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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (13. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weitere Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handel und Volkswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 344
- ArtikelReisebriefe (V) 345
- ArtikelReichstarifvertrag für das Uhrmachergewerbe 346
- ArtikelHundert Sondernachrichten 348
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 349
- ArtikelVerschiedenes 351
- ArtikelVom Büchertisch 351
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 351
- ArtikelSchaufenster und Reklame 352
- ArtikelWeitere Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit ... 354
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 354
- ArtikelAnzeigen 356
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 28 DIE UHRMAOHEßKUNST 354 Weitere Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. Hamburg Württemberg Aus den im „Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt* Nr. lai erschienenen Ausführungsbestimmungen entnehmen wir: Die Verwaltungsbehörde im Sinne der §§3, Absatz 1; 8, Ab satz 3; und 9, Absatz i, des Gesetzes über den Verkehr mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen ist für den städtischen Polizeibezirk, die Landherrenschaften der Geest- und Marschlande die Polizeibe hörde, für die Landherrenschaft Bergedorf die Landherrenschaft, für das Amt Ritzebüttel der Amtspräsident. Beschwerdeinstanz ist der Senat. Als Geschäftsbuch kann auch das von der Geschäftsstelle des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher zu beziehende Ankaufs und Quittungsbuch benutzt werden. Wenn die in diesem Buch mit b bis d bezeichneten Zeilen nicht benutzt werden, so sind sie derart zu durchstreichen, daß weitere Eintragungen nicht gemacht werden können. Neue Geschäftsbücher müssen vor Benutzung den im § 1, Ziffer 1, bezeichneten Behörden zur Abstempelung vorgelegt werden. Das Geschäftsbuch muß mit Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen müssen nach Maßgabe des Vordruckes sofort deutlich bewirkt werden. Auch die als Bruch erworbenen Gegenstände müssen, soweit noch erkennbar, nach Art und besonderen Merkmalen besonders bezeichnet werden. Das Buch muß sich stets in ordnungsmäßigem Zustande befinden, namentlich dürfen keine Rasuren vorgenommen oder Eintragungen unleserlich gemacht werden. Die Erwerbungen müssen der Zeitfolge nach eingetragen werden. Für jede Zweiggeschäfts stelle ist ein besonderes Geschäftsbuch zu führen. Auch aus eigenem Betrieb stammende, ferner kommissionweise zum Verkauf über nommene Waren müssen in das Geschäftsbuch eingetragen werden. Für die ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuches ist der Er laubnisinhaber auch dann persönlich verantwortlich, wenn er das Buch durch einen anderen führen läßt. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des Datums abzu schließen. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die Geschäftsbücher sind nach ihrem Abschluß mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, alle ihnen von Be hörden oder Privatpersonen zugehenden Benachrichtigungen über ver lorene oder gestohlene Gegenstände nach der Zeitfolge des Empfangs geordnet ein Jahr aufzubewahren. Die erworbenen Gegenstände müssen mit einer der Nummer des Geschäftsbuchs entsprechenden Bezeichnung versehen sein. Werden sie in ändern als den unmittelbar für den Metallwarenhandel benutzten Geschäftsräumen aufbewahrt, so ist ihr Aufbewahrungsort im Geschäftsbuch anzugeben. Die übrigen Bestimmungen gleichen inhaltlich den preußischen. Aus den am ao. Juni erlassenen Ausführungsbestimmungen entnehmen wir: Zuständig zu der Erteilung und Zurücknahme der Erlaubnis, ist das Landesgewerbeamt. Die Gesuche um Erteilung der Erlaubnis sind bei der zuständigen Handels- oder Hand werkskammer auf Vordrucken, die bei dieser erhältlich sind, ein zureichen. Für die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist eine Sportel nach Tarif Nr. 85 a, Ziff. 1, des Allgem. Sportelgesetzes zu erheben. Das Geschäftsbuch muß mit fortlaufenden Seitenzahlen ver sehen sein; außerdem sind die sämtlichen Erwerbungen fortlaufend zu numerieren. Ein neues Geschäftsbuch ist entweder mit einer besonderen fortlaufenden Nummer zu versehen oder durch Weiter führung der Seitenzahl und der Numerierung der Erwerbungen unmittelbar an das alte Geschäftsbuch anzuschließen. Das Heraus nehmen und Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die Einträge dürfen nicht mittels Durch- streichens, Radierens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Das Geschäftsbuch ist so einzurichten, daß die dem Ver äußerer auszubändigende Durchschrift der Bucheintragung ohne Beeinträchtigung der vorstehenden Bestimmungen sowie ohne Be schädigung des Geschäftsbuches entnommen werden kann. Das Geschäftsbuch darf vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluß nicht vernichtet werden. Die Gewerbetreibenden haben alle Anzeigen in Zeitungen, An schlägen, AuBhängen, Reklamen u. dgl. mit ihrem Vor- und Zunamen oder ihrer vollständigen Firma und mit der genauen Angabe des Geschäftslokals zu versehen; Abkürzungen sind unzulässig. In An zeigen, Anschlägen und Aushängen dürfen marktschreierische An gaben, z. B. die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken, sowie Angaben über die angebotenen Preise nicht enthalten sein. Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, Anschläge an Anschlagsäulen, in Form von Lichtreklame oder durch Ausrufen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätien oder anderen öffentlichen Orten verboten. Zur Schließung sowie zur vorläufigen Schließung des Gewerbe betriebes sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Im Falle einer nach § 17 des Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Verurteilung kann das Oberamt, in Stuttgart das Polizeipräsidium, anordnen, daß die für die Ausübung des Gewerbebetriebes benutzten Räume für den _ Handel mit Metallen jeder Art innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. Auf Beschwerde entscheidet das Arbeitsministerium endgültig. Ueber Beschwerden gegen die Zurücknahme einer Legitimations karte entscheidet die Kreisregierung endgültig. Handel und Volkswirtschaft Letzte Nachrichten und Telegramme — Richtpreise — Edelmetallkurse Trauringprei&e Der amtliche Dollarhurs gilt nidit mehr Wer unsere Kursberichte aufmerksam verfolgt, wird bemerkt "haben, daß seit der Verschärfung der Valutaspekulations verordnung (wie sie sich stolz nennt) der Goldpreis Neigung zeigt, sich nicht mehr um den anscheinend amtlich frisierten oder künst lich niedrig gehaltenen Dollarkurs zu kümmern. Die auf der Friedensparität basierende Regel: Feingoldpreis ist Dollarkurs X 66. stimmt nicht mehr, demzufolge sind auch sämtliche Trauring-Verkaufstabellen ungültig. * Der Goldpreis, der von 66% des Dollarkurses auf 68, 70, ja -85% erhöht wurde, stand am Montag, dem 8. Juli, weit über dem Dollarkurs. Feingold wurde mit 188000 bis 192000 Mk. bewertet, während der Dollar amtlich auf 179550 Geld und 180450 Brief fest gesetzt wurde. Der Goldpreis entspricht also einem Dollarkurs von 288000. Wenn nun zu den bisherigen Dollartabellen nicht mehr verkauft werden kann, so erhebt sich die Frage Was kosten Trauringe jetzt? Man wird sich den Preis jedesmal wohl oder übel aus dem Feingoldpreis (den man durch den Sonder-Nachrichten-Dienst er fährt) errechnen müssen. Wer eine Großstadt - Zeitung liest, in der der New Yorker Markkurs bekanntgegeben wird, kann auch die New Yorker Parität als Ersatz für den — nicht der Marktlage ent sprechenden — deutschen amtlichen Dollarkurs nehmen und dann in der gewohnten Weise nach der Tabelle verkaufen. Am 10. Juli war die New Yorker Markparität 290000 es würden sich also folgende Trauring-Verkaufspreise (für 1 g einschl Luxussteuer) ergeben: 0,333 132 000 Mk., 0,585 232000 „ 0,750 297 000 „ 0,900 356 000 „ Richtpreise Preiserhöhung für die Ankaufs - u. Quittungs- bttdier. Infolge Erhöhung des Büchermultiplikators auf 12000 ab 5. Juli kosten die nach dem neuen Gesetz über den Handel mit Edelmetallen usw. notwendigen Ankaufs- und Quittungsbücher jetzt 14400 Mk. für ein Buch mit 50 Blatt und 27000 Mk. für ein Buch mit 100 Blatt. Die Bücher sind zu beziehen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, E. V., Halle (Saale), Mühlweg 19. Ramar -Uhren. Laut Mitteilung der Firma Raimund Marschner in Dresden-A. 16/40 beträgt der Aufschlag auf die neuen Listen vom 1. Juli zur Zeit für komplette Uhren 1,15 %. Bestecke. Die der Vereinigung Deutscher Besteckfabrikanten, E. V., angeschlossenen Firmen berechnen Alpaka polierte und Alpaka versilberte Bestecke bis auf weiteres mit einem Aufschlag von 60000% auf die V. D. B.-Liste vom 12. November 1921 (Multipli kator 601.)
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