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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1837
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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371 19 372 Bekanntmachung. Der bestehenden Einrichtung gemäß werden die Beiträge n 2 Nthlr. Pr. Cour, von den verehrlichen Mitgliedern des Börsenvcrcins und der Börse gleich nach Ostern bei den Herren Commissionaircn in Leipzig gegen Quittung des Kassirers, Herrn Helm in Halbcrstadt, eingczogcn werden, weshalb unsere geehrten Herren Col lege» hierdurch ersucht werden, die Herren Commissionairs zur Einlösung dieser Quittungen baldigst autorisiren zu wollen. Es ist dabei zu bemerken, daß diejenigen Handlungen, welche seit dem Schluß der Jubilate-Messe 1836 in den Börsenvercin ausgenommen worden sind, keine Beiträge zu bezahlen haben, indem ein bezahlter Beitrag immer für die nächste Messe gilt. Berlin, Halberstadt, Leipzig, den 20. Februar 1837. Der Vorstand des Börscnvercins Eiislin. F. A. Helm. K. F. Köhler. Gesetzgebung. In Baiern wurden im Januar und Februar verboten: 4 schöne neue Lieder, namentlich das mit der Ucber- schrift: die Einsiedler. Der Himmel mit seinen Wunder-Erscheinungen und die Hölle, übersetzt von L. Hofackcr. Tübingen 1830. Hofacker L., das große Jenseits, nun anschaulich gewiß. Tübingen 1832. Oarl 8unck ^->r Alplionss Lro. 2 vols. Lrrrxelles, »lelüie. 1836. Chronik des Jahres 1836. Je mehr das Börsenblatt an Umfang gewinnt, je voll kommener thätige Mitwirkung von Buchhändlern, nicht allein in allen Gegenden Deutschlands, sondern auch im Auslände, es der Redaktion möglich macht, alles für den Buchhandel Wichtige, was in der Nahe und Ferne vorfällt, frühzeitig zu besprechen , desto entbehrlicher muß im Grunde eine jährliche Uebersicht dieser Vorfälle erscheinen, da sie nur das kurz wiederholen kann, was bereits im Laufe des Jahres ausführlicher mitgetheilt ist; dennoch wollen wirken Gebrauch nicht aufhebcn, sollte er auch nur dazu dienen, Diesen und Jenen auf einen von ihm übersehenen Punkt nachträglich aufmerksam zn machen. Wir geben, wie im mer, diese Uebersicht in drei Abschnitten: Gesetzgebung — Börsenvercin — Buchhandel im Allgemeinen. 1. Gesetzgebung. Neben den Verboten einzelner Bücher, die wir aus mehreren deutschen Staaten fortwährend möglichst vollstän dig aufgeführt haben, ergingen zu Anfang des verflossenen Jahres nach und nach fast in allen, wo cs im 1.1835 noch nicht geschehen war, Verbote gegen die Schriften aus der li terarischen Schule „das junge Deutschland", die indcß spä ter in mehreren Staaten, wie in Preußen (BBl. S. 292) und neuerdings in Sachsen, ausdrücklich auf diejenigen Schriften aus jener Schule beschränkt wurden, welche nicht der Censuc dieser Staaten unterlegen haben. Nächstdem wurde von fast allen deutschen Regierungen der Vertrieb von Büchern, deren Herausgabe mit Lottcriecn verbunden ist, untersagt. Das Beispiel.französischer Buch händler, welche nach dort erfolgter Aufhebung der Lotte- riecn die hiermit nicht untergegangene Spicllust des Pu blikums auszubcuten suchten, hatte hie und da in Deutsch land zu den Unternehmungen veranlaßt, die das obige Ver bot hcrbeiführtcn. Selbst in ihrem Vaterland« scheinen übrigens diese Spcculationcn kein Glück gemacht zu haben, denn gleich bei ihrem Beginne sagten sich die bedeutendsten Pariser Handlungen öffentlich von ihrer Unterstützung los, und cs hieß, die Negierung werde ihnen entgegen treten (s. BBl. S. 6). Dies mag auch in der That geschehen sein, obgleich wir cs nirgends berichtet gefunden, denn man hat seit einiger Zeit von keinen neuen Unternehmungen der Art gehört. Mit gespannter Erwartung sah gegen die Mitte des Jahres jevcr Buchhändler dem Beschlüsse entgegen, welchen die Standevecsammlung und die Negierung Würtembergs in Betreff des Nachdrucks fassen würde. Sobald nämlich die letztere sich zu einem voll ständigen Verbote des Nachdrucks entschloß, war we nigstens dessen letzter großer Herd innerhalb Deutschlands zerstört und damit für unfern Buchhandel ein wichtiger Schritt weiter zur Befreiung von einem Krebsschaden ge- than, der seit langen Jahren viel von seinen besten Kräften weggezehrt hat; seine Stellung war dann in Bezug auf Nachdruck der des französischen und englischen Buchhan dels , die wenigstens im Jnlande vor demselben gesichert sind, nicht allein gleich, sondern sogar vorzuziehcn. Raubt doch bei uns kein Gesetz dem Verleger nach einer gewissen Zeit sein Eigcnthum, um cs zum Gemeingut zu machen, und was das Ausland betrifft, so können wir einmal nicht soviel als die französischen und englischen Verleger auf Ab satz in demselben rechnen, weshalb wir auch den Nachdruck im Auslande nicht ganz in so hohem Grade zu fürchten haben, obgleich er immer unscrm Geschäfte tiefe Wunden schlagen kann. Leider aber führten die mit Dank anzucrkennenden Bemühungen Mcnzel's und Pfizer's, führte Alles, was Pflanz, Uhland, Schott und andere wackere Männer in der Abgeordnetenkammer, wo überhaupt der Nachdruck nicht einen einzigen Vcrtheidigec fand, gegen denselben sprachen, nur zu einem provisorischen Gesetze, das, während es auf der einen Seite einigen Schutz vor ihm gewährt, ihn auf der
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