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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (25. März 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 201
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 203
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung) 205
- ArtikelDie Konstruktion der Ankergabel bei Amerikaner Weckern (Schluß) 208
- ArtikelDie Anfertigung eines Spiralaussuchmaschinchens 209
- ArtikelGeldverdienen und Glücklichsein (Fortsetzung) 210
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 212
- ArtikelSteuertermine für April 1927 213
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Februar 1927 213
- ArtikelSprechsaal 214
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 215
- ArtikelEine geschickte Antwort 215
- ArtikelVerschiedenes 216
- ArtikelFirmen-Nachrichten 217
- ArtikelVom Büchertisch 218
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 218
- ArtikelEdelmetallmarkt 218
- ArtikelDu liebes Wien (34) 219
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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Nr. 13 DIE UHRMACHERKUNST 203 Bekanntmachungen der Verbandsleitung Jacob Jacoby Witwe (Düsseldorf), L. Loewy, Generalvertretung der Jahresuhrenfabrik Triberg. Diese Firma wurde von uns in der Liste derjenigen Firmen veröffentlicht, die gegen die Geschäftsgrundsätze verstoßen, welche von den für die deutschen Uhrmacher in Frage kommenden Lieferanten anerkannt werden. Die Firma Jacoby hat es sich zum Geschäftsgrundsatz gemacht, Waren häuser, insbesondere die Warenhäuser der Firma Tietz, mit Markenuhren zu versorgen. Infolge unserer entsprechenden Veröffentlichung fühlte sich die Firma Jacoby insofern ge schädigt, als ihre Kunden, insbesondere der Einkäufer des Warenhauses Tietz, Karl Hannstein, aus der Ueberschrift unserer Veröffentlichung annehmen konnte, daß die Firma Jacoby außer Warenhäuser noch Privatkundschaft beliefert. Trotzdem unser Zentralverband einwandfrei nachwies, daß die Veröffentlichungen in der Uhrmacherpresse durchaus nicht für die Kundschaft der Firma Jacoby, insbesondere für den Einkäufer des Warenhauses Tietz, bestimmt sind, und trotzdem wir klipp und klar bewiesen, daß die Ver öffentlichung der Firma Jacoby nur so und nicht anders von den Lesern der Fachpresse verstanden wird, daß die Firma Jacoby zu den Firmen gehört, die das im Zentral verband zusammengeschlossene Uhrengewerbe dadurch schädigen, daß sie entweder an Private liefern oder daß sie Markenuhren an Warenhäuser oder an Galanterie warengeschäfte, Hausierer, Jahrmarktshändler usw. ver kaufen, erfolgte ein richterlicher Urteilsspruch, den wir nachstehend veröffentlichen: In Sachen der Firma Jacob Jacoby Witwe in Düssel dorf, Immermannstraße 64, Klägerin — Prozeßbevoll mächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Aronsohn in Hallle (Saale) gegen: 1. den Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, eingetragener Verein, mit dem Sitz in Halle (Saale), ver treten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den I. Vorsitzenden Kaufmann W. Quentin in Halle (Saale), Gr. Steinstraße 18, und den II. Vorsitzenden O. Trawny in Dortmund, Münster Straße 103, 2. den Verbandsdirektor W. König in Halle (Saale), Hermannstraße 25, Beklagte — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Seydel, Dr. Richter und Dr. Harsch in Halle (Saale) — wegen Unterlassung und Schadenersatz hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1926 unter Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. Fenner, des Handelsgerichtsrats Kreyenberg und des Handelsrichters Pank für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unter lassen, in Zeitschriften irgendwelcher Art Anzeigen zu veröffentlichen, in denen unter der Ueberschrift: „Firmen, die an Private verkaufen und gegen unsere Geschäfts grundsätze verstoßen“ der Name der Klägerin genannt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe in Höhe von 500 Mk. angedroht. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr entstanden sind und ihr noch entstehen werden, dadurch, daß sie in den An zeigen in der Zeitschrift „Die Uhrmacherwoche“, Nr. 5 vom 30. Januar 1926 und Nr. 7 vom 13. Februar 1926, ferner in der Zeitschrift „Deutsche Uhrmacher-Zeitung“, Nr. 5 vom 30. Januar 1926, in Anzeigen unter der Ueberschrift: „Firmen, die an Private verkaufen und gegen unsere Geschäftsgrundsätze verstoßen“ auf geführt worden ist. 3. Die Klägerin ist berechtigt, das Urteil innerhalb 8 Wochen nach Rechtskraft zweimal in der Zeitschrift „Die Uhrmacherwoche“ und einmal in der Zeitschrift „Deutsche Uhrmacher-Zeitung“ auf Kosten der Be klagten veröffentlichen zu lassen. 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechts streits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsteistung von 1500 Mk. vorläufig vollstreckbar. Dr. Fenner. Kreyenberg. Pank. Ausgefertigt: Halle a. S., den 25. Juni 1926. (L. S.) Matthes, Kanzleiinspektor, Gerichtsschreiber des Landgerichts. Das vorstehende Urteil hat die Rechtskraft erlangt. Halle a. S., den n. März 1927. (L. S.) Fritze, Gerichtsschreiber des Landgerichts. Obgleich die Begründung des Urteils ausdrücklich fest stellt, daß es einzig und allein darauf ankommt, wie der Leserkreis der Uhrmacherzeitungen die Veröffentlichung der Firmen, „die an Private verkaufen und gegen unsere Ge schäftsgrundsätze verstoßen“, auffaßt, wird im nächsten Satz der Begründung augeführt, daß als Beweis dafür, daß der Leserkreis der Fachpresse zu der Auffassung kommen kann, die Firma Jacoby liefere auch an Private, die Aussage des Einkäufers des Warenhauses Tietz dient. Das Gericht hat sich mit dieser Beweisführung einfach über die Tatsache hinweggestellt, daß ja unsere Uhrmacherzeitschriften infolge Ausschließung des Postbezuges nur den Fachangehörigen, also nicht den Warenhäusern, zugänglich sind. Es kommt also nicht im entferntesten darauf an, wie der Einkäufer des Warenhauses Tietz, der sich ja um unsere Veröffent lichungen gar] nichtj zu kümmern hat, diese versteht. Ebenso unerklärlich ist es, daß der Urteilsspruch lediglich in zwei Fachzeitschriften, von denen der einen noch die besondere Ehre der doppelten Veröffentlichung zuteil wurde, veröffentlicht werden soll, obgleich wir dem Gericht wieder holt erklärt hatten, daß die Veröffentlichung der Firma Jacoby von sämtlichen deutschen Uhrmacherzeitschriften gleichmäßig unter den Mitteilungen der Verbandsleitung gebracht wurde. Wir haben aber nichtsdestoweniger, zumal wir uns völlig im Recht fühlen, in allen Fachzeitschriften dieses Urteil veröffentlicht, um so mehr, als auch in unserer nachstehenden Ausführung einmal gezeigt werden soll, wie trotz aller Bemühungen unserer Lieferanten, die Zuführung ihrer Markenware den Warenhäusern unmöglich zu machen, diese dennoch in den Besitz solcher Uhren gelangen können. Die dauernden Klagen aus den Fachkreisen über Auf tauchen von Markenuhren in den Warenhäusern haben unsere großen Uhrenfabriken veranlaßt, besondere Vor kehrungen zu treffen, die Zwischenlieferanten ausfindig zu machen, welche den Warenhäusern und den sonstigen Außenseitern unseres Faches die Markenware zuführen. So wurde festgestellt, daß die Firma Jacoby in Düsse’dorf die verschiedenen Markenuhren besorgen kann. Selbstverständ lich wird die Firma Jacoby von den Fabriken nicht beliefert, so daß nur ein Zwischenlieferant in Frage kommen kann. Durch Umpacken der Markenwecker in beliebige andere Kisten usw. werden die Nachforschungen sehr erschwert. In einem Falle wurde festgestellt, daß die Firma Schmidt & Thom (Leipzig) Markenwecker in unverhältnismäßig großer Zahl bezog, bezüglich deren der genaue Nachweis des Verbleibes gefordert wurde. Die Firma erklärte sofort auf unser Befragen, daß sie die Wecker aus Gefälligkeit,
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