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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (13. November 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 8)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nebeneinnahmen aus betriebsfremder Betätigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewinnabschöpfung für die Jahre 1939 und 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umsatzsteuerpflicht der Heimuhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- ArtikelAktuelle Uhrenfragen 237
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 238
- ArtikelDas Energieprinzip und die Uhr 240
- ArtikelDas Deutsche Goldschmiedehaus in Hanau 241
- ArtikelListe II zur Ermittlung unbekannter Soldaten 242
- ArtikelLehrvertrag und tarifliche Erziehungsbeihilfe 243
- ArtikelFür die Werkstatt 243
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 243
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 244
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 244
- ArtikelInnungsnachrichten 244
- ArtikelFirmennachrichten 244
- ArtikelPersönliches 244
- BeilageSteuer und Recht (Folge 8) 15
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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13. Nov. 1942 Folge 8 5. Jahrgang Steuer und Hecht Beilage der .Uhrmacherkunsf Halle (Saale) §1 Bearbeitet von Rudolf Apelt, Steuerberater, Leiter der Betriebswirtschaftsstelle des RtV des Uhrrnacherhandwei ks den 0r iahr| Tot) r eij . ’ da ertrtp, 8erj| G SO» Doch t. ruten l| •Ds bron 'erlieh tt JoJl einen 71 I Uhnn« . * anl nfsjnbil mmersk firen, Mytlm und Opi 75 Jil Weib (M Rufes, Sela blieb ^oterober der Jul iT&til ährip ibrika e Best ;5. Gell n 1114* als j* [ plt>& t id isl. 1 das i • Innier i ;nif(r. * ts M , 1.0.» r,bri Nebeneinnahmen aus betriebsfremder Betätigung Die Kriegsverhältnisse fordern hin und wieder die Heran ziehung selbständiger Gewerbetreibender zu Gemeinschafts arbeiten (z. B. gemeinschaftliche Reparaturwerkstätten). Die diesbezügliche Aufforderung ergeht im allgemeinen durch die Innungen, die auch die Abrechnung für diese Gemeinschafts werkstätten vorzunehmen haben. Während des besonderen Ein satzes bekommt der Gewerbetreibende für seine Tätigkeit in der Regel Stundenlohn mit einem Aufschlag zur Abgeltung der Un kosten oder Stücklohn. Meist hält der eingesetze Handwerker seinen Gewerbebetrieb weiter aufrecht. Kommt es zu einer vor übergehenden Schließung des Betriebes, so findet eine Abmeldung nicht statt. Es ist nun die Frage aufgetaucht, ob die Einnahmen aus dem besonderen Einsatz als Arbeitslohn anzusehen sind, die Innungen infolgedessen die Verpflichtung haben, von den Beträgen den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. - Wie die „Deutsche Steuer-Zeitung“ berichtet, trifft das nicht zu; vielmehr sind die Vergütungen Betriebseinnahmen aus einem gewerblichen Hilfsgeschäft. ^ Demzufolge müssen die eingesetzten Handwerker die in Be tracht kommenden Einnahmen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen, also durch ihre Geschäftsbücher gehen lassen. Des ferneren haben sie auf' diese Einnahmen auch Umsatzsteuer zu entrichten. Die Gewinnabschöpfung für die Jahre 1939 und 1940 Den Uhrmachern sind in letzter Zeit die Abführungsbescheide über die zu entrichtenden Abschöpfungsbeträge für die Jahre 1939 und 1940 zugegangen. Hierbei hat es sich gezeigt, daß die ge forderten Summen die in den eingereichten Ubergewinn erklärungen ermittelten Abführungsbeträge vielfach erheblich übersteigen. Abgesehen von notwendigen Änderungen der auf gestellten Berechnungen ist das zum großen Teil darauf zurück zuführen, daß die Preisüberwachungsstellen bei ihren Fest setzungen nicht von den tatsächlichen Gewinnen des Vergleichs jahres 1938 (bzw. 1939) ausgegangen sind, sondern unter Berufung darauf, daß die Vergleichsgewinne unangemessen hoch liegen, so genannte Richtpunkte zugrunde gelegt haben, die meist wesent lich niedriger sind als die Steuerrichtsätze. Das ergab dann natürlich große Übergewinnbeträge. Da eine allgemeine Anwendung von Richtpunkten in den Anordnungen des Reichskommissars für die Preisbildung keine Stütze findet, haben sich die Wirtschaftsvertretungen, insbeson dere der Reichsstand des deutschen Handwerks, gegen das ge schilderte Vorgehen verschiedener Preisüberwachungsstellen ge wandt. Darauf ist unter dem 4. September 1942 von dem Reichs kommissar für die Preisbildung ein Erlaß (RfPr. A - 152 - 4443/42) herausgegeben worden, in dem unter anderem folgendes klar gestellt wird: 1. Für die Festsetzung der Gewinnabführungsbeträge ist bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns nach Vergleichs jahren nach wie vor grundsätzlich die Gewinnhöhe in der vorgeschriebenen Vergleichszeit maßgebend. 1 2. Die Richtsätze sind demnach nur heranzuziehen: a) wenn Unterlagen für die Vergleichsjahre fehlen, b) wenn der Gewinn im Vergleichsjahr unangemessen er scheint. ^ . Die Richtsätze erleichtern den, Preisbehörden die Ent scheidung darüber, ob im Einzelfall eine besondere Nach prüfung des nach dem Vergleichsjahrprinzip festgestellten Gewinnes notwendig ist. Der Gewinnabführungsbescheid darf aber nicht damit begründet werden, daß der Gewinn im Vergleich mit den Richtsätzen als unangemessen hoch anzusehen ist. . Da die Ergebnisse der Statistik, welche die Grundlage der Richtsatzvorschläge bilden, bei der Mannigfaltigkeit der regionalen und betriebsstrukturellen Unterschiede selbst verständlich keine auf jeden Einzelfall anwendbare Form darstellen können, sind die Richtsätze von den Preis behörden nicht schematisch anzuwenden; vielmehr ist bei ihrer Heranziehung zur Beurteilung von Einzelfällen eine Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, auf die in einem früheren Erlaß vom 11. April 1942 im einzelnen hin gewiesen worden ist. Außerdem sind neben den Richt sätzen möglichst auch die aus den Gewinnerklärungen mit Vergleichsjahren ersichtlichen Umsatzgewinne zur Urteils bildung mit heranzuziehen. Aus der Anordnung geht ohne jeden Zweifel hervor, daß der Reichskommissar für die Preisbildung eine schematische Anwen dung von Richtpunkten nicht billigt. Wo also die Preisüber wachungsstellen zu einer derartigen Handhabung gegriffen haben, empfiehlt es sich, sofern ein zu hoher Abführungsbetrag ge fordert worden ist, gegen den ergangenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Da in vielen Fällen die Beschwerdefrist inzwischen bereits abgelaufen ist, hat sich der Reichskommissar für die Preisbildung damit einverstanden erklärt, daß bei Vorliegen besonderer Härte nochmals eine Nachprüfung und Änderung der in Frage kom menden Bescheide erfolgen darf. Es kann sich hierbei aber natür lich nur um Einzelfälle handeln. Deshalb sind stets die Hand werkskammern einzuschalten. Uhrmacher, die glauben, daß bei der Festsetzung des von ihnen verlangten Abführungsbetrages ein Fehler in der vorgeschilderten Richtung vorgekommen ist, wenden sich daher mit allen Unterlagen an die zuständige Hand werkskammer. Die Umsatzsteuerpflicht der Heimuhrmacher Wiederholt ist in der „Uhrmacherkunst“ darauf hingewiesen worden, daß die Heimuhrmacher für die Einnahmen, die sie aus ihrer Tätigkeit für andere Berufskameraden erzielen, auf Grund des § 4 Ziff. 14 UmsStG. als Hausgewerbetreibende Umsatz steuerfreiheit beanspruchen können. Wie aus immer wieder ein gehenden Zuschriften zu ersehen ist, werden aber von den Finanzämtern vielfach Schwierigkeiten gemacht. Es sei deshalb ein neuer Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. Ok tober 1942 (S 4161 - 21 III) zur Kenntnis gebracht, nach dem die Umsatzsteuerfreiheit kaum noch bestritten werden kann. In diese* Verordnung heißt es wie folgt: „Die Umsätze eines Hausgewerbetreibenden sind § 4(1 Satz 1 UmStDB. gemäß steuerfrei, wenn unter anderem jede der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Der Unternehmer muß Hausgewerbetreibender sein. 2. Er muß mit bestimmten Unternehmern in festem Ge schäftsverkehr stehen. 3. Seine Tätigkeit als Hausgewerbetreibender muß über wiegen, wenn er daneben auch eine andere Tätigkeit ausübt. Es sind Zweifel über die Auslegung dieser Vorschriften und der dazu ergangenen Erlasse entstanden. Ich bestimme § 17 Abs. 2 Satz 1 AO. gemäß: Zu 1: Es sind begünstigt: a) die im § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Heim arbeit (HAG.) bezeichneten Hausgewerbetreibenden Hausgewerbetreibender im Sinne dieser Vorschrift ist, wer selbständig in.der eigenen Wohnung oder Betriebs stätte im Auftrag und für Rechnung von Unternehmern unter eigener Handarbeit Waren herstellt oder be arbeitet. Er muß selbst wesentlich am Stück mit- arbeiten. Das Bedienen, Beaufsichtigen und Instand halten der Maschinen, das Heranschaffen der Roh stoffe und der Hilfsstoffe und die Überprüfung und das Wegschaffen der fertigen Waren sind als Mit arbeit am Stück anzusehen. Eine nur kaufmännische oder organisatorische Betätigung ist nicht ausreichend. Der Hausgewerbetreibende muß in der Regel allein oder mit seinen Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Betriebsarbeitern) arbeiten; 'l't 15 i/ u
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