingefunden hatten, wurde 2 1 /* Uhr durch den Ober meister Kohn eröffnet. Derselbe befasste sich nochmals in eingehender Weise mit der neugegrüudeten Genossenschaft. Würde die von Reiches wegen für unsere Branche eingeführte Kontingentierung regelmässig durch- getührt werden, so wären die Kollegen nicht zu dieser Massregel ge zwungen worden, aber so wurden speziell die Süddeutschen nichts als von Monat zu Monat vertröstet; wie in früheren Zeiten schon, so war auch diesmal -wieder Süddeutschland der Prügelknabe, an der Zuweisung seitens der Röichsstelle fehlte es nicht. Gleichzeitig soll durch die Ge nossenschaft den wahnwitzigen Preistreibereien und Preissteigerungen ein wirksamer Damm entgegengesetzt werden. Kolleger Reiber (Würz burg) referiert dann über seinen neu ausgearbeiteten Tarif für Reparaturen mindestpreise. Die numerierten Taiife werden nur gegen Unterschrift abgegeben, und haben Zuwiderhandelnde 50 M , im Wiederholungsfälle 100 Mk. in die Innungskasse zu zahlen. Das Publikum soll durch eine Anzeige im „Wurzburger Generalanzeiger“ und in einem Leitartikel über die PreiseAiöhung aufgeklärt werden. Kollege Bauer (Aschaffenburg) erstattete über die Nürnberger Tagung eingehenden Bericht und streifte bei dieser Gelegenheit auch die Verbands- «• G . lei< * zeitl « le gte derselbe sein mit Regierungsrat Konrad (Aschaffenburg) ausgearbeitetes Steuerbuch vor. Eine sehrs lebhafte Debatte entwickelte sich über die Aufbewahrungspflicht des Uhrmachers bei Reparaturen, und dürften wir hier nicht über den Gedanken hinweg- da “. »obald einem Uhrmacher ein Wertgegenstand zur Reparatur übergeben wird, derselbe auch die volle Haftung für denselben zu über- ♦ K ® 1 n I «« e . B » u w ( A « e >ffe* lbur g) tadelte scharf die gegen wärtig sehr stark überhandnehmenden Gelegenheitskäufe, allerorts werden fit? 6 ,- n 6 “ ?? wie P ' et l?* en »“geboten und verkauft; es soll in dieser Sa ° he J. en ° ht an dle Regierung gemacht werden, ferner empfiehlt es 3£hSiftSS’SrKJ?a,? ,< ’ i “*" n,en Hi " ,erp,ä " iM I.A.: Hermann Oesterreicher, Schriftführer. Benzinverteilung. ?/nü a, !L F ß r ^ u cbte Renzinverteilung an das Uhwnacherhand- werk sind der Gewerbekammer Zittau insgesamt 140 kg Leichtbenzin AnF^u' 6 Arh°* k“ft d L 6 d “ roh die bisherigen Stellen verteilt werden. uaLten “* efähr V* Liter Leichtbenzin. Inter- Gewerbliche Verarbeitung vonßeichssilbermttnzen. Der Reichs wirtschaftsminister hat das am 10. Mai 1917 erlassene Verbot der gewerb lichen Verarbeitung von Reichssilbermünzen mit sofortiger Wirkung ausser Kraft gesetzt. — Hierzu wird der „Frankfurter Zeitung“ unterm 16. De zember 1919 aus Berlin geschrieben: „Durch eine gestern veröffentlichte Bekanntmachung hat das Reichswirtschaftsministerium das seit 10. Mai 1917 geltende Verbot der Einschmelzung oder sonstigen gewerblichen Verwendung von Reichsmünzen ausser Kraft gesetzt. Beim Erlass dieses Verbot« hatte man in erater Linie den Schutz des Silbermünzenumlaufs im Auge gehabt, umgekehrt sind es jetzt die unhaltbar gewordenen Zu stände auf dem Silbermarkte, die zu seiner Beseitigung Anlass geben. Die erwähnten Schutzvorschriften wurden schon lange in grossem Um fange übertreten, Silbermünzen in Massen eingeschmolzen, das so er haltene Metall, weil sein Ursprung häufig erkennbar, allerdings zu Preisen veräussert, die zuletzt 400 — 500 Mk. unter dem Marktpreis für auf legalem Wege gewonnenes Silber lagen. Massnahmen zur Verhinderung dieser Schiebungen versagten. Die im Dachverband B der Metallwirtschaft ver einigten weiter verarbeiten den Industrien, wie Silberwarenherstellung, photographische und elektrochemische Industrie usw., zur Deckung ihres Bedarfes zum grossen Teil auf dieses Schiebersilber angewiesen, haben wiederholt die Beseitigung des Verbotes verlangt, weil es gerade soliden Firmen, die sich streng an die gesetzlichen Vorschriften hielten und den Ankauf des billigeren Münzsilbers vermieden, die Konkurrenz ungemein erschwere. Die Freigabe der EinsehmelzuDg soll ausserdem die auch jetzt noch thesaurierten Silbermünzen aus ihrem Verstecke hervorlooken und so die Rohstoffversorgung der genannten wichtigen Industrien er leichtern, von denen allein die Silberwarenherstellung an ihren Haupt platzen Bremen, Gmünd, Hanau und Pforzheim viele tausend Arbeiter beschäftigt und deren Produkte in grossem Umfange zur Ausfuhr kommen, wahrend die Ausfuhr des Silbermetalls verboten bleibt. Man kann sich allerdings nicht verhehlen, dass wieder einmal ein im Kriege als un- patriotisch verschrienes und unter Strafe gestelltes Vorgehen nachträglich straffrei gemacht und den Silberhamsterern ein gewaltiger Gewinn in den Schoss geworfen wird. Die Schätzung der noch im Publikum be- £iSf C M&r vo “ etwa »/. Milliarde, gegen 1,16 Milliarden Ende^Marz 1914, dürfte wahrscheinlich für damals wie heute zu hoch *® lü ‘ «r . derzeitl g e Hamburger Silberpreis bedeutet für das Markstück einen Wert von etwa 7 —7,50 Mk. VArnS^ITp® l ür ? enzin * Eine im »Reichsanzeiger“ erlassene Verordnung der Reichsregierung ermächtigt den Reichswirtschaftsminister, die Preise abweichend festzusetzen. r Postnachnahme ist keine Wertangabe. Amtlich wird mitgeteilt: dass w!nn p . r S l8t noctl immer die Ansicht verbreitet, im Ln. A v i T Po ? t8endun g u “ ter Nachnahme verschickt, die Post dafür Ersatz ISl 1 n r» Beschädigung wie bei einer Wertsendung b!tnL«. Ä ? ä- 0 ‘ rlfft , nic ^ t zu - Hie Angabe eines Nachnahme- V D ! Post nicht als Wertangabe. Nachnahmesendungen werden bei der Post nur dann als Wertsendungen behandelt wenn auf ihnen ausserdem noch ein Wert angegeben ist. euaüueil> wenn aw Der Ausverkauf Deutschlands. Berlin. In dem Schaufenster emes Uhrmacher- und Goldwarengeschäfts in der Potsdamer Strasse (die Inhaberin ist eine Witwe) hängt ein Plakat folgenden wSrtlM?' Mi? unbekannte Käufer ersuche ich um Vorlegung eines Personalausweises machte v“k F X Z “° SeE ’ Eügländer ’ Amerikaner und Italiener grundsätzlich Verjährung von Forderungen des täglichen Lebens Wi« uVt A Landwirte mit der Geltendmachung von Waren- und Werk .dt.Ä bi, zfm Jah^^«schksse 92? An8 P rüe u hen geleistete Dienste rungen^bereits im Jahre ^912 i T noch warten - wenn die Forde- Beispiel die Waren- und ( j“ waren; ebenso verjähren zum »Mb «ÜTSSi jiWlo^r dle, * F °'d«»»8« .der Rückstände lnb, M " 1 LrL E ^,Snu t . e . t, p i F ,bh d *: dessen Ein- k.br - mbebiuioh d., ” Picksh “" u» dent.ohen Ver- 1920 1b " iSSt"Kblbb.r.1. - .um 1. 1
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