Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370818
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183708187
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370818
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-08
- Tag1837-08-18
- Monat1837-08
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1507 66 1508 Dieser, mit den Wappen der vorzüglichsten, in der Buch- >i druckerkunst ausgezeichneten Städte umgeben, gewahrte ei- ^ nen der großartigsten Anblicke, die man sich denken kann. Nichts konnte vielleicht eines der großen Volksfeste der Römer, wovon uns ihre Schriftsteller so anziehende Beschreibungen hinterlafsen haben, besser vergegenwärtigen, als die Ansicht der Tribüne, welche zur Aufnahme von Herren und Da men bestimmt war. Nachdem Jeder gehörig Platz genommen halte, wurde von 1200 Sängerinnen und Sängern eine, vom Kapellmeister Neukomm componirte und selbst dirigirte Festcantate aufgesührt, die höchst ergreifend ansprach. So dann bestieg Herr Präsidenc Pitschaft die Rednerbühne, sprach in sehr eindringlichen Worten den Dank gegen Die aus, durch deren Unterstützung und Mitwirkung dieses groß artige Unternehmen zu Stande gekommen sei, und übergab der Stadt Mainz das Monument im Augenblicke der Ent hüllung, welche von Kanonendonner und tausendfältigem Hurrah begleitet war. Der Bürgermeister Mack nahm hierauf in einer kurzen Rede diese Ehrengabe im Namen der Stadt Mainz an, worauf Schriftgicßer, Setzer und Drucker hecbeieilten, und Schrift, Satz und Druck in Zeit weni ger Minuten zu nachfolgendem Gedichte lieferten. Die Feierlichkeit schloß mit einem Ehorgesange, worauf gegen 11 Uhr Jeder nach Hause ging, um sich zu dem Festmahle, das im Gutenbergs-Hof Statt finden soll, vorzubereitcn. lieber alles Weitere und über das Monument selbst in meinem nächsten Briefe ein Mehrercs. Für heute drängen sich die Festlichkeiten zu sehr, um gehörige Muße zum Schreiben zu gewinnen. Typographisches Impromptu, gesetzt und gedruckt auf dem Platze Gutcnbcrg, wahrend der Feier der Enthüllung des Monu mentes für Iohann Gutcnberg, den 14. August 1837. Es werde Licht! und es ward Licht. Nacht war hcrangezogen, Die Erde hüllend ein; Nur an dem Himmelsbogcn Wache' eines Sternes Schein. Da rauscht's, wie Geisteswchcn, Und eine Stimme spricht: „Noch einmal soll vergehen Die Nacht; Es werde Licht!" Da lösen Götrer-Funkcn Sich ab vom Sternenlicht; Sie sind herabgesunkcn Und sich'! das Dunkel bricht. Dort, wo der Main sich mündet, Begrüßt den Water Rhein, Hat's gleich dem Blitz gezündet; Doch mild wie Mondesschcin. Kam's nicht als Feuerrcgen Des Zorns aus GLtterhand; Es wurde als der Segen Des Lichts hcrabgesandt. Nun strahlt's durch alle Zonen, Sind Wolken noch so dicht, Und wo nur Menschen wohnen. Sie beten: Es ward Licht! Aus den Berathungcn der zweiten Kammer der Sächs. Ständcversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Prcßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung.) Was ferner den Antrag anlangt: „daß gewisse Zahlun gen und Leistungen, in soweit sie erhöht, auf das Bishe rige zurückgeführt und, in soweit sie neu, aufgehoben und dies definitiv ausgesprochen werden möge," so handelt cs sich hier um eine zweifache Leistung : 1) um die Gebühr für den Eintrag in das Bücherverzcichniß (§. 42) und 2) um die Censurgebühr (§. 22). Die Eintragegebühr ist bean standet, weil die Buchdrucker bei dem Ministerium vorstel lig machten, sic könne ihrem Gewerbe rücksichtlich der aus wärtigen Aufträge nachtheilig werden. Es wird auch kein Bedenken haben, diese Beanstandung durch das Verord nungsblatt zu seiner Zeit bekannt zu machen, obschon die Betheiligtcn allenthalben bereits damit bekannt sind. Was aber die Eensurgebühr anlangt, deren Erhöhung als unzu lässig erachtet wird, so besteht diese nach §. 22 in 2 As. für den gedruckten Bogen. Sie war schon jetzt auf 2 As. be stimmt, mit dem Unterschied, daß nach dem Eensurregula- tiv cs heißt: es solle für den Bogen höchstens 2 As. ge nommen werden. Es ist aber nicht hinzugesetzt, in wel chen Fällen und nach welchem Maßstabe auch ein geringerer Satz verlangt werden könne. Daher konnte das Wort: „höchstens" keine andere Wirkung haben, als daß der Een- sor aus freiem Entschluß auch weniger als 2 As. nehmen durfte, was aber wohl nicht oft geschehen sein mag. Das steht ihm aber jetzt ebenfalls frei. Eine Gebühr von 2 As. ist eine geringe geworden durch die Verminderung des Geld- ' werths; auch kommt das in neuerer Zeit im Allgemeinen vergrößerte Bogenformat in Berücksichtigung. Es ist so nach hier eine eigentliche Erhöhung nicht einmal vorhanden. Wäre dies aber auch der Fall, so läßt sich das Befugniß zu einer solchen Gebührenfestsetzung nicht bestreiten. Ich I gehe nun zu dem unter 5- enthaltenen Anträge über. Die ! Deputation nimmt Anstoß an der Bestimmung, daß im ! Fall, wenn dem Eigenthümer eines mit inländischer Eensur ! erschienenen Werkes durch dessen Unterdrückung ein Scha- !den erwächst, dieser demselben nach dem Betrage der von ihm aufgewendcten Kosten aus der Staatscasse ersetzt, ein Ersatz des an den Verfasser gezahlten Honorars aber nicht geleistet werde» soll, und hält dafür, daß dieser Vorschrift so lange Anstand zu geben sei, bis darüber gesetzliche Be stimmung getroffen worden. Es ist aber hierbei nicht un berücksichtigt zu lassen, daß es an sich allemal Sache ju stizmäßiger Entscheidung ist, in wiefern dem Verleger im Fall der Confiscation einer mit inländischer Eensur gedruck ten Schrift Entschädigung aus der Staatscasse zu gewähren ! ist. So lange darüber kein bestimmtes Gesetz gegeben wird, l muß der einzelne Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen j entschieden werden. Ein Gesetz darüber hat weder gegeben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder