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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (26. Juni 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Grauwirtschaftskammeraufbau-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- ArtikelDie Grauwirtschaftskammeraufbau-Verordnung 135
- ArtikelDie Charakteristik der regulierenden Spiralfedern und der ... 137
- Artikel65 Jahre Reichspatentamt 140
- ArtikelDer Begründer der Kältetechnik 141
- ArtikelWissenschaftliche Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde ... 142
- ArtikelEs gibt keinen "synthetischen Aquamarin" 143
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung 143
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 144
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 144
- ArtikelPersönliches 144
- ArtikelInnungsnachrichten 144
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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136 § 9 § 10 Soweit es sich nicht um gesamtwirtschaftliche Fragen handelt, liegt die Wahrnehmung der Aufgaben der bisherigen Handwerkskammer in der Gauwirtschaftskammer dem Gauhandwerksmeister ob. § 11 (1) Das fachliche Weisungsrecht der fachlich zentralen Gliederungen an ihre bezirklichen Gliederungen bleibt unberührt; die fachlich-bezirklichen Gliederungen haben jedoch den Präsidenten der Gauwirtschaftskammer über wichtige, insbesondere grundsätzliche Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (2) Uber die Frage, ob eine Angelegenheit fachlicher oder gesamt wirtschaftlicher Natur ist, entscheidet im Streitfall in Angelegenheiten der Selbstverwaltung die Reichswirtschaftskammer, bei staatlichen Auf tragsangelegenheiten der Reichswirtschaftsminister. 3. Abschnitt. Haushaltswesen § 12 (1) Den Aufwand der Gauwirtschaftskammer tragen die Kammer zugehörigen. Zu seiner Deckung erheben die Gauwirtschaftskammern jährlich von den Kammerzugehörigen einen Grundbeitrag und eine Um- Altes Tor (Bad Soodeo a. d. Werra) Heinrich Kelp(DeikeM) uhrmache *| UN lieh im Dienst der Gauwirtschaftskammer tätigen Personen haben die dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge geheimzuhalten. läge, die in Hundertsätzen der einheitlichen Steuermeßbeträge A* lira «K aoiaimai n /«nlt H r< im/1 ft animal rf n m Ä fl C 1 A J werbesteuer nach Ertrag und Kapital gemäß § 14 des Gewerlu!LlL.'t« gesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, S. 979) bemessen wirt Die Gauwirtschaftskammern haben 1. auf-ihrem Aufgabengebiet die Behörden durch tatsächliche Mit teilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unter stützen, auf Erfordern über die Lage und den Gang der Wirt schaft ihres Bezirks zu berichten und Vorschläge zur Förderung der Wirtschaft zu machen; 2. die Aufsicht über die Börsen und andere für den Handelsver kehr bestehende öffentliche Anstalten zu führen, wenn sie vom Reichswirtschaftsminister hiermit betraut werden; 3. nach den vom Reichswirtschaftsminister zu erlassenden Richt linien Gewerbetreibende der in § 36 Abs. 1 der Reichsgewerbe ordnung bezeichneten Art oder sonstige Personen als Sachver ständige öffentlich zu bestellen und zu beeiden und die Auf sicht über sie zu führen; 4. bei der Zulassung und Prüfung der öffentlich zu bestellenden Wirtschaftsprüfer mitzuwirken sowie die Beeidigung und öffent liche Bestellung der mit Erfolg geprüften Anwärter vorzunehmen und über diese die Aufsicht zu führen; 5. Ursprungszeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen und Beglaubigungen auszustellen und in diesem Rahmen Versicherung an Eides Statt entgegenzunehmen, soweit hiermit nicht andere Stellen ausschließlich betraut sind. werbesteuerfreie Betriebe haben lediglich den Grundbeitraga richten. * (21 Zur Deckung der Unkosten für Anstalten, Anlagen und km Einrichtungen innerhalb der Zweckbestimmung der GauwirS kammer, die zur Förderung einzelner Gebietsteile oder GeweiWa bestimmt sind, können mit Genehmigung des Reichswirtschaftsmäl ü**’"" 1 die Kammerzugehörigen dieser Gebietsteile oder Wirtschaftszwf^ besonderen geldlichen Leistungen herangezogen werden. ^ (3) Die Gauwirtschaftskammern können Gebühren auf Grund Gebührenordnung erheben, die der Zustimmung des ReichswirtKh ministers bedarf. ^ (4) Ansprüche der Gauwirtschaftskammer aus Abs. 1. 2 gd ^ urC ^ unterliegen der Verjährung. Auf die Verjährung finden dieVorschrf ^ orI der Reichsabgabenordnung über die Steuern von Einkommen und > * J ** mögen entsprechende Anwendung. (5) Der Reichswirtschaftsminister erläßt nähere Bestimmungen! £ J wint s Einspruchs- und Beschwerdeverhlt r eite die Beitreibung sowie über das § 13 f *5, egen (1) Die Gauwirtschaftskammern haben dem Reichswirtschd on * en ' minister für jedes Rechnungsjahr die Haushaltspläne zur Genehmig * ^ Genehmig vorzjjlegen.^Uber die Finanzgebarung einschließlich des Prüfung«^ f# 1 Bestimmungen. i R ec * Die me Ehe V rrwene immui id in lößer fl Üese iralfe gm erläßt der Reichswirtschaftsminister nähere (2) Das Vermögen der in die Gauwirtschaftskammern nberfik ,tr ?' Handwerkskammern wird als Sondervermögen für Zwecke des Ki inn werks ausgewiesen. § 14 Haushaltspläne fachlich - bezirklicher Gliederungen bedürfen Zustimmung des Präsidenten der Gauwirtschaftskammer, in dessen, zirk sich die Geschäftsführung der fachlich-bezirklichen Glied«!, befindet; stimmt er nicht zu, so entscheidet der Leiter der Reichs« schaftskammer. ® 4. Abschnitt. Wirtschaftskammern und Zweigstellen § 15 (1) Bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses können durch Reichswirtschaftsminister im Bereich einer Gauwirtschaftskammer oder mehrere Wirtschaftskammern errichtet werden. (2) Auf die Wirtschaftskammern finden die für die Gauwirtschil mm kammern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. t rec i (3) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Wirtschaftskamm mg c werden auf Vorschlag des Präsidenten der Gauwirtschaftskammer Reichswirtschaftsminister im Benehmen mit dem Gauleiter ernannt, abberufen. Der Präsident der Wirtschaftskammer gehört dem Präsidn seiner Gauwirtschaftskammer an. (4) Die Wirtschaftskammern sind in Angelegenheiten, die nicht, schließlich von bezirklicher Bedeutung sind, an die Weisungen der Gl Wirtschaftskammer gebunden. § 16 Die Gauwirtschaftskammern und die Wirtschaftskammem körn nach Bedarf mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers Zwei stellen errichten. 5. Abschnitt. Schluß- und Übergangsvorschriften. § 17 Auf die Gauwirtschaftskammer und die Wirtschaftskammem fini die Vorschriften über juristische Personen des öffentlichen Rechts sprechende Anwendung, soweit dies ausdrücklich angeordnet wird. § 18 Auf die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern - Rechtsnachfolger der in sie überführten Kammern gehen insbesonda deren geldliche Verpflichtungen gegenüber den Gefolg§chaftsmitgliedfl über. § 19 Die Überführung der Handwerkskammern in die GauwirtocW kammern darf zu keiner Beitragserhöhung für die in der Handwert rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie für ^ Mitglieder der selbständigen Fachgruppen der Reichsgruppe Handa* führen. § 20 (1) Die Gauwirtschaftskammern sind Mitglieder der Reichs^ schaftskammer im Sinne des §§ 32 und 33 der Ersten Verordnung» Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufb* der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (RGBl. I, S. 119<) (2) Uber den Geschäftsverkehr der Gauwirtschaftskammem ■ der Reichswirtschaftskammer und den Reichsgruppen erläßt der Rü® wirtschaftsminister besondere Bestimmungen. § 21 Die Errichtung der Gauwirtschaftskammern und der Wirtscbifl kammern erfolgt jeweils durch besondere Anordnung. Berlin, den 30. Mai 1942. Der Reichswirtschaftsministtf Walther Funk. ie Die KUtn gnnuni tos ißigkei Ait,
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