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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (31. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk
- Autor
- Siedbürger, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- ArtikelWir danken Dir - Meisterfrau 259
- ArtikelDie Bezirks-Uhrmacherschule Württemberg 260
- ArtikelGeschäftsberichte, Gefühle und Tatsachen 261
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks Berlin 262
- ArtikelPreissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk 263
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 266
- ArtikelIrrt die Sonnenuhr? 267
- ArtikelBetriebsferien und Uhrmacher 267
- ArtikelDie Leistungskette 268
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 268
- ArtikelZum 50 jährigen Arbeitsjubiläum von Generaldirektor Paul ... 269
- ArtikelDer Preis der Trauringe 269
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 270
- ArtikelFirmennachrichten 272
- ArtikelPersönliches 272
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 272
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66. JAHRGANG / 1941 / NR. 31 265 Jur, ) * Mt; 1 nativ sent winc :itu» sw in hsfii Teil emfc liiss* 1 ft ? Stt» senken und die Übergewinne als Beiträge zum inneren Ausgleich und zur Preisstabilität zu verwenden. Darum stellt auch die Abführung von Übergewinnen eine preispolitische Maßnahme dar und hat nichts mit einer Steuer zu tun. Zur Durchführung der §§ 22 ff. der Kriegswirtschaftsverordnung sind unter dem 11. März 1941 eine Anweisung für den Bereich der Reichs gruppe Industrie und unter dem 10. April 1941 eine Anweisung für den Bereich des Handels erlassen. Ihnen ist nunmehr unter dem 17. Juli 1941 die Anweisung für den Bereich der Reichsgruppe Handwerk gefolgt. Die drei Anweisungen stimmen in allen grundsätz lichen Punkten, :m Aufbau und in der Gliederung, zum großen Teil sogar im Wcrtiaut, überein. Das erklärt sich ohne weiteres aus ihrer einheitlichen Zweckbestimmung. Im einzelnen zeigen sie Ab weichungen, die den Wesensmerkmalen der behandelten Wirtschafts zweige Rechnung tragen. Eine Besonderheit der Handwerksanweisung bilden namentlich die Sonderbestimmungen für Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 50 000 3M. Die Handwerksanweisung, zu-der nachstehend einige Erläuterungen gegeben werden, zerfällt in acht Abschnitte. Das Ziel Der Sinn des Abschnittes I läßt sich kurz folgendermaßen aus- drücken: Jeder Handwerker muß in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, daß seine Preise nach den kriegsbedingten Interessen der Ge meinschaft ausgerichtet sind. Er muß seine Preise und die auf Grund dieser Preise erzielten Gewinne laufend überprüfen. Ergibt die Prüfung, daß die Höhe der Preise kriegswirtschaftlich nicht gerecht fertigt ist, so sind 1. die Preise für Leistungen und Lieferungen des privaten und öffentlichen Bedarfs zu senken, 2. Gewinne abzuführen, soweit Preissenkungen in der Vergangen heit unterlassen worden sind oder in Zukunft unterlassen werden sollen. Der Llandwerker trägt hierfür, wie ausdrücklich betont wird, selbst die Verantwortung. Die Anweisung gibt ihm aber Richtlinien für die Vornahme der Prüfung und für die sich etwa daraus ergebenden Maß nahmen. « Preissenkung im Vordergründe Wo Preissenkungen geboten sind, sind sie nach Abschnitt II von jedem Betrieb unaufgefordert und unverzüglich durch zuführen. Die Preissenkung braucht sich nicht auf sämtliche Lieferungen und Leistungen eines Betriebes zu erstrecken, sondern kann auch für einen Teil vor«enommen werden; sie muß aber dann insgesamt den Betrag ausmachen, um den im ganzen gesenkt werden soll. In Aus nahmefällen kann aus kriegswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen einem Betrieb auf seinen Antrag von der zuständigen Preisbildungsstelle Pestattet werdc'n, die gebotene Preissenkung zu unterlassen und an deren Stelle den entsprechenden Betrag abzuführen. Preise, die auf Grund der Vorschriften der KWVO. gesenkt worden sind, dürfen wieder auf den vorherigen Stand erhöht werden, wenn das nach dem Grundsätzen einer kriegsverpflichteten Volkswirtschaft verantwortet werden kann. Gewinnabführung Hat ein Betrieb Preissenkungen unterlassen, zu denen er verpflichtet Pewesen wäre, so hat er die entsprechenden Beträge unaufgefor dert abzuführen. Die Abführungspflicht erstreckt sich auf Gewinne, die nach dem l.Sentember 1939 erzielt worden sind. Da diese Beträge Teile des steuerpflichtigen Gewinns darstellen, werden in Ziffer 11 nähere Bestimmungen zur Abgrenzung von Steuer und Ge winnabführung getroffen. Sie lauten eindeutig im Sinne des Vor * ranges der Steuer. Da durch die Abführung des Übergewinnes der der Besteuerung zugrunde liegende Gewinn gemildert wird, verhindern die Bestimmungen der Ziffer 11 aber gleichzeitig, daß der Handwerker für den ihm nicht verbleibenden Teil des Gewinns Steuer bezahlt. Die Abführungsbeträge sind bei dem zuständigen Finanzamt ein- ttizahlen. Werden sie in Ausnahmefällen einem Betrieb gemäß Ziffer 12 auf Antrag ganz oder teilweise belassen, so sind sie einem zweck gebundenen Sonderkonto zuzuweisen, auf das der Betrieb nur zum Aus gleich unvermeidbarer Kosten- und Preiserhöhungen zurückgreifen darf, und zwar unter Verwendungsnachweis auf Aufforderung. Was ist Gewinn? (Prüfung der Angemessenheit — Übergewinne) Um prüfen zu können, ob der Gewinn angemessen war oder ob er e, |jen kriegswirtschaftlich nicht gerechtfertigten tibergewinn enthält, müssen vor allem der G c w i n n b e g r i f f und der Begriff des * n ßemesscnen Gewinns festgelcgt werden. Die Anweisung enthält daher für die Gewinnberechnung nähere Vorschriften. Gewinn im Sinne der Anweisung ist nach Abschnitt IV der Gesa m t g e w i I1 11 des l' n t c r ne hmens, nicht der am einzelnen Stück erzielte Gewinn. Auszugehen ist vom steuerpflichtigen Gewinn, also vom Gewinn im Sinne der §§ 4—7 des Einkommen steuergesetzes. Da sich der steuerpflichtige Gewinn gewöhnlich nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Gewinn des Geschäftsjahres deckt, wird er im allgemeinen berichtigt werden müssen. Das geschieht durch Zusetzungen und .Absetzungen. Die entsprechenden Berechnungen, über die noch weiter unten gesprochen wird, muß der Handwerker selbst vor nehmen. Vorweg sei jedoch gesagt, daß für die große Masse der kleinen und mittleren Betriebe ein vereinfachtes Verfahren vor geschrieben ist. Wir erläutern es nachstehend. Sonderbestimmungen für Betriebe mit Umsatz bis zu 50 000 Ml Für Betriebe, die weder 1939 noch 1940 mehr als 50 000 31)1 Jahres umsatz hatten, gilt ein 1939 oder 1940 erzielter Gewinn dann als an gemessen nach § 22 KWVO., wenn er im Rahmen der Reingewinnricht sätze liegt, die von dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten für die Ein kommensteuerveranlagung für 1940 aufgestellt sind. Als Umsatz gilt der Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also bei Handwerksbetrieben in der Regel die Summe der vereinnahmten Entgelte. Halten sich die 1939 oder 1940 erzielten Gewinne im Rahmen.dieser Richtsätze, so braucht der Handwerker also nichts weiter zu unter nehmen. Liegen die erzielten Gewinne höher, hat der Handwerker also Übergewinne erzielt, so werden ihm diese belassen. Er muß aber seine Preise so weit senken, daß in Zukunft nicht wieder Übergewinne entstehen. Da die Reingewinnrichtsätze nicht von allen Oberfinanzpräsidenten für sämtliche Handwerkszweige und außerdem nicht immer bis zu Um sätzen bis zu 50 000 31)1 aufgcstellt sind, haben die Preisbildungsstellen das Recht erhalten, ergänzungsweise Richtsätze zu bestimmen. Der Handwerker kann zu gegebener Zeit bei seiner Innung die für ihn in Betracht kommenden Sätze erfragen. Der angemessene Gewinn bei Betrieben mit einem Jahresumsatz über 50 000 Ml Betriebe mit einem Jahresumsatz über 50 000 31)1 müssen die vorher erwähnte Berichtigung des steuerpflichtigen Gewinns vornehmen. Es müssen gewisse Beträge, falls sic bei der Berechnung des steuerpflich tigen Gewinns abgesetzt waren, wieder hinzugerechnet werden. Um gekehrt dürfen andere Beträge, die vorher nicht abgesetzt waren oder nicht abgesetzt werden durften, jetzt abgesetzt werden. Das Nähere ergeben die Ziffern 17—20. Nehmen wir zuerst die Hinzusetzungen. Hat ein Betrieb betriebsfremde oder außergewöhnliche Aufwendungen gehabt, hat er z. B. höhere als gesetzliche Löhne gezahlt oder hat er übermäßig viel für freiwillige soziale Leistungen aufgewendet, so muß er die entsprechenden Beträge dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzurechnen. Hinzu zurechnen sind auch Zinsen für Fremdkapital, die steuerlich zu den Be triebsausgaben gehören, ebenso (steuerlich zulässige) Abschreibungen, die das verbrauchsbedingte Maß überschreiten, schließlich Spenden, die über die angemessene Höhe hinausgehen. Als Absetzungen sind unter anderem zugelassen zweck gebundene Rückstellungen für betriebsübliche, aber infolge der Be anspruchung der Wirtschaft unterlassene Reparaturen. Rückstellungen für die Gewerbeertragsteuer, Buchgewinne aus der Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens (auch aus dem Verkauf von sogenannten Ladenhütern), der Unterschiedsbetrag zwischen steuerlichen und ver brauchsbedingten Abschreibungen, wenn die ersteren niedriger waren, unter bestimmten Voraussetzungen Exportgewinne usw. Für Landeshandwerksmeister, Handwerkskammerpräsidenten, Reichs innungsmeister, Kreishandwerksmeister, Obermeister usw. ist die Be stimmung wichtig, daß bei ehrenamtlichen Leitern von Handwerksorga nisationen die erhaltenen Dienstaufwendungsentschädigungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben außer Ansatz bleiben. Wie in dem Begleitschreiben des Reichskommissa.s für die Preis bildung angekündigt, wird die angemessene Berücksichtigung des Ent geltes für die persönliche Mitarbeit und leitende Tätigkeit des Hand werkers und die Tätigkeit der im Betriebe mitarbeitenden Familien angehörigen besonders geregelt werden. Die Regelung dürfte ebenso getroffen werden wie bei der Industrie. Hier ist bestimmt, daß bei Einzelunternehmen und Personalgesellschaften ein angemessenes Entgelt für die Mitarbeit der Unternehmer und ihrer Angehörigen abzusetzen ist. Angemessen ist ein Betrag, der für die gleiche Tätigkeit an fremde Personen zu zahlen wäre. Aufwendungen für Institutionen dürfen — abgesehen von genehmi gungspflichtigen Ausnahmefällen — nicht vom Gewinn abgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns ist nach der An weisung zu beachten, daß Betrieben mit hohen Kosten nur geringere Gewinne zugestanden werden als billig arbeitenden Betrieben. Vergleichsgewinn oder Gewinnrichtpunkte? Für die Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns müssen den Betrieben nun Anhaltspunkte gegeben werden. Einen Anhaltspunkt kann der Gewinn eines Friedensjahres mit normaler Beanspruchung der
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