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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- ArtikelHat der Uhreneinzelhandel versagt? 721
- ArtikelLehrlingsstatistik 1927 723
- ArtikelWas bedeutet uns Elgersburg? 724
- ArtikelDas Pendel (11. Fortsetzung) 725
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im August 1927 727
- ArtikelGeeignete Männer des Handwerks für die Parlamente 728
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg 729
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 730
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 731
- ArtikelSprechsaal 731
- ArtikelVerschiedenes 731
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 736
- ArtikelBüchertisch 742
- ArtikelPatentschau 742
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 742
- ArtikelEdelmetallmarkt 742
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
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- Die Uhrmacherkunst
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732 DIE UHRMACHERKUNST mit allen möglichen Bedarfsgegenständen, wie Kleidern, Seife, Werkzeugen und Schuhen, hat sich die Gewohnheit herausgebildet, für jeden Einkauf einen Rabattkupon über einen beslimmten Prozentsab zu geben, und diese Kupons werden, wenn sie eine gewisse Höhe erreicht haben, überwiegend mit Taschenuhren eingelöst, die von den Fabriken direkt bezogen werden. Allein in Kapstadt sollen im lebten Jahre etwa 10000 Uhren auf diesem Wege ins Publikum gelangt sein, d. h. mehr als die Hälfte des Gesamtabsabes. — Soll man nun sagen, in Afrika hat man europäische Zustände oder in Europa afrikanische? (V11/601) Der Schupo darf beim Ausverkauf erscheinen, so hat jebt das Wirtschaftsministerium in Dresden entschieden. Die Frage, ob der Schubmann berechtigt ist, gegen Ausschreitungen im Aus verkaufswesen einzuschreiten, war sehr umstritten, namentlich die Art, in der er eingreifen konnte. Das Sächsische Wirtschafts ministerium schreibt vor, dab die Polizeibehörden anzuweisen sind, dab sie 1. Ausverkäufe, die anzumelden waren, aber nicht angemeldet worden sind, verhindern, 2. Ausverkäufe, bei denen der angegebene Grund zu ihrer Rechtfertigung nicht genügt oder bei denen Kommissionswaren zum Vertrieb gelangen, ebenfalls verhindern, 3. bei Verdacht des Vor- und Nachschiebens von Waren den Tatbestand feststellen, Beweismittel beiziehen und unter Umständen eine Beschlagnahme veranlassen, und 4. im Falle eines wirklichen Vor- und Nachschiebens von Waren den Aus verkauf verhindern. Damit ist die Zuständigkeit der Polizei zur Verhütung, Verhinderung und Abstellung von Ausverkaufsmib- bräuchen prinzipiell anerkannt. (VI 1/598) Städtetag und Gewerbesteuer. Auf der Hauptversammlung des Deutschen Städtetages zu Magdeburg am 23. September d. J. gab der Präsident des Städtetages in seinem „Reichspolitik und Städte” bezeichneten Referat dem Wunsche Ausdruck, die Wirt schaft, von deren Wohl und Wehe die Gemeinden lebten Endes abhängig sind, steuerlich pflegsamer behandeln zu können. Not wendig hierzu wäre ein den finanziellen Bedürfnissen von Reich, Ländern und Gemeinden Rechnung tragender Finanzausgleich. Während der Steuerbedarf der Gemeinden in der Vorkriegszeit zur Hälfte aus der Einkommensteuer gedeckt wurde, geschehe dieses nach den Ergebnissen der Reichsfinanzstatistik nur noch zu einem guten Viertel. Entsprechend dem Ausfall an Ein kommensteuer seien die Gemeinden zur Anspannung der Real steuern gezwungen, wobei die Hauptlast auf die Gewerbesteuer fiele. Redner forderte eine Abgrenzung der Steuerverteilung zwischen Ländern und Gemeinden. Hinsichtlich des Steuer- vereinheitlichungsgesebes wandte sich Dr. Mulert gegen alle Be stimmungen des Entwurfs, die geeignet seien, den Charakter der Realsteuern zu verwischen, sowie gegen die Bestimmungen, die allgemein als Gebot, die Realsteuern zu senken, aufgefabt worden seien. Damit würden nur unerfüllbare Hoffnungen bei den Steuer zahlern erweckt, denn den Gemeinden entständen zum 1. Oktober neue grobe Mehrausgaben. Eine Senkung der Gewerbesteuer liebe sich nur im Rahmen einer Neuregelung des Finanzausgleichs durchführen. Aus den Ausführungen des Präsidenten Dr. Mulert ist zu entnehmen, dab die Städte eine Senkung der Gewerbesteuer auf Grund der vorgesehenen Bestimmungen des Steuerverein- heitlichungsgesebes für unmöglich halten. Damit werden die Aussichten auf eine Steuerminderung immer geringer, denn auch uns will es scheinen, dab das vorgesehene Geseb kaum eine Mäbigung der nicht mehr tragbaren steuerlichen Belastung herbei führen kann. Und doch geht es auf dem bisherigen Weg nicht mehr weiter. Neben dem endgültigen Finanzausgleich mub end lich einmal zur Verwaltungsreform geschritten werden. Ländern und Gemeinden neue Aufgaben zu übertragen, ist eben keine Sparsamkeit, wie sie auch vom Reich gefordert werden mub- Für die Gemeinden aber dürfte die Heranziehung aller Kreise zur Deckung der kommunalen Ausgaben immer noch ein wirk sames Mittel sein, einer allzu groben Bewilligungsfreudigkeit der Stadtparlamente einen Riegel vorzuschieben. (VI 1/582) R. H. Unlauterer Wettbewerb. (Nachdruck verboten.) Nachdem N., welcher den Grobhandel mit Uhren in Berlin betrieben hatte, in Konkurs geraten war, wurde eine offene Handelsgesellschaft gebildet, deren Geschäftsführer N. wurde. Frau N., welche an der offenen Handelsgesellschaft beteiligt war, kaufte die Kataloge an, welche ihr Ehemann hatte hersteilen lassen. Auf den Kata logen war eine Fabrik aus dem rheinisch-westfälischen Industrie gebiet abgebildet worden, so dab die Empfänger der Kataloge geneigt waren, anzunehmen, dab in der abgebildeten Fabrik die Uhren der Firma N. hergestellt würden und dab die abgebildete Fabrik d’r Firma N. gehöre. Obschon das erwähnte Bild durch strichen war, verurteilte das Schöffengericht sowohl wie die Straf kammer Frau N. wegen unlauteren Wettbewerbs zu 200 Mk. Geld sirafe. Die Strafkammer betonte unter anderem, wer die Kata loge mit der Abbildung der Fabrik von der Firma N erhalten habe, werde angenommen haben, dab die abgebildete Fabrik der Firma N. gehöre und dab dort die Uhren hergestellt werden, welche von der Firma vertrieben werden. Die Käufer der Uhren werden daher der Ansicht sein, dab sie die Uhren von der Firma N. billiger erhalten werden. Der Umstand, dab durch das Bild ein dünner Strich gezogen sei, sei ohne Belang. Diese Entscheidung focht Frau N. durch Revision beim Kammergericht an und bestritt, sich strafbar gemacht zu haben, sie habe die Kataloge vom Konkursverwalter erworben, während ihr Ehemann als Geschäftsführer der Firma die Kataloge verschickt habe, nach dem das Bild von dem Fabrikgebäude durchstrichen worden war Der Strafsenat des Kammergerichtes wies aber die Revision der Angeklagten als unbegründet zurück und führte unter anderem aus, nach § 4 des Gesebes zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs mache sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffent lichen Bekanntmachungen, die für einen gröberen Kreis von Personen bestimmt seien, über geschäftliche Verhältnisse, ins besondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herslellungs- art, über die Preisbemessung von Waren oder gewerblidien Leistungen, wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben mache. Es sei festgestellt, dab die Angeklagte die betreffenden Kataloge vom Konkursverwalter angekauft und an einen gröberen Kreis von Personen habe versenden lassen. Die Erfordernisse des § 4 1. c. liegen vor, da die Kataloge geeignet gewesen seien, die Vorstellung hervorzurufen, dab die Firma N. in der Lage sei, aus ihrer Fabrik billiger als andere Händler zu liefern. (3. S. 245. 27.) (V11/6021 Reklameschilder. Ungültiges Ortsstatut. (Nachdruckverboten.) Der Uhrmacher H. aus Hersfeld hatte in den Nischen seiner Laden tür Firmenschilder seiner Lieferanten angebracht, ohne eine bau polizeiliche Genehmigung eingeholt zu haben, wie es das Orts statut vom 26. Januar 1909 und die Polizeiverordnung vom 26. Januar 1909 vorschreibt. Obschon H. behauptete, das Ortsstatut und die Polizeiverordnung beziehen sich nur auf Reklameschilder, welche an der Aubenwand des Hauses angebracht seien, dies sei vor liegend aber nicht der Fall, da die Schilder in den Türnischen angebracht seien, verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geld strafe, errachtete die Polizeiverordnung nebst dem Ortsstatut für rechtsgültig und betonte, Reklameschilder, die in den Türnischen angebracht, seien von der Slrabe aus ebenfalls sichtbar. Das Ortsstatut und die Polizeiverordnung seien aber erlassen, um zu verhüten, dab eine Verunstaltung des Strabenbildes staltfinde. Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision beim Kammergericht ein und beharrte dabei, dab das Ortsstatut und die Polizeiverordnung sich nur auf die Aubenwände der Häuser, nicht aber auf die Nischen beziehen. Der Generalstaalsanwalt vertrat den Standpunkt, dab das Ortsstatut, welches im Hinblick auf das Geseb vom 15. Juli 1907 ergangen sei, der Rechtsgültigkeit entbehre, da es über den Rahmen des Gesebes vom 15. Juli 1907 hinausgehe. Der I. Strafsenat des Kammergerichtes hob die Vor entscheidung auf und sprach H. frei, indem unter anderem aus geführt wurde, das Ortsstatut sei im Hinblick auf das Geseb vom 15. Juli 1907 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und land schaftlich hervorragenden Gegenden erlassen worden. Dieses Geseb bestimme unter anderem in § 3, durch Ortsstatut könne vorgeschrieben werden, dab das Anbringen von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen der baupolizeilichen Genehmigung bedürfe. Das Ortsstatut sei aber ungültig, weil es über den geseblichen Rahmen hinausgehe und auch die Ge nehmigungspflicht für Tafeln und dergleichen vorschreibe. (LS. 355. 27.) (VI 1/596) Aus der Pforzheimer Industrie. Die Bijouterie-Industrie steht zur Zeit im Zeichen ihrer Hochkonjunktur. Ihre wirtschaft liche Lage ist bekanntlich saisonmäbig bedingt, die Mitte des Jahres hat von jeher schlechten Geschäftsgang aufzuweisen. Aber 3 bis 4 Monate vor Weihnachten sebt das Weihnachtsgeschäft ein — oder sollte mindestens einseben. Während in den lebten Jahren auch das Weihnachtsgeschäft die vorherigen Verlustmonate nicht wettmachen konnte, kann man diesmal von einem aus gesprochen guten Weihnachtsgeschäft sprechen. Dementsprechend sind die Berichte aus den einzelnen Zweigen der Edel- und Unedelmetallindustrie. Bemerkenswerl ist übrigens vor allem die Besserung des Inlandsgeschäftes, das schon seit dem Eintreten der allgemeinen deutschen Industrie konjunktur ganz wesentlich zugenommen hat. Wieder ein Beweis dafür, welch feiner Gradmesser unser Gewerbe für die wirlschafi- liche Lage des Landes ist. Ohne das Ergebnis der Befragung der einzelnen Branchen aufzuzähien, kann man sagen, dab das Geschäft überall über durchschnittlich ist, mit Ausnahme vielleicht bei den Grobiuwelen- fabriken. Die Fabrikanten teurer Juwelen haben natürlicherweise immer noch unter der geschwächten Kaufkraft ihres Publikums zu leiden, denn darüber mub man sich klar sein, dab wir von Vorkriegsverhältnissen immer noch weit entfernt sind. Für den Erwerb von Luxuswaren steht dem einzelnen eben noch nicht so viel Geld zur Verfügung wie früher. Vom Weihnachtsgeschäft allein kann der Bijouterie-Fabrikant natürlich auch nicht das ganze Jahr leben. Ein so schlechtes Jahr
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