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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (18. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 7)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewerbesteuerbescheide für 1941
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- ArtikelMeinem Freund Waldemar Popitz zum Gedenken 245
- ArtikelWo ist Reparatur-Nr. 2217? 246
- ArtikelLorenz Beha, ein Altmeister der Schwarzwälder Uhrmacherkunst, † 247
- ArtikelIch fertige einen Zeigeramboß an 248
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 249
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 7) 17
- ArtikelFür die Werkstatt 251
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 251
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 251
- ArtikelFirmennachrichten 251
- ArtikelPersönliches 252
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 252
- AbbildungAstronomische Uhr in Münster in Westfalen 252
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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I Besteuerungsgrundlagen Für die Berechnung der Gewerbesteuer bilden der Ge werbeertrag und das Gewerbekapital die Grundlagen. Gewerbeertrag Für die Gewerbesteuer des Rechnungsjahres 1941 ist der Ge werbeertrag des Kalenderjahres 1940 maßgebend. (Bei handels gerichtlich eingetragenen Firmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr tritt an die Stelle des Kalender jahres 1940 das Geschäftsjahr 1939/40.) Da § 7 GewStG, gemäß der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des Einkommensteuer gesetzes zu ermitteln ist, kann im allgemeinen der Betrag über- nomnien werden, der in dem Einkommensteuerbescheid uls Cie- winn aus Gewerbebetrieb zur Einstellung gelangte. Das Gewerbesteuergesetz kennt jedoch einige Sonderbestim mungen, laut welchen sich unter Umständen Abweichungen von dem für die Einkommensteuerveranlagung ermittelten Gewerbe gewinn ergeben. So gilt z. B. der bei Veräußerung eines Be triebes entstandene Veräußerungsgewünn nicht als Gewerbe ertrag. Hinzurechnungen Zu dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelten Gewerbegewinn sind § 8 GewStG, gemäß verschiedene Hinzurechnungen vorzunehmen, und zwar sind die Zinsen für Dauerschulden (z. B. Darlehen, zum Betriebsvermögen gehörende Hypotheken), unter Unkosten ausgebuchte Entschädigungen an die Ehefrau des Betriebsinhabers für ihre Mitarbeit im Geschäft, die halben Miet- und Pachtzinsen für gemietete Wirtschaftsgüter des Anlagekapitals, die nicht in Grundbesitz bestehen, also z. B. Maschinen, Inventar und sonstige Einrichtungsgegenstände, hinzu zusetzen. Die letzt angeführte Hinzurechnung entfällt, wenn die Miete oder Pacht beim Empfänger zur Gewerbesteuer heran zuziehen ist. (Die Miete für die Geschäftsräume darf nicht hinzugeschlagen werden.) Kürzungen Nach § 9 GewStG, sind weiter vom Gewerbeertrag Kür zungen vorzunehmen. Solche kommen z. B. bei den Uhr machern in Betracht, die ihr Geschäft im eigenen Hause be treiben. Bei diesen werden 3 °/o des Grundstückseinheitswertes abgezogen. Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht zum Be triebsvermögen gehört, also nicht in der Geschäftsbilanz erscheint. Hier wird dann allerdings nur der auf die eigengenutzten gewerb lichen Räume entfallende Anteil zugrunde gelegt. Abrundung Der sich nach Durchführung der Hinzurechnungen und Kür zungen ergebende Gewerbeertrag wird auf volle 100 MH nach unten abgerundet. Gewerbekapital Als Gewerbekapital gilt der letzt festgestellte Betriebseinheits wert. Maßgebend ist der Fiinheitswert, dessen Feststellungszeit punkt dem Beginn des Rechnungsjahres 1941, d. h. dem 1. April 1941, am nächsten liegt. Im allgemeinen ist das der Einheitswert vom 1. Januar 1940. Hat sich das Betriebsvermögen gegenüber dem ebengenannten Einheitswert inzwischen wesentlich ver mindert und beträgt es nach dem Stande vom 1. Januar 1941 um ein Fünftel weniger, so kann der Betriebsinhaber eine Neu feststellung des Einheitswertes (Wertfortschreibung) auf den 1. Januar 1941 beantragen. Umgekehrt hat das Finanzamt bei einer Firhöhung um mehr als ein Fünftel von sich aus eine Wert fortschreibung vorzunehmen. Alsdann gilt für die Gewerbe steuerberechnung der neue Fiinheitswert vom 1. Januar 1941. (Die Stellung des Antrages auf W’ertfortschreibung ist bis zum 31. Dezember 1941 zulässig. Es empfiehlt sich aber, nicht bis zu diesem Termin zu warten, sondern die Anträge möglichst früh zeitig einzureichen.) Hinzurechnungen und Kürzungen Entsprechend den Vorschriften über die Hinzurechnungen und Kürzungen beim Gewerbeertrag ist auch das im liinheits- wertbescheid festgestellte Gewerbekapital zu erhöhen bzw. zu vermindern. Hinzuzurechnen sind vorhandene Dauerschulden sowie die Werte eventuell gepachteter Wirtschaftsgüter. Gekürzt wird der Einheitswert eines im Betriebseinheitswert enthaltenen Grundstücks. In den eingegliederten Ost- und den diesen gleichgestellten Gebieten wird außerdem ein Betrag von 250 000 7?)/ abgezogen (vgl. hierzu Folge 5 der Beilage „Steuer und Recht“ in Nr. 24 der „Uhrmacherkunst“ vom 12. Juni 1941). Abrundung Das nach Vornahme der Hinzurechnungen und Kürzungen sich ergebende Gewerbekapital wird auf volle 1000 ‘Ml nach unten abgerundet. Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages Der einheitliche Steuermeßbetrag ergibt sich aus der Zu sammenrechnung der Gewerbesteuermeßbeträge vom Gewerbe ertrag und vom Gewerbekapital. 18 Der Steuermeßbetrag vom Gewerbeertrag beläuft sich auf. für die ersten 1200 Ml des abgerundeten Gewerbeertrags 0 /« für die nächsten 1200//?)/ „ „ >> * für die weiteren 1200Ml „ -> - '* für die weiteren 12007?)/ „ „ » ^ für die weiteren 12007?)/ ,, .. >• ’ für alle weiteren Beträge „ „ _ 5 /o Bei Hausgewerbetreibenden (Heimuhrmachern), bei denen der abgerundete Gewerbeertrag 4000 'MH nicht übersteigt, er mäßigen sich die vorstehenden Sätze auf die Hälfte. Bei juristischen Personen (G. m. b. H., Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien) ist der Steuermeßbetrag vom .Gewerbeertrag ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe ertrages -A # /°‘ Der Steuermeßbetrag für das Gewerbekapital betragt 2 %u. Für Gewerbebetriebe, deren Gew r erbekapital weniger als 3000 MH ausmacht, wird ein Steuermeßbetrag vom Kapital nicht festgesetzt. Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer Wie bereits gesagt, stellt der einheitliche Gewerbesteuer meßbetrag noch nicht die abzuführende Steuer dar, sondern bildet nur die Berechnungsgrundlage. Der Zahlungsbetrag ergibt sich vielmehr erst aus einer Vervielfältigung des Steuermeß betrages mit dem Hebesatz der Gemeinde. Diese Hebesätze sind in den einzelnen Gemeinden verschieden. Es lassen sich hierüber also keine einheitlichen Angaben machen, sondern jeder Uhr macher muß den für seine Gemeinde gültigen Hebesatz selbst feststellen. Er geht aus dem Heranziehungsbescheid hervor. Beispiel für eine Steuerberechnung: Uhrniachermeister Gutzeit hat laut seiner Bilanz vom 31. Dezember 1940 im Geschäftsjahr 1940 einen Gewerbe gewinn von .• • • ...• 13 548,-«« erzielt. Unter Unkosten sind von ihm iiir ein seit mehreren Jahren bestehendes Darlehen von 3000 <#« 5 % = 250 .#« Zinsen verbucht worden. Diese müssen dem _ Gewerheertrag hinzngeschlagen werden, also _-_j 2;>0. M, 13 798,— MM Das Geschäft wird im eigenen Hause betrieben. Dem zufolge steckt in dem Betriebsvermögen ein Grundstiicks- einheitswert von 10 000.#«. Mit hin sind vom Gewerbeertrag zu kürzen: 3% von 10 000.#« ■ 300,— m, Als steuerlicher Gewerbeertrag verbleiben demnach . . . 13 498,— ;#« abgerundet 13 400 — MM Hierauf ergibt sich folgender Steuermeßbetrag: 1 200 an o % — 1 200 „ 1 % 12 1 200 „ 2 % 24 1 200 3 % 30 1 2110 4 % 48 7 400 5 % • 370 13 400 490 Der Betriebseinheitswert auf den 1. Jauuar 1940 ist auf 42 800 MM festgestellt worden. Darin steckt das Grundstück mit einem Kinheitswert von 10 000 MM. Nach der Bilanz vom 31. Dezember 1940 betrug das Be triebsvermögen (einschließlich Grundstück) nur noch 33 945 MM. Es liegt also eine Minderung 11111 mehr als ein Fünftel vor. Dementsprechend bat Uhrmachermeister Gutzeit Wert fort schrei hu 11g des Betriebseinheitswertes auf den 1. Januar 1941 beantragt. Daraufhin bat das Finanz amt den Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1941 auf 33 900,-=#« festgesetzt. Dazu kommen die Dauerschulden, d. h. das Darlehen von 5 000.— Mm 38 900,— MM Hiervon ist der in dem Betriebseinheitswert enthaltene Grundstückseinheitswert von . 10 000,— MM zu kürzen. Als steuerliches Gewerbekapital verbleiben demnach . . . 28 900.— mM abgerundet 28 000,— MM Hierauf ergibt sich folgender Steuermeßbetrag: 2 "/on von 28 000 MM 56. Der einheitliche Steuermeßbetrag beläuft sich also auf: Steuermeßbetrag vom Gewerbeertrag 490 Steuermeßbet rag vom Gewerbekapital 56 Einheitlicher Steuermeßbetrag 546 Hat liuu die zuständige Gemeinde einen Hebesatz von 230 %, so muß die iu dem lleranziehungsbescheid als zu zahlende Gewerbesteuer an gegebene Summe 230 % von 546 = 1255,80 MM betragen. Weitere Bedeutung der Steuermeßbeträge Außer der Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer dienen die Gewerbesteuermeßheträge auch zur Errechnung der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer und zur Gemeinschaftshilfe. Unrichtig festgesetzte Steuermeßbeträge wirken sich dementsprechend auch auf die Höhe dieser Bei träge aus. Bezüglich der Handwerkskammerbeiträge ist zu beachten, daß nur der Teil des einheitliehen Steuermeßbetrags in Ansatz gebracht werden darf, der auf handwerkliche Leistungen entfällt. Setzte sich in dem vorstehenden Beispiel der Umsatz des Uhr- 111 ichermeisters Gutzeit zu 40% aus Einnahmen für handwerk liche Leistungen und zu 60 °/o aus Fiinnahmen für Verkäufe zu sammen, so kommen für die Ermittlung des Handwerkskammer beitrags nur 40% des Steuermeßbetrags von 546 = 218,40 7?)/ in Betracht. — Das gleiche gilt hinsiehtlich der Beiträge zur Ge meinschaftshilfe. Da die Flandwerkskammerbeiträge größtenteils durch die Gemeinden festgesetzt werden und diese die Zusammensetzung der Umsätze nach Handels- und Handwerksleistungen nicht kennen, wird, wie die Erfahrung gezeigt hat, sehr oft übersehen, die Gewerbesteuermeßbeträge aufzuteilen. Fis bedarf dann auch hier erst einer entsprechenden Reklamation.
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