Börsenblatt für den Deutsche« Buchhandel und für die mit ihm verwandten Sesehirktszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. , Redakteur: Otto Lug. Schulz^Commissionnair: A. Frohberger. ^V° 14. Freitag, den 4. April 1834. GeseHkunde. Ueber die Gesetzgebung der Presse in der Schweiz. Von I)i. Kasimir Pfyfser, Präsidenten des Appellationsgerichts in Luzern. (F orrsetzung.) o) Preßgcsetz des Cantons Luzern. „Das Preßgesetz des Cantons Luzern wurde erlas sen den 21. Junius 1829 und beinahe ohne Verände rung wieder bestätigt den 13. Junius 1832. Folgendes ist dessen Inhalt: h. 1. Gemäß der im Canton Luzern anerkannten Preßfreiheit hat Jedermann das Recht: seine Gedanken durch den Druck oder auf irgend einem andern Wege äußern und bekannt machen zu dürfen, insoweit dadurch die Rechte eines Andern oder des Staats nicht verletzt werden. Jnsondcrs hat Jedermann das Recht, wo nicht eine besondere Verpflichtung zum Stillschweigen vorhanden ist, erweisbare Thatsachen und Handlungen durch die Presse bekannt zu machen, und über diese Thatsachen und Hand lungen zu urtheilen oder seine Meinung auszusprechen, jedoch dürfen seine Aeußerungen nicht in chrenkränkenden (injuriösen) Ausdrücken geschehen. — Dagegen ist Jeder mann für Rechtsverletzungen verantwortlich, die er ver mittelst der Presse verübt. — h. 2. Die Verantwort lichkeit über die Verbrechen und Vergehen, durch die Presse, den Kupferstich, Steindruck oder ein anderes ähnliches Mittel verübt, hastet auf dem Verfasser, dem Heraus ausgeber, dem Verleger und dem Drucker, nach den hier- ncichst folgenden Bestimmungen: a) Ist der Verfasser genannt, so ist dieser zunächst verantwortlich, ausgenom men er könne beweisen, daß er sowohl an dem Drucke 1- Jahrgang. als der Herausgabe keinen Antheil genommen habe. K) Steht an der Stelle des Verfassers ein Herausgeber, so ist dieser verantwortlich, ausgenommen, er könne bewei sen, daß ein Anderer der Verfasser ist, und er blos aus dessen Auftrag die Schrift publicirt habe, c) Ist kein Verfasser oder Herausgeber genannt, so ist der Verleger verantwortlich. Kann aber und will der Verleger den wahren Verfasser oder Herausgeber erweisen, so fällt die Verantwortlichkeit auf diesen. 4) Sind Verfasser, Her ausgeber und Verleger nicht genannt, so trifft den Dru cker die Verantwortlichkeit, ausgenommen, er könne den Verfasser, Herausgeber oder Verleger erweislich machen. — Wo eine der vorbenannten Personen vor dem hiesi gen Richter nicht belangt werden kann, so haftet nach der angegebenen Reihenfolge jeweilen die nächstfolgende Person, sofern der Kläger nicht vorzieht, den Schuldigen auswärts gerichtlich zu verfolgen. — Für Proceß- und Verhaftskosten haften alle insgesammt, in dem Maße je doch : daß, was der Erste nicht auszuhallen vermag, durch den Zweiten oder endlich durch den Dritten geleistet wer den soll. h. 3. Wer eine in oder außer dem Canton gedruckte strafbare Schrift mit Wissen der Strafbarkeit derselben, oder eine strafbare bildliche Darstellung ver breitet, ist als Gehülfe des Vergehens nach den dies-- falls bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Strafbar keit der Gchülfen verantwortlich, h. 4. Jedem im Can ton herauskommendenZeitungsblatte oder jeder Druckschrift soll der Vor- und Geschlechtsname des Druckers, so wie die Jahrzahl bei einer Strafe von 4 bis 50 Frk. bei- gcsetzt werden, abgesehen von derjenigen Strafe, in die derselbe vermöge ihres Inhaltes noch durch die auf ihm haftende Verantwortlichkeit verfallen kann. tz. g. Hin sichtlich der Bestrafung der Verbrechen und Vergehen, welche durch Mißbrauchung der Preßfreiheit, geschehe es mittelst Druckschriften oder bildlicher Darstellungen, als da sind, Zeichnungen, Kupferstiche, Lithographien rc.. verübt werden, so gilt als Regel: daß Jeder für eine ' 14