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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (20. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine endgültige Regelung zur Schaufenstergestaltung und zum Verkauf aus dem Schaufenster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeugen handwerklicher Kunst:
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- ArtikelUhrenöl im Kriege 207
- ArtikelDer Reichsstand des deutschen Handwerks 208
- ArtikelEine endgültige Regelung zur Schaufenstergestaltung und zum ... 212
- ArtikelZeugen handwerklicher Kunst: 212
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 6) 15
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 213
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 213
- ArtikelFirmennachrichten 214
- ArtikelPersönliches 214
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 214
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Eine endgültige Regelung zur Schaufenstergestaltung und zum Verkauf aus dem Schaufenster Die Meinungen derer, die an obigen Problemen interessiert sind, Behörde, Publikum, Geschäftsmann, stimmen durchaus nicht überein. Die Uhrmaehergeschäfte haben deshalb auch allerhand Schwierigkeiten zu uberwinden. Diese unerwünschten Erscheinungen werden nun durch folgende Anweisung verschwinden, die am 5. Juni 1Ö41 von der Wirt schaftsgruppe Einzelhandel mit Zustimmung des Reichswirtschafts ministers gegeben wurde: I. 1. Auch für die Schaufensterwerbung ist im Krieg der Grundsatz bestehen geblieben, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß. Irreführende Schaufensterwerbung ist unlauter und unter Umständen nach dem Wettbewerbsgesetz sogar strafbar. Es dürfen daher in der Regel nur solche Waren ausgestellt werden, die verkäuf lich und vorrätig oder (namentlich bei brauche- üblichem V e r k a u f nach M u s t e r) in absehbarer Zeit lieferbar sind. Die Verwendung von Schildern „Verkauft“, „Unverkäufliches De korationsstück“ usw. ist nicht statthaft. 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur verkäufliche und vorrätige Waren gezeigt werden sollen, gilt für Spezialgeschäfte, deren Schaufenster der Repräsentationswerbung dienen und einen be stimmten Ausstellungsgedanken verkörpern sollen. Wer nur Spezial waren führt (z. B. Mobei, Klaviere, Radioapparate, Kühlschränke, Ma schinen, Teppiche usw.) und wegen W arenmangels die Art seines Ge schäfts in der Dekoration kenntlich machen will, kann auch einen Gegenstand ausstellen, der heute nicht mehr regelmäßig zu haben ist. I n diesen Sonderfällen ist gegen einen Hinweis „Ausstellungsmuster“ nichts e i n z u w e n d e n. Es geht aber nicht an, etwa eine ganze Anzahl derartig gekennzeichneter Radio geräte, Photoapparate oder Stapel von Warenpackungen und -hehältern ins Schaufenster zu stellen, wenn schon wenige oder gar ein Stück aus reichen, um den gewollten Zweck zu erfüllen. Vorzuziehen ist in jedem Fall die Ausstellung von Gegenständen, die noch erhältlich sind. 3. Im Schaufenster können auch Nachbildungen (At trappen), Plakate, Schilder u. dgl. belassen werden, die ersichtlich nur Dekorationszwecken dienen oder zur Daucrsverbung, z. B. für Markenware, bestimmt sind. Aber auch dabei muß, was den Umfang der Werbung und die Zahl der ausgestellten Gegenstände an- Zeugen handwerklicher Kunst: Große, schmiedeeiserne Turmuhr vom Kloster der Barmherzigen Brüder im Wiener Uhrenmuseum Aufn.: Dr. Koszella Als mich Professor Kaftan, der Wiener Mathematiker, Schöpfer und Gründer des Wiener Uhrenmuseums, in den Ausstellungsraum seiner Turmuhren führte, sagte er echt wienerisch: „Schauen’s, das ist d’ Folter kammer. Die großen Werke hob i fast alle auf den Türmen auseinand’- genommen und hier zusammengebaut." Da erkannte ich den Fanatismus dieses bedeutenden Uhrensammlers, der in den tausend Winkeln und Winkelchen seines alle Arten Uhren um fassenden Museums selbst Ordnung hält. In ihm verkörpert sich die feine Kultur der von ihm betreuten Kunstuhren, er ist die mit den Uhren lebende Seele dieses Museums. langt, Zurückhaltung beobachtet werden. Keinesfalls darf durch die Ausstellung von Attrappen und anderen Dekorationsstücken e j n falscher Eindruck über die Liefermöglichkeit und Leistungsfähigkeit des Geschäfts entstehen. Schaupackungen sind keine Attrappen und können deshalb nur mit den oben festgelegten Einschränkungen gezeigt werden, also wenn die Waren vorrätig oder in absehbarer Zeit lieferbar sind oder wenn sie die Art des Geschäfts kennzeichnen sollen. II. Wenn der Kaufmann diese Grundsätze beachtet, werden nur noch ausnahmsweise Waren im Schaufenster stehen, die der Kunde nicht erhalten kann, etwa wenn eine W'are ausverkauft ist und das Schau fensterstück das letzte Stück darstellt. Man kann vom Kauf mann nicht verlangen, dieses letzte Stück aus dem Schaufenster zu verkaufen, weil dies ein zu häufiges Um- dekorieren der Auslagen nötig machen würde. Bei dem bekannten großen Mangel an Arbeitskräften würde der Zwang zu einer häufigen Neugestaltung des Schaufensters den Kaufmann vor die größten Schwierigkeiten stellen. In vielen Fällen wäre aus diesen Gründen eine Neudekoration praktisch gar nicht möglich. Eine rechtliche Verpflich o tung zum Verkauf aus dem Schaufenster besteht außerdem nicht. Es empfiehlt sich, Kaufinteressenten im Verkaufsgespräch darauf hinzuweisen, daß Schaufensterstücke erst bei Dekorationswechsel ver kauft werden. Etwaige Kaufwünsche können vorgemerkt und später kommende Interessenten an lland eines Vormerkbuches unterrichtet werden. UL Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel verfolgt und geahndet. IV. Diese Anweisung wird im „Ministerialblatt des Reichswirtschafts ministeriums“ veröffentlicht. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, gez. Dr. I ; ranz I I a v I e r. Für die Uhrmachergeschäfte wäre daraus folgendes zu entnehmen: 1. Vorzugsweise Ware ausstellen, die auch im Laden verkäuflich ist, das wäre also in Schmucksachen, Geschenkartikeln in Silber und Gold möglich, von Uhren bei den meisten Uhrmachern wahrscheinlich nur die goldenen, weil hier der Anlieferungs- zwang nicht so schnell zum restlosen Verkauf führt. 2. Schilder „Verkauft“ oder „Unverkäufliches Muster“ müssen ver- « schwinden. ^ 3. F.ine Ausnahme nur für Uhrenspezialgeschäfte: Unverkäufliche Muster im Schaufenster zur Kennzeichnung des Geschäfts Charakters sind in geringer Zahl gestattet. 4. Plakate und Schilder als Dekoration in zweckmäßiger Anzahl Plakate mit Verkaufswerbung nur für Waren, die noch vor handen oder in absehbarer Zeit wieder erhältlich sind. 3. lein Verkaufszwang aus dem Schaufenster besteht rechtlich nicht, doch wird verlangt, daß man davon nur Gebrauch macht, wenn es sich um „letzte“ Stücke handelt. <>. lein Verkauf aus dem Schaufenster bedeutet nicht sofortige I lerausnahme, sondern Vormerkung bis zum nächsten De korationswechsel. 7. Dekoration ist die Ordnung der ausgestellten Ware unter einen Dekorationsgedanken. Beachten Sie darum unsere Dekoration* skizzen m der „Uhrmacherkunst“. 8. Die F.inführung eines Vormerkbuches wird manchen eigen willigen Käufer davon überzeugen, daß er nicht sofort berück sichtigt werden kann. Diese Auslegung der oben erwähnten Anordnung ist an sich nicht neu, da aber „Zuwiderhandlungen verfolgt und geahndet" werden, ist es schon besser, sie auch wirklich zu beachten und durchzuführen, w' 0 ' bei Ihnen die „Geschäftsberatung“ mit Vorschlägen und Auskünfte 11 gern zur Seite stehen wird. (»escliärtsberatiiiig; des Uhrmaeherhandwerks, Berlin W 8, Markgrafenstraße 35. E b e 1 i n g.
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