für den Devtschen Buchhande 1 , lis. dr.4 f s N",! M SV. und für die mit ihm verwandten Getehäkts^weige. i - -r i.'e Ul.s" lli ^ H e r äu sg eg e b en v o n den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. Freitags,, den 11. December 1833. Bekanntmachung des Börsenvorstandes. Monat November sind in den Börsenvcrein ausgenommen wordcg: 1) Herr Heinrich Bü schier, Firma: Büschler'sche Verlagshandlung in Elberfeld ; 2) Herreir Graß, Barth u. Comp, in Breslau. Berlin, den SO. November 1835. Der Vorsteher des Börsenvcrcins E n s l i n. G esetzgebung. In Baicrn sind laut Beilage Nr. 142 des Jntell.Bl. vom 25. November verboten: 1) Authentische Aktenstücke aus dem Archiv des deutschen Bundes. 2) Die Druckschriften Königsberger's: 1) merkwürdigste Eingabe 1835. 2) Protestation gegen Wiederbesetzung der Pfarrerei Schönberg 1835 nebst Anhang. 3) die alten und neuen Römlinge. Buchhandel. Ueber Nachdrucker Egli, seine Genossen und Schutz redner in der Schweiz und in Deutschland, und über das Verfahren der Cotta'schen Buchhandlung. In Nr. 18 des Börsenblatts v. dies. I. stehen unter der Aufschrift „Literarische Piraterie in der Schweiz" ein Artikel aus der Bündner Zeitung und ein Privatschreiben abgedruckt, 2r Jahrgang. welches letztere in Nr. 29 desselben Blattes eine Erwiederung gefunden hat, Ich will weder jeNes ganz vertheidigen, noch diese ganz verdammen; jeder Unbefangene wird das unbe dingte Schreien sowohl über den Pariser als über den Hcri- sauer Nachdruck der Göthe'schen Werke nicht ganz in der Ordnung finden und thcilweise das gelten lassen, was in der erwähnten Erwiederung darüber gesagt ist. In der Thal: wie käme der ausländische Buchhändler dazu, unser litera risches Eigenthum ehren zu sollen,, während wir keine Rück sicht nehmen auf das seinige, wahrend wir von den in Frankreich, England w. erschienenen Büchern Nachdrucken, was Absatz bei uns verspricht, und in dem Entwurf zu einem Regulativ für den literarischen Rechtszustand in Deutschland diesen Nachdruck ausdrücklich als erlaubt bezeichnet haben! Das wird, wie gesagt, der Unbefangene gelten lassen, und Egli, wie Jeden, der im Auslande deutsche Bücher abdruckt, nicht unbedingt einen Spitzbuben schelten. Es kommt dabei nur auf einen Umstand an,'nämlich darauf, ob der im Auslande gemachte Abdruck eben für das Ausland bestimmt ist, oder ob der Veranstalter desselben aus Deutschland rechnet 1V1