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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (3. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Bestimmungen für den Lohnabzug
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelGeldentwertung (III. Schluß) 381
- ArtikelMeine Reise nach Schweden zum Kongreß der Schwedischen Uhrmacher ... 384
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 385
- ArtikelMitteilungen des Wirtschaftsverbandes der Optik führenden ... 386
- ArtikelEinführung der Frankenberechnung in den deutschen Uhrenhandel 386
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 387
- ArtikelVerschiedenes 389
- ArtikelVom Büchertisch 389
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 389
- ArtikelNeue Bestimmungen für den Lohnabzug 390
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 391
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Die Uhrmacherkunst
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390 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 31 Neue Bestimmungen für den Lohnabzug Die Bestimmungen scheinen jetzt monatlich geändert zu werden. Die ab i. Juli gültigen Sätze sind wenigstens mit Wirkung ab i. August wieder erhöht worden, und zwar auf das Vierfache. Die neuen nachstehend bekanntgegebenen Sätze dürfen nur An wendung finden für nach dem i. Juli 1923 erfolgende Zahlungen für nach dem 31. Juli fällig gewordenen Arbeitslohn. Der Betrag von 10 % des Arbeitslohns, der vom Arbeitgeber einzubehalten ist, ermäßigt sich ab 1. August 1923: 1. für den Steuerpflichtigen und für seine zur Haushaltung zählende Ehefrau um je 24000 Mk. monatlich, 5760 Mk. wöchentlich oder je 960 Mk. täglich; 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder jährige Kind im Sinne des § 17, Abs. 2, um 160000 Mk. monat lich, 38400 Mk. wöchentlich oder 6400 Mk. täglich. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet; 3. zur Abgeltung der Werbungskosten um 200000 Mk. monatlich, 48000 Mk. wöchentlich oder um 8000 Mk. täglich. Ab 1. August 1923 beträgt die bei monatlicher, wöchentlicher oder täglicher Lohn- oder Gehaltszahlung zu berücksichtigende Er mäßigung des vom Arbeitslohn (Geld- und Natural- oder Sach bezüge) einzubehaltenden Betrags von io<>/o somit: Familienstand Unverheirateter oder verwitweter Arbeitnehmer ohne Kinder Verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder Unverheir. od. verwitw. Arbeitnehmer m. einem mittell. Angehörigen od. einem minderjähr. Kind Verheirateter Arbeitnehmer mit einem minderjährigen Kind oder mittellosen Angehörigen Ledig oder verwitwet mit zwei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . . Verheiratet mit zwei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Ledig oder verwitwet mit drei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . . Verheiratet mit drei minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Ledig oder verwitwet mit vier minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . . Verheiratet mit vier minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . • Ledig oder verwitwet mit fünf minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . . Verheiratet mit fünf minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Ferner sind durch die Verordnung des Reichsfinanzministers vom 10. Juli 1923 Aenderungen in den bisherigen Bestimmungen der §§41, Abs. 1, 50, Abs. 2, der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn eingetreten. Es handelt sich hierbei um den Zeitpunkt der Markenverwendung durch Klebung oder der Abführung der einbehaltenen Beträge; bisher konnte dem Arbeitgeber.auf Antrag durch das Finanzamt gestattet werden, die im Laufe eines Monats als Steuerabzug einbehaltenen Beträge statt sofort bei jeder Lohnzahlung bis zum 10. des nächstfolgenden Monats duich Markenklebung zu verwenden oder der Finanzkas6e zu überweisen. Künftig kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeit gebers nur noch gestatten, daß er die Steuermarken statt bei jeder Lohnzahlung für Lohnzahlungen in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Kalendermonats bis zum 25. desselben Kalendermonats, für Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis zum Schlüsse des Kalender monats bis zum 10. des folgenden Kalendermonats in die Marken blätter einklebte und entwertet — also nicht nur für den Betrag die monatlich wöchentlich täglich 224 OOO Mk. 53760 Mk. 8 960 Mk. 248 OOO ff 595 20 ff 9920 384 OOO fl 92160 ff 15 360 ff 408000 ff 97 920 ff 16 320 544000 ff 120 660 ff 21760 ■ 568 OOO ff 136320 ff 22 720 704 OOO ff 168 960 ff 28160 fi 728 OOO If 174 720 ff 29120 864 OOO ff 207 360 ff 34 560 fi 888 000 V 213120 ff 35520 n 924 OOO ff 245 760 ff 40960 ff 948 OOO ff 251520 ff 41920 ff Marken kauft. Entsprechend dieser Bestimmung wurde auch die Frage der in bar abzuführenden Beträge geregelt. Auch hier sind die bei Lohnzahlungen in der Zeit vom 1. bis 15. eines Kalender monats einbehaltenen Beträge bis zum 25. des gleichen Kalender monats und die bei Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis zum Schlüsse des Kalendermonats spätestens bis zum 10. des folgenden Kalendermonats der Finanzkasse zu übermitteln. Werden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge durch den Arbeitgeber nicht rechtzeitig durch Markenklebung verwendet oder der Finanzkasse zugeführt, so treten für jeden angefangenen Kalendermonat die Zuschläge nach dem Geldentwertungsgesetz ein. Da sich täglich die Schwierigkeiten wegen Beschaffung hoch wertiger Steuermarken bei den rasch steigenden Löhnen mehren, sei auch bei dieser Gelegenheit auf die sehr großen Vorteile hin gewiesen, die die Barabführung der einbehaltenen Beträge dem Arbeitgeber bietet. Auskunft darüber gibt das für seine gewerbliche Niederlassung zuständige Finanzamt. iimriniiinmmimmmmimniirnrnriii —friis gn iiiiimimmmimiiiimiiii Schilder für das Edelmetallankauf- und Ladengeschäft Nr. II. 19200 Mk. .7 /V7,'>.' ( jiir “ih'U’.n ic tw>h Jro/uz 'Jcirühi * Nr. I. 40000 Mk. Nr. III. 19200 Mk. il. (huiUl:]! ' /j/ in ‘ “///«'iVic' jiiikuüfspri jur !!oUl c. Uiibsrbi'ü:'}} /iVJ kTytftt: 1* 7", i ii\ cn itfanuu) ‘‘„ü tiCfi Ctin /(ifjt? uCi’ fi jrau»7j öüaAju Nr. IV. 19200 Mk. Nr. VI. 9500 Mk. um lllll ■H Nr. V. 19 200 Mk. Die nebenstehend ab gebildeten Schilder sind zu den angegebenen frei bleibenden Preisen, zu züglich 5000 Mk. Ver packung und Porto, von unserer Geschäfts stelle zu beziehen. Bei der Bestellung ist die nebenstehende Nummer anzugeben. Die Erledi gung der Bestellungen erfolgt in der Reihen folge des Einganges. Berechnet wird der Tagespreis am Tage der Lieferung. Zentralverband der Deutschen Uhr macher, Halle (Saale), Mühlweg 19 Postscheckkonto: Leipzig 13 953 m mmiu
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