Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (1. Juli 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- ArtikelReichstagung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 475
- ArtikelEröffnung der Uhren- und Schmuckwarenausstellung 479
- ArtikelDer Begrüßungsabend im Löwenbräu-Saal 482
- ArtikelZweiter Tag der Hauptverhandlungen 483
- ArtikelDritter Tag der Hauptverhandlungen 487
- ArtikelFachlehrertagung am 25./26. Juni 1927 in München 488
- ArtikelTagung des Wirtschaftsverbandes optischer Geräte 491
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 493
- ArtikelVerschiedenes 494
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 496
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 496
- ArtikelEdelmetallmarkt 496
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 27 DIE UHRMACHERKUNST 493 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Sleuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) 1. Juli Fristablauf für Ermäßigungsanträge bei der preußischen Hauszinssteuer Am 1. Juli 1927 läuft die Frist für die Stellung von folgenden Ermäßigungsanträgen ab: 1. Wenn die Friedensmiete weniger als 6°/ 0 des Friedenswertes beträgt. Beispiel: Wert 20000 Mk., Miete 900 Mk. Grundvermögenssteuer von 4 Mk. zu ermäßigen auf 3 Mk. (4% von 900 Mk. = 36, dies dividiert durch 12). 2. Wenn das Haus oder ein Teil desselben ge werblichen Zwecken dient, ist die Steuer mit 4°/ 0 des Gebäudesteuernußungswertes zu berechnen. Beispiel: Wert 20000 Mk., Gebäudesteuernußungs- wert 700 Mk. Normale Steuer von 3 Mk. zu ermäßigen auf 2,33 Mk. (4% von 700 Mk. = 28, dies dividiert durch 12). 3. Wenn die Belastung am 31. Dezember 1918 nicht mehr als 40 °/ 0 betrug, tritt Ermäßigung der Hauszins steuer wie folgt ein: Unbelastet . . 375% Hauszinssteuer, bis 10°/ 0 belastet: 500% - 20% „ 625% „ 30% „ 750 % „ 40% „ 875% Beispiel: Wert 20000 Mk., Belastung 3000 Mk. Normale Hauszinssteuer seit 1. Juli 1926 1000% = 40 Mk. bzw. 44 Mk. seit 1. April 1927. Sie ist in beiden Fällen herabzuseßen auf 625%, also auf 25 Mk. Alle diese Anträge sollen noch Wirkung haben vom 1. Juli 1926 ab. Auf S. 372 unter „Fristen" muß es im Schlußsaß heißen „in ersterem“ (statt leßterem) Falle. Wann tritt Schäßung ein und wie soll man ihr begegnen? Nach dem Umsaßsteuergeseß besteht die Verpflichtung, zur Feststellung der getätigten Umsäße Aufzeichnungen zu machen. Dieser Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn sämtliche Entgelte, die man für seine Leistungen erhält, fortlaufend in ein Buch eingetragen werden. Am Schlüsse jedes Kalenderjahres soll ferner der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte ohne Rück sicht auf ihre Verwendung zu Anschaffungen ermittelt werden. Weder bei der Eintragung der Entgelte, noch bei der Zusammenzählung am Schlüsse des Kalender jahres dürfen die geschäftlichen Ausgaben vorher ab gezogen werden. Der Reichsfinanzhof nimmt in einem kürzlich er- t gangenen Urteil zu dem Fall eines Beschwerdeführers | Stellung, der seinen Umsaß mit 3350 Mk. angegeben i hatte, aber schäßungsweise von einem solchen von 7000 Mk. veranlagt wurde. Im Steuerbescheid war festgestellt, daß Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen in steuerlicher Hinsicht nicht nachgekommen sei, indem er keine ordnungs mäßige Buchführung vorgelegt habe. Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, soweit die Zu lässigkeit der Schäßung in Frage stand. Auch die Be ll rufung hatte keinen Erfolg, ebenso nicht die Rechts- | beschwerde, der der Reichsfinanzhof etwa mit folgenden Ausführungen den Erfolg versagt. Das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Buch entspricht schon nicht dem einen Erfordernis, wonach fortlaufende Eintragungen in den Büchern verlangt werden. In dem Buche sind je unter den Namen der einzelnen Kunden die Rechnungsbeträge für die an die Kunden bewirkten Leistungen zusammengefaßt. Dazu ist — übrigens meist mit Bleistift — auf Grund der eingegangenen Zahlungen der Vermerk „bezahlt“ gesetzt worden, und zwar zu nächst, wie bei einer Prüfung festgestellt worden ist, ohne Angabe des Zahlungstages. Erst später sind den Ver merken die Zahlungstage beigefügt worden. Von fort laufenden Aufzeichnungen kann bei einem derartigen Verfahren nicht gesprochen werden. Nicht einmal die bewirkten Leistungen sind fortlaufend aufgeführt, sondern ohne Rücksicht auf die Zeitfolge den einzelnen Kunden zuge schrieben. Die Beobachtung der Vorschriften hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht ist aber das mindeste, was zur Ord nungsmäßigkeit der Aufzeichnungen gehört. Nur sie ge währleistet in gewissem Umfang die Vollständigkeit und dient demgemäß ebenso wie den steuerlichen Zwecken der Überwachung und Feststellung der Umsäße, auch den eigenen Interessen des Gewerbetreibenden. Dieser soll und muß, wenn er Anerkennung seiner Aufzeich nungen wenigstens nach der formellen Seite hin bei den Steuerbehörden erreichen will, jedenfalls ein Einnahme buch, sei es als Teil eines anderen Geschäftsbuches füh ren, in dem die einzelnen Einnahmen in zeitlicher Folge so gebucht werden, wie sie eingehen. Diese Vorschriften, auf die auch in den Fachzeitschriften hingewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer verletzt. Es ist daher vom Finanzgerichte mit Recht angenommen worden, daß der Steuerpflichtige mindestens fahrlässig, also schuldhaft, die Aufzeichnungspflicht verletzt hat, so daß der Steuer behörde gar nichts anderes übrig bleibt, als die nicht feststellbaren Einnahmen zu schäßen. Das Rechtsmittel, das sich gegen die Zulässigkeit der Schäßung richtet, ist daher unbegründet. Der Reichsfinanzhof hält also die Schäßung des Um- saßes schon dann für begründet, wenn nachgewiesen wird, daß fortlaufende Eintragungen, d. h. solche, die nach der Zeitfolge ihres Einganges bewirkt sind, nicht gemacht wurden.. Es braucht gar nicht erwiesen zu sein, daß die in der Umsaßsteuererklärung angegebene Umsaßhöhe unrichtig ist. Schon die Unterlassung, fortlaufende, dem Zeitpunkt der Einnahmen entsprechende Eintragungen zu machen, berechtigt zur Schäßung. Fällt die Schäßung dann zu hoch aus, so bleibt nur der Weg der Beschwerde an das Landesfinanzamt. Bei einer solchen Beschwerde wird man in der Regel nur einen Erfolg erwarten dürfen durch den Nachweis, daß Entgelte in der geschäßten Höhe tatsächlich nicht vereinnahmt worden sind. Die zu hohe Schäßung des Umsaßes hat nun nicht nur Bedeutung für die Umsaßsteuer, sondern in solchen Fällen auch für die Einkommensteuer sowie Gewerbe ertragssteuer und die Kirchensteuer. Denn auch für die steuerliche Gewinnermittlung wird fortlaufend eine voll ständige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verlangt. Unter den Ausgaben müßten ausgewiesen werden die Aufwendungen für Material, Löhne, Unkosten, Ge schäftseinrichtungen sowie die Privatentnahmen; zu leß- teren gehören auch die Personalsteuern (Einkommen- und Vermögensteuer). Da für die Gewinnermittlung 'zwei Faktoren maßgebend sind, nämlich nicht nur Uber schuß der Einnahmen über die Ausgaben, sondern auch der Vergleich des Betriebsvermögens am Schlüsse des Jahres mit dem Stande am Schlüsse des vorangegangenen Jahres, so wird weiter gefordert, daß Aufzeichnungen für Beginn und Ende des Steuerabschnittes gemacht werden. Diese Aufzeichnungen sollen sich erstrecken auf die wichtigsten Gegenstände der Betriebseinrichtung und des übrigen Anlagekapitals, ferner auf die Bestände an Waren sowie die ausstehenden Forderungen und Schulden. Die Verbandsbuchführung erleichtert die Befolgung dieser '■ llllllllillülllllll
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder