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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- ArtikelDer Flume-Werksucher 91
- ArtikelDie britische Kulturschande in Lübeck und Rostock 92
- ArtikelIsaak Habrecht Leben und Werk des berühmtesten Kunstuhrmeisters ... 93
- ArtikelEin Antriebsmechanismus mit konstanter Kraft 94
- ArtikelWas lesen unsere Berufskameraden als Soldaten? 96
- ArtikelKunstgewerbler und Architekt Ferdinand Luthmer 96
- ArtikelKritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel 97
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 98
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 100
- ArtikelPersönliches 100
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 100
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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kritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel j JAHRGANG / 1942 / NR.9 97 Bekanntlich ist die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Lösung des 1} i r beitsverhältnisses nicht erforderlich, sofern Betriebsführer und Ge- »leschaftsmitglied über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig ind Die Freigabe ist jedoch nicht immer die zweckmäßigste Lösung [er Schwierigkeiten, da sie vielfach Rückwirkungen auslöst. Auch an- [ere abwanderungslustige Gefolgschaftsmitglieder werden versuchen, ,, | je Lösung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen. Grundsätzlich darf n« ich daher ein Betriebsführer nicht von der mit größerem oder ge- lia ingerem Nachdruck vorgebrachten Forderung auf Freigabe eines Ge- ij olgschaftsmitgliedes beeindrucken lassen, sondern er muß rein sach ich erwägen, ob er unter Berücksichtigung der Arbeitslage seines Be- riebes einerseits und der persönlichen und beruflichen Belange des üc jefolgschaftsmitgliedes andererseits einem Antrag auf Lösung des Ar- ai (eitsverhältnisses entgegenkommen kann. In letzter Zeit führte die bedingte Freigabe des Gefolg- ichaftsmitgliedes durch den Betriebsführer des öfteren zu Schwierig sten. Den besonderen Gründen, die von einem Gefolgschaftsmitglied ■gebracht werden, Rechnung tragend, erklärt sich mancher Betriebs mf fOrgCUIök'lU Yvviuuii, ivvwiiiiuug 44 6 » ührer mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden unter der Jedingung, daß die von dem Gefolgschaftsmitglied vorgebrachten ; r ünde auch tatsächlich zutreffen (z. B. Einverständnis im Hinblick den Berufswechsel, Verehelichung eines Gefolgschaftsmitgliedes dgl.). Wenn sich dann später herausstellt, daß die Voraussetzung, inter der die Freigabe erfolgte, nicht erfüllt und der Betriebsführer iffenbar arglistig getäuscht wurde, so erregt dies nicht nur beim Be- riebsführer, sondern auch bei der Gefolgschaft Unwillen und bildet ■uweilen auch ein schlechtes Beispiel zur Nachahmung. Das Arbeits imt, das dann in solchen Fällen mit dem Ersuchen um Rückführung )der Bestrafung des betreffenden Gefolgschaftsmitgliedes angegangen rird, ist jedoch im allgemeinen nicht in der Lage, nachträglich den Jetrieb zu schützen, da eine, wenn auch bedingte Einigung mit dem jefolgschaftsmitglied erfolgt und es in der Regel sehr schwer ist, dem Gefolgschaftsmitglied die Arglist nachzuweisen. Der Betriebsführer tann sich jedoch vor derartigen Auswirkungen dadurch schützen, daß :r in zweifelhaften Fällen die Kündigung des Gefolgschafts mitgliedes auch nicht bedingt annimmt, sondern das Arbeitsam t i n Anspruch nimmt. Das Arbeitsamt kann die Zustimmung zur Lö jung des Arbeitsverhältnisses mit Auflagen verbinden und dadurch sicherstellen, daß die Bedingung, unter der die Freigabe eines Gefolg schaftsmitgliedes erfolgt, auch tatsächlich erfüllt wird. Auf der anderen Seite ist die bei vielen Betriebsführern bestehende Meinung, daß mit der Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels auch in jedem Einzelfall die Behörde in Anspruch zu nehmen sei, irrig. Die Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels bestimmt, wie bereits oben dargelegt, daß eine Inanspruchnahme des Arbeitsamtes nicht erforderlich ist, wenn die Parteien sich über die Lösung des Ar beitsverhältnisses einig sind. Der Gesetzgeber will also bewußt e |j ie gewisse Freizügigkeitssphäre da erhalten, wo die Gefahr einer Be einträchtigung des öffentlichen Interesses nicht gegeben ist. Bewußt will der Gesetzgeber alle die Fälle dem Eingriff amtlicher Stellen fernhalten, die unter den be- eiligten Vertragspartnern selbst reguliert werden können. Mancher Betriebsführer ist heute geneigt, die Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels als eine einseitige Schutzmaßnahme zugunsten des Betriebes aufzufassen. Dem ist nicht so. Der Gesetzgeber will selbstverständlich auch die Interessen des Gefolgschaftsmitgliedes gewahrt wissen und setzt dadurch, daß er es den Parteien überläßt, sich zu einigen, voraus, daß von diesen die gegenseitigen Interessen gebührend abgewogen werden. Von einem verantwortungsbewußten Betriebsführer muß erwartet werden, daß er die Prüfung der Kündigungsgründe eines Gefolgschaftsmitgliedes nicht ohne weiteres der Entscheidung der Behörde anheim gibt, sondern sie selbst auf ihre Berechtigung gewissenhaft prüft und dabei die Inter essen des Gefolgschaftsmitgliedes mit den Belangen seines Betriebes objektiv und nicht egoistisch abwägt. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob nicht die wirtschaftlichen und beruflichen Vor teile, die für ein Gefolgschaftsmitglied mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden sein können, das Interesse an der Sicherung des Gefolg schaftsmitgliedes für den eigenen Betrieb überwiegen. Diese Erwägung soll nicht erst das Arbeitsamt anstellen, sondern ein verantwortungs bewußter Betriebsführer wird bereits selbst eine gewissenhafte Prüfung in dieser Richtung der Inanspruchnahme des Arbeitsamtes vorangehen lassen. Manche Streitigkeiten und auch manche Inanspruchnahme der an sich heute schon stark belasteten öffentlichen Dienststellen kann auf diese Weise vermieden werden. 1/ liehen und wirtschaftlichen Aufstiegs dort nicht ausgeschlossen, wo ein solcher durch erhöhte Ansprüche an die Leistung des Gcfolgschafts- mitgliedes auch beim Arbeitsplatzwechsel begründet ist. Dies muß ein Betriebsführer auch im Rahmen der heute einmal notwendig ge wordenen einschränkenden Vorschriften beachten. Oft ist die Ge legenheit eines beruflichen Aufstiegs nur einmalig; die Verantwortung des Betriebsführers bei der Verweigerung der Freigabe eines Gefolg schaftsmitgliedes ist in solchem Falle besonders groß. Da die aus einer augenblicklichen Notlage verweigerte Freigabe eines Gefolgschaftsmitgliedes in aller Regel das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern ungünstig beeinflußt, ist es in vielen Fällen ratsam, sich im Laufe der Zeit um eine Ersatzkraft-zu bemühen und auf diese Weise dem Gefolgschaftsmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu verschließen Wenn eine Einigung zwischen Betriebsführer und Gefolgschafts mitglied nicht erfolgt, muß vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses die Entscheidung des Arbeitsamtes eingeholt werden. Bekanntlich darf auf Grund der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels der Betriebsführer oder das Gefolgschaftsmitglied eine Kündigung erst aussprechen, wenn das Arbeitsamt der Lösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat. Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied müssen dem Arbeitsamt alle irgendwie zweckdienlichen Anhaltspunkte als Grund lage für seine Entscheidung mitteilen, da das Arbeitsamt nicht in der Lage ist, in jedem Fall Sachverständige über die Bedeutung des Ein satzes des Gefolgschaftsmitgliedes in dem einen oder anderen Betrieb zu hören. Für den Betriebsführer ist die erschöpfende In formation des Arbeitsamtes über die Arbeitslage seines Betriebes deshalb besonders wichtig, weil die vom Ar beitsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung durch das Gefolg schaftsmitglied grundsätzlich unwiderruflich ist. Die Möglichkeit des Widerrufs der Entscheidung des Arbeitsamtes ist^ lediglich dann ge geben, wenn die Zustimmung zur Kündigung vom Gefolgschaftsmitglied unter arglistiger Täuschung erreicht worden ist. In der Regel wird ein Gefolgschaftsmitglied nach der Zustimmung zur Lösung seines Arbeits verhältnisses mit einem anderen Betrieb bald einen neuen Arbeitsver trag abschließen. Der Widerruf der Entscheidung des Arbeitsamtes würde also im allgemeinen in bereits bestehende Rechtsbeziehungen störend eingreifen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher der Widerruf der Entscheidung des Arbeitsamtes, abgesehen im Falle der arglistigen Täuschung, ausgeschlossen. Auch die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhaltmsses bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes, die spätestens binnen drei Tagen nach der fristlosen Kündigung eingeholt werden muß. In vielen Fällen hat die fristlose Kündigung durch den Unternehmer heute in In erster Linie wird vom Betriebsführer die Chance einer wirt schaftlichen und beruflichen Verbesserungsmöglichkeit seines Getolg- schaftsmitgliedes beim Arbeitsplatzwechsel zu würdigen sein W ohl muß heute vermieden werden, daß ein Gefolgschaftsmitglied durch die Ausnutzung einer günstigen Konjunkturlage sich ohne Me r leistung durch einen Arbeitsplatzwechsel Vorteile gegenüber anderen Gefolgschaftsmitgliedern verschafft, andererseits wird jedoch durch die zu diesem Zweck vom Reichsarbeitsminister durchgeführte verschärfte Kontrolle der Löhne und Gehälter beim Arbeitsplatzwechsel (z. B. An ordnung über die Einstellungsgehälter für kaufmännische und tech nische Angestellte vom 17. April 1941) die Möglichkeit eines berut Zeugen handwerklicher Kunst * Aufn.: Landrock Alte Holzuhr mit drei Werken l
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