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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (21. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung)
- Autor
- Hilmer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- ArtikelDie neue Preiskonvention 759
- ArtikelErrichtung von Schulwerkstätten 760
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz in den ersten drei ... 763
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung) 765
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 767
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 768
- ArtikelVerschiedenes 768
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 772
- ArtikelBüchertisch 776
- ArtikelPatentschau 776
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 776
- ArtikelEdelmetallmarkt 776
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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766 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 43 mit den Mitgliedern „Ersatzmänner“ gewählt. Durch die Wahl von Stellvertretern ist nach Ma&gabe des Listen- Wahlsystems bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes und Stellvertreters ein Aufrücken der listenmä&ig Nächst berechtigten möglich. Neu ist ferner die Anordnung, datj die Zahl der Mitglieder auf die im Bezirk der Kammer vertretenen Handwerkszweige und auf einzelne Teile des Bezirks zu verteilen ist, ein Verfahren, das bei der Handwerkskammer für das östliche Preu&en be reits angewandt worden ist. Bemerkt sei, dafj das bisherige im § 103 der GO. niedergelegte Recht der Kammer, sich bis zu einem Fünftel ihrer Mitglieder durch Zuwahl sachverständiger Personen zu ergänzen, unberührt bleibt. 2. Aktives Wahlrecht. Wahlberechtigt zur Handwerkskammer sind die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juri stischen Personen; erstere und die gesefelichen Vertreter juristischer Personen müssen am Wahltage das 21. Lebens jahr vollendet haben. Das Wahlrecht ruht unter den selben Voraussetzungen wie bei den Innungswahlen. 3. Passives Wahlrecht. Die Wählbarkeit zur Handwerkskammer ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft: Die wahlberechtigten natürlichen Personen müssen a) seit mindestens 3 Jahren im Kammerbezirk ein Handwerk selbständig betrieben haben oder gesetzlicher Vertreter einer in der Handwerkskammer eingetragenen juristischen Person gewesen sein, b) Inhaber eines anerkannten Handwerkslehrbetriebes sein, d. h. wohl nach der Absicht des Berufsausbildungs gesetzes, abgesehen von besonderen Bestimmungen, in der Regel die Meisterprüfung für den Beruf, in dem die Ausbildung erfolgen soll, bestanden haben, c) am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben und d) Reichsangehöriger sein. Die gesefelichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen sind wählbar, sofern a) sie seit mindestens 3 Jahren im Bezirk der Hand werkskammer gesetzliche Vertreter einer in der Hand werksrolle eingetragenen juristischen Person sind oder ein Handwerk selbständig betrieben haben, ferner am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben und Reichs angehörige sind, sowie b) die von ihnen gesefelich vertretene juristische Person im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens 3 Jahren ein Handwerk selbständig betreibt. Für gesetzliche Vertreter juristischer Personen glaubt die Begründung auf den Besitz der Befugnis zur An leitung von Lehrlingen verzichten zu sollen, weil „sonst vielfach gerade die leitenden Personen von der Wähl barkeit ausgeschlossen seien." Dieser Grund erscheint uns nicht stichhaltig, da die Leiter von Handwerks betrieben juristischer Personen meist im Besitz der An leitungsbefugnis sein dürften. Es dürfte daher zu fordern sein, dab die wählbaren Vertreter juristischer Personen die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen be sitzen müssen, genau wie die wählbaren natürlichen Per sonen. 4. Übertragung des Wahlrechts bei gemischten Betrieben. Wie bei den Innungen, kann das Wahl- und Stimm recht zur Handwerkskammer von den Berechtigten auf die Betriebsleiter übertragen werden, unter Anzeige an die Handwerkskammer. 5. Wahlverfahren. Wie bereits oben angegeben, erfolgt die Wahl zur Handwerkskammer im Wege der Einzelwahl und ist un mittelbar, geheim und gleich. Für eine in der Hand werksrolle eingetragene juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetz liche Vertreter vorhanden sind. Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzugeben. Das Wahlverfahren wird von der Landeszentralbehörde geregelt. Man kann zweifelhaft sein, ob man der Begründung der Handwerksnovelle folgen soll, die da meint, es sei kein Anlab vorhanden, „ein anderes Wahlverfahren zu bestimmen, als es jefet für alle öffentlichen Körper schaften besteht.“ Es ist ein wenig glücklicher Gedanke, das Vorhandensein von Oppositionsparteien in den In nungen als Begründung für die Einführung eines freien Wahlrechts zur Handwerkskammer zu nehmen. Bei der traditionellen Bedeutung der Innungen wäre es unseres Er achtens nach richtig gewesen, ihren Einfluß durch Bei behaltung ihres Wahlvorrechts zu stärken. Die Novelle trifft sodann nähere Bestimmungen über Prüfung und Anfechtung der Wahl, Ablehnungsrecht der Gewählten und Amtsdauer der Kammermitglieder, sowie über die ehrenamtliche Funktion, über Niederlegung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft. Aus diesen Vor schriften ist besonders erwähnenswert die durch das Kammerstatut zu schaffende Möglichkeit, den Kammer mitgliedern für Zeitversäumnis Pauschbeträge geben zu können. Weitere Bestimmungen, die gesetztechnisch durch die Änderung des Wahlrechts zur Kammer er forderlich sind, können unbesprochen bleiben. Der Gesellenausschufz der Handwerkskammer wird wie früher von den Gesellenausschüssen der Innungen bzw. von den Gesellen der wahlberechtigten Mitglieder von Gewerbevereinen gewählt. Artikel III Beeidigte Sachverständige der Handwerks kammer Bei den Handwerkskammern sind seit einiger Zeit Güte- und Beschwerdestellen zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Abnehmern über Güte und Preis handwerklicher Arbeiten eingerichtet. Um die Tätigkeit dieser Stellen erfolgreicher zu gestalten, gewährt die Novelle den Kammern die Befugnis, beeidigte Sachverständige zu bestellen, ein Recht, das die Industrie- und Handelskammern längst besessen haben. Vor schriften, welche die Handwerkskammer hiernach für solche Sachverständige erläßt, bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde. Artikel IV Staatsaufsicht Die Handwerkskammer unterliegt bisher im all gemeinen der Aufsicht durch die höhere Verwaltungs behörde, als welche in Preufeen die Regierungspräsidenten gelten. Bei der Kammer in Berlin und der Kammer für das östliche Preufjen führt der Oberpräsident die Auf sicht. Daneben ist der Kammer ein von der Aufsichts behörde bestellter Staatskommissar beigegeben, dessen Befugnisse sehr weit gehen. Er kann jederzeit von den Schriftstücken der Kammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der Hand werkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesefee verleben, mit aufschieb- barer Wirkung beanstanden. Für die Einrichtung des Staatskommissars durch die Novelle von 1897 war der Gedanke mabgebend, dem Handwerk eine ständige enge Fühlung mit der Staats regierung zu sichern und ferner die Auffassung, da& der
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