Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (29. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 319
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 320
- ArtikelDas Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. und was der ... 320
- ArtikelVorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit ... 321
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 321
- ArtikelDie preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 323
- ArtikelReisebriefe (III) 324
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten, ... 325
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 326
- ArtikelVerschiedenes 328
- ArtikelVom Büchertisch 328
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 328
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 329
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 26 DIS ÜHRMACHÄRKHN8T 321 Vorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 1 ) Zusammengestellt für die Bedürfnisse des Uhreneinzelhandels Von Dr. jur. 1. Wann ist der Uhrmacher nicht erlaubnispflichtig und daher auch nicht anmeldepflichtig? Wenn er nur neue Fertigwaren aus Edelmetallen, edel metallhaltigen Legierungen usw. und nur von Grossisten oder Fabrikanten erwirbt, wenn er also auf jeden Ankauf von anderen Personen (z. B. von Privatleuten) in jeder Form verzifchtet. Derjenige, der also ohne jeden Ankauf aus Privathand sein Geschäft betreiben will, braucht sich daher weder anzumelden, noch eine Erlaubnis nachzusuchen. 2. Was hat daher der Uhrmacher jetzt zu tun? a) Anmeldung seines Betriebes bis zum 14. Juli 192). In Preußen bei der staatlichen Polizeibehörde, oder dem Landrat oder dem Bürgermeister. In den anderen Ländern erkundige man sich nötigenfalls bei der Polizei. Anmeldung etwa wie folgt: Ich beantrage, mir die nach dem Gesetz über den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen vom 11. Juni 1923 vor geschriebene Erlaubnis zu erteilen. Mein Gewerbebetrieb besteht seit .... Ich bin Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, Sitz Halle a. S. An die Polizeibehörde in ... . Unterschrift b) Ist dieser Antrag fristgerecht eingereicht (Kopie auf- heben!), so kann das Gewerbe (also auch der Edelmetall ankauf) weiter betrieben werden. Ausnahme: Ankaufsbetriebe, die am 1. Januar 1923 noch nicht bestanden haben, also erst nach dem 31. De zember 1922 begründet worden sind, dürfen vorläufig nicht weiter betrieben werden, wenn sie sich nicht auf den in Nr. 1 bezeichneten Handel mit Fertigwaren beschränken. 1) Anmerkung: Die nachfolgenden Leits&tze sind den bisher bekannten Vorschriften entnommen. Vollständige Klarheit wird erst durch die in kürzester Zeit erwarteten Ausführungsbestimmungen der einzelnen Linder geschaffen werden. Die hier gemachten Aus führungen sind daher nur als vorläufige Anleitung zu betrachten und können ausdrücklich nur ohne Gewähr abgegeben werden! Dr. Felsing. W. Felsing 3. Zukünftiges Verhalten beim Ankauf von Grossisten oder Fabrikanten: Vorläufig keine Aenderung; die Grossisten und Fabri kanten sind im allgemeinen nicht erlaubnispflichtig. Bei Ankäufen von einem Reiselager wird man bis auf weiteres gut tun, die Vorlage des nach §§ 44 und 44 a der Gewerbeordnung mitzuführenden Ausweises mit Lichtbild und Angabe der Firma zu verlangen und sich die Nummer usw. dieses Ausweises zu notieren. 4. Zukünftiges Verhalten beim Ankauf aus Privat hand (Veränderungen gegen die bisherige Praxis): a) Der Ankauf von Personen unter 21 Jahren ist ver boten und strafbar. b) Jeder Ankauf aus Privathand muß nach besonderen Vorschriften genau und sofort nach Abschluß des Geschäfts eingetragen werden, dem Verkäufer muß eine Durchschrift der Eintragung ausgehändigt werden, die vorgeschriebene Quittung des Verkäufers muß auf bewahrt werden. Die näheren Bestimmungen über diese besondere Buch führung ergehen noch; bis dahin sind zweckmäßig die bis herigen Ankaufsbücher weiter zu benutzen. c) Vor Ablauf von j Tagen nach Ankauf und Ein tragung dürfen die Gegenstände nicht weitergegeben, auch nicht eingeschmolzen oder verändert werden (nur Prüfung des Feingehalts ohne Veränderung ist erlaubt). d) Der Ankauf von deutschen Silbermünzen ist jetzt erlaubt. e) Herkunft der Gegenstände, insbesondere Legitimation des Verkäufers, peinlich genau nachprüfen! Fahrlässigkeit macht strafbar! 5. Für alle weiteren Einzelheiten sind die Aus führungsbestimmungen abzuwarten, die insbesondere über die Art und den Umfang der zulässigen Reklame und Anpreisungen die genauen Vorschriften bringen werden. Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen (Veröffentlicht in der am 15. Juni ausgegebenen Nr. 41 des „Reichsgesetzblattes“, Teil I, S. 369) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrates hiermit verkündet wird: § 1. Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetall haltigen Legierungen und Rückständen hiervon, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen sowie Gegenständen aus den ge nannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Handel treiben oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edel metallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmelzen, probieren oder scheiden oder aus den Mengen und Ver bindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnen will, bedarf der Erlaubnis. Wenn der Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter aus geübt werden soll, bedarf auch der Stellvertreter der Erlaubnis. Nicht erlaubnispflichtig ist der Handel, der sich darauf beschränkt, neue Fertigwaren aus den im Abs. 1 genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, nur von Gewerbetreibenden, die im Besitze der Erlaubnis sind oder nach dieser Vorschrift keiner Erlaubnis bedürfen, zu er werben und im Groß- oder Kleinhandel oder im Wege der Ein- oder Ausfuhr zu erwerben oder zu vertreiben. Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und die Platinmetalle. Edelsteine und Halbedelsteine im Sinne dieses Gesetzes sind die im Juwelenhandel als Edelsteine oder Halbedelsteine handelsüblich bezeichneten, natürlichen oder synthetischen Schmucksteine. Perlen im Sinne dieses Gesetzes sind die echten einschließlich der ge züchteten Perlen und die sogenannten Japanperlen. Scheideanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anstalten zur Verwertung des bei der Edelmetallfabrikation sich ergebenden Abfalls und der solche Abfälle enthaltenden Gemenge. § 2. Die Erlaubnis für den Großhandel wirkt für das Reichsgebiet. Die Erlaubnis für den Kleinhandel sowie für den Be trieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt kann versagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie wirkt nur für den Bezirk der die Erlaubnis er teilenden Behörde; die oberste Landesbehörde kann be stimmen, daß t die Behörde die Erlaubnis auch für andere Teile ihres Landes erteilen kann.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder