Deu tschen Buchha und für die mit ihm verwandten Getehäkts^weige. ndel H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 31. Freitags, den 31. Juli 1835. Buchhandel. Den Codex buchhandlerischer Usancen betreffend. Der Punkte, die einer Feststellung in unscrm Geschäfts betriebe bedürfen, giebt es viele, sehr viele. Das lange schon gefühlte Bedürfniß hat den Wunsch nach einem Ufancen- Codex erzeugt; und durch das Eingehen des zeitigen Vor standes auf diesen wichtigen Gegenstand ist zur Verwirklichung des in Nr. 6 des Börsenblatts von diesem Jahre zuerst aus gesprochenen Vorschlags die beste Aussicht eröffnet, und der erste Schritt bereits durch Aufforderung zum Beginn einer Discussisn hierüber gethan worden. Nachfolgende Punkte dürsten vielleicht hierher gehören, von deren Wichtigkeit sich mir so eben wieder die Ueberzeugung iu xrsxi aufdringt: s) Bei keiner buchhändlerischen Geschäftsverrichtung wer den Versehen leichter und häufiger begangen als beim Anfer tigen der Remittenden. Das Remittiren fällt ohnedies in eine Zeit, die der sonstigen Arbeiten gar manche mit sich führt und wo daher diese unwillkommene Verrichtung nicht selten mit einiger Eile und mancher Unterbrechung betrieben werden muß. — Beim Eonferiren der Remittenden können nun Ver sehen zwiefacher Art Vorkommen: entweder findet sich im Packele mehr, als auf der Factur verzeichnet ist, oder es fehlen Artikel. Im ersten Falle, oder überhaupt da, wo dem Ab sender des Packetes etwas gut kommt, ist die Sache bald ins Reine gebracht. Anders aber verhält es sich im entgegengesetzten Falle, wenn etwas gefehlt hat und darüber dem Absender Be richt erstattet wird. Da gibt cs mancherlei Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten. Letzterer (der die Fehler begangen hat) kann sich oft nur schwer davon überzeugen; und noch schwieri ger, ja in den meisten Fällen rein unmöglich ist's, ihn bei 2. Jahrgang. hartnäckigem Weigern zu überführen, und ihm das Glauben in die Hand zu geben, daß wirklich dies oder jenes im Packete ge fehlt habe. Erst ganz kürzlich empfing ich von einem höchst achtbaren Manne den Bericht über an seinen Remittenden fehlende Bücher mit der Bemerkung zurück: „es könne bei seinen Remittenden durchaus kein Versehen vorgefallen sein, da alle Packete sehr genau, und zwar doppelt conferirt würden; es müsse sich daher der, welcher die Remittenden in Leipzig con- ferirte, geirrt haben, und er nehme es durchaus nicht an." — Ich bin meiner Sache aber eben so gewiß und weiß bestimmt, daß die bezeichneten Bücher gefehlt haben. Was ist nun hier bei zu thun? — Diesmal habe ich die Festigkeit obiger Be hauptung auf folgende Weise zum Wanken gebracht: ich legte diese Antwort einstweilen zur Seite und meldete dem so sehr auf die Fehlerlosigkeit seiner Remittenden trotzenden Herrn: „er möge entschuldigen, nur durch ein Versehen und eine Verwechselung beim Adressiren sei jenes Monitum ihm zugegangen; es hätte ihm vielmehr gemeldet werden müssen, daß in seinem Remiltendenpackete sich noch ein Exemplar von den und den Werken befunden habe." — Die Antwort des Mannes, der in seinem vorigen Briefe so ganz unfehlbar war, ist ein Dank und die Nachricht, daß er sich den Betrag für die noch im Packete befindlich gewesenen Bücher s conto nuovo gutgeschrieben habe. — So dürfte es in allen Fällen gehen, und mir ist cs noch nicht ein einziges Mal vorgekommen, daß der Bericht über Mehrvorgefundenes bestritten worden ist. Zum Gegentheil kann ich manchen Beleg liefern. Man erkennt daraus, wie nothwendig es ist, hierüber Etwas festzusetzen, wonach man verfahren und auf das man sich in solchen Fällen berufen kann. Die Sache hat ihre 60