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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (16. Oktober 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Trigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite 208)
- Autor
- Giebel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bedeutsame Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts über die Schadenshaftung des Gefolgschaftsmitgliedes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- ArtikelEin Uhrmacher als Pionier der Spinndüse: Friedrich Eilfeld 217
- ArtikelUhrmachergewerbe und Uhrmacherkultur in USA 218
- ArtikelDie Verwendung des Chronometers zur Bestimmung des Schiffsortes ... 219
- ArtikelTrigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite ... 221
- ArtikelBedeutsame Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts über die ... 223
- ArtikelZum deutschen Goldschmiedetag 224
- ArtikelKleine Erinnerung 224
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 224
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 226
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 226
- ArtikelPersönliches 226
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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tKUNji k-els) f ' . 1Tn en m 'eise (du ck liefai !*" «9 is und pere noci l'WinkeE :!“g v« 1 an. \ t ► weilst t Von, s*u sein), , JA HRGANG / 1942 / NR. 21 223 Da bei der Differenz zweier Winkel oft ein sehr kleiner Winkel ntsteht, so beachte man, daß in guten Tafeln für Sinus und Tangens j kleinen Winkel besondere Tabellen eingerichtet sind (in der Gauß- ben die Tafel III statt IV), die eine genauere und bequemere Fest- ullung d er Werte gestatten, da sie nicht von Minute zu Minute, son- weie s dti über e d 'daß «i 'der dm ismäßij Izeicbes :hen in 'n ein Seiten- und du für dk Abb. 27 Damit haben wir so ziemlich alle Klippen erwähnt, an denen der Neuling scheitern könnte. Eigentlich hätten wir dies alles durch Zahlen rechnung belegen müssen; aus Raumersparnisgründen verzichten wir darauf, zumal im nächsten Abschnitt (VII) hinreichende Gelegenheit zur Übung geboten wird. Sollten sich dort Schwierigkeiten ergeben, so ist auf das hier Gesagte zurückzugreifen. Auf jeden Fall aber muß der Anfänger danach streben, diese wenigen Formeln vollständig zu seinem geistigen- Besitz zu machen, d. h. sie so zu beherrschen, daß er sie nicht nur für die von uns ge gebenen Bezeichnungen aufstellen kann, sondern auch dann, wenn die Stücke irgendwie mit ganz anderen Buchstaben benannt sind. In der Uhrmacherei kommt es selten oder nie vor, daß Flächen zu berechnen sind. Für alle Fälle aber jvollen wir hier die Formeln für die Berechnung des Flächeninhalts von Dreiecken zusammenstellen, ohne näher darauf einzugehen. ^ Der Flächeninhalt eines Dreiecks ist g^h 2 * bc . ca . _ sin « = „ sin ß. 1. F = ; 2. F = sin y 3. F 4 5. F = : - sin ß sin y dem von 10 Sekunden zu 10 Sekunden springen. Besondere Erläute rungen zu dies'en Tafeln zu geben, erscheint überflüssig. Beim Tangenssatz ist noch darauf zu achten, daß kein negatives Ergebnis herauskommt. Ist also b größer als a, so wird man nicht an setzen tg a — ß_ sondern tg 2 ' .2 2 a 2 sin ß sin y b 2 sin <z ■ sin y c 2 sin 2 sin a 2 sin ß 2 F = 2 r • sin a ■ sin ß sin y, wo r der Halbmesser des umgeschriebenen Kreises ist. abc 4 r 6 F — q ■ s. 7. F - ?a (s — a) = (> b (s - b) = q c • (s c). Die Erklärung der q ist aus Abb. 27 zu entnehmen. 8. F = l^s ■ (s - a) (s — b) (s — c) . Die sogenannte Heronsche Formel. 9 - F= = }P Pa’Pb’Pc ' Aus dieser reichhaltigen Musterkartc sucht man sich die für den betreffenden Fall bequemste Formel heraus. (Fortsetzung folgt). ; ibe und (id logi- nur dir t Afinkel lannt: Bedeutsame Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts über die Schadenshaftung des Gefolgschaftsmitgliedes ,ng igaritk cl t mefe ai sldiflf uleinff ist i« as Et- nabe ziferigi* n * dfl» llso * Erweitertes Betriebsrisiko des Unternehmers Uber die Frage, in welchem Umfang ein Gefolgschaftsmitglied für den von ihm verursachten Schaden ersatzpflichtig ist, sind in letzter Zeit bedeutsame Urteile des Reichsarbeitsgerichts ergangen. In diesen Urteilen erfahren die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze, wie sie bei Schadensersatzklagen von den ordentlichen Gerichten an gewandt werden, bei der Frage der Ersatzpflicht des Gefolgschaftsmit gliedes gegenüber dem Unternehmer durch den Arbeitsrichter aus sozialen Erwägungen eine wesentliche Wandlung. Während nach der Bestimmung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches derjenige, der schuldhaft einen Schaden verursacht, dem Geschädigten in vollem Um fing zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, erachtet das Reichsarbeits gericht unter bestimmten Voraussetzungen die volle Inanspruchnahme eines Gefolgschaftsmitgliedes wegen Schadensersatzes selbst dann nicht für gegeben, wenn das Gefolgschaftsmitglied ein gewisses Verschulden trifft. Mit Urteil vom 14. Januar 1941 (RAG. 201/39) hatte das Reichsarbeits- lericht über die Haftung eines Gefolgschaftsmitgliedes, das infolge einer Unachtsamkeit erheblichen Schaden verursacht hatte, zu befinden. Das Gefolgschaftsmitglied war von einer gewissen Schuld nicht frei- zusprechen. Trotzdem kam das Reichsarbeitsgericht zu dem Ergebnis, d*ß das Gefolgschaftsmitglied nicht in vollem Umfang für den von ihm in Ausübung seiner Arbeit verursachten Schaden in Anspruch ge nommen werden kann. Das Reichsarbeitsgericht weist in der Urteils begründung darauf hin, daß es die Eigenart gewisser Dienste mit sich bringt, daß auch einem gewissenhaften Gefolgschaftsmitglied Fehler unterlaufen können. Bei den in bestimmten Betrieben und bei einzelnen uuu autll LVniMViiiiwiivii - unterlaufen können. Bei den in bestimmten Betrieben und bei einzelnen Berufen bestehenden eigentümlichen Gefahren sind leichte Versehen unvermeidbar. Wenn aus einem derartigen leichteren Versehen eines Gefolgschaftsmitgliedes ein erheblicher Schaden erwächst, so kann nach Auffassung des Reichsarbeitsgerichts das Risiko unmöglich auf das yefolgschaftsmitglied allein abgewälzt werden. Der Ausgleich müsse uthingehen, daß der Unternehmer - : " Ui m «» k - aic , n a n - nicht mehr als eine an- messene Beteiligung des Gefolgschaftsmitglie- s an der Wiedergutmachung des angerichteten "‘badens fordern kann. Den darüber hinausgehenden Schaden aber ®üsse der Unternehmer an Stelle des Gefolgschaftsmitgliedes tragen. Der Haftungsgrundsatz des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach ein Gefolgschaftsmitglied für jedes Verschulden im Arbeitsverhältnis, also auch für leichte Fahrlässigkeit, dem Unternehmer oder gegenüber einem Dritten für Schaden haftet, führt demnach nicht in allen Fällen zu der Folgerung, daß das Gefolgschaftsmitglied allein für den von ihm in Ausübung seiner Arbeit verursachten Schaden aufzukommen hat. Das Reichsarbeitsgericht erblickt vielmehr in denjenigen Fällen, in denen bestimmte eigentümliche Betriebsvferhältnisse leichtere Unacht samkeiten des Gefolgschaftsmitgliedes mit sich bringen, ein Be triebsrisiko des Unternehmers, für das er in erster Linie zu haften hat. Für die Haftung des Gefolgschaftsmitgliedes ist in solchen Fällen vor allem auch seine augenblickliche und künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maß gebend. Es widerspricht dem Grundsatz der Betriebsgemeinschaft, wenn ein Gefolgschaftsmitglied wegen ein,es leichten Versehens jahrelang oder auch sein ganzes Leben lang miF Verpflichtungen belastet wird, die seine Lebenshaltung auf das Notwendigste herabdrücken und seine Ent wicklung hemmen. Gewinnt damit neben dem bürgerlich - rechtlichen Haftungsgrundsatz der soziale Schutzgedanke bei der Frage der Schadenshaftung des Gefolgschaftsmitgliedes Bedeutung, so ist jedoch für die Festlegung einer angemessenen Beteiligung des Gefolgschaftsmit gliedes an der Wiedergutmachung eines Schadens nicht schlechthin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes maß gebend, sondern der Umfang der Inanspruchnahme des Gefolgschaftsmit gliedes hängt auch von dem Grade seiner Fahrlässigkeit ab, so daß sich, insbesondere wenn sie.sich dem groben Verschulden nähert, auch efme empfindliche Belastung für das Gefolgschaftsmitglied ergeben kann. Dies ist notwendig, um auch im Rahmen sozialer Gesichtspunkte die er forderliche Aufmerksamkeit der Gefölgschaftsmitglieder zur Vermei dung von Schäden zu gewährleisten. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Reichsarbeits gerichts und das auch im Falle eines vom Gefolgschaftsmitglied ver ursachten Schadens erweiterte Betriebsrisiko des Unternehmers tut dieser gut daran, der Vermeidung der Schadensursachen erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und die sonstigen im Interesse des Be triebes und des Gefolgschaftsmitgliedes liegenden Vorkehrungen für den Schadensfall zu treffen. s 1 1/ l
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