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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1856
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- Deutsch
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1778 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 119, 24. September. Nicht a m tLicher Theil. Drei Urthcilc die Abnahme von Mcyer's Conversations- Lexikon betreffend. Ein höchst interessanter Rechtsfall ist kürzlich durch die geschickte Führung des Anwalts I. Strupp in Hildburghausen gegen die Frau Wittwe Meyer als Besitzerin des dortigen Bibliographischen Instituts entschieden worden. Zur Belehrung für unsere Collegcn lassen wir die vollständigen Verhandlungen mit allen Beweisgründen hier abdrucken, wodurch ein jeder Unternehmer gewarnt sei, Werke über den Plan hinaus auszudchncn, welche das Publicum nicht gut aufnimmt, wenn nicht Wort gehalten wird *). E. H. C. Schulze'schc Buchhdlg. in Celle. Erstes Urtheil. Auf Klage und Verhandlung in Sachen der S***, Klägerin gegen Minna Meyer hier, als Eigenlhümerin des Bibliographischen Instituts, Beklagte, Ansprüche wegen nicht geschehener Vertrags erfüllung betreffend, crthcilt die Unterzeichnete Gcrichtsstclle hier mit den Bescheid. Würde Klägerin, wie ihr in einem auszubringcndcn Termin zu thun obliegt, den ihr über die Bcwcispunktc 2. 3. 4. zurückgescho benen Eid dahin Meisten, daß sie allerdings im Jahre 1848 bei der Schulze'schcn Buch handlung in Celle auf das in der Klage erwähnte Meycr'sche Con- versationslexikon subscribirt und sie in Folge dieser Subscciption durch diese Buchhandlung die in der Klage näher bezeichneten 331 Lieferungen empfangen und jede Lieferung mit 7 an dieselbe bezahlt habe, ferner daß das Bibliographische Institut die fraglichen Subscriptions- und Lieferungsbedingungen, wie angegeben, nicht erfüllt habe, daß ins besondere in den 331 Lieferungen blos '/z des Alphabets bearbeitet worden und das ganze Werk in seiner Vollendung nicht 21 Bände, sondern 54 bis 60 Bände umfaßt haben würde, endlich, daß sie allerdings 2 -/I 25 S-s für den Einband von 17 Bänden des frag lichen Conversationslexikons schon vor 1848 bezahlt babc, so hat sie dasjenige, was ihr zu beweisen obgclegen, dargctham und ist Beklagte schuldig, gegen Rückempfang der der Klägerin ge lieferten 331 Hefte des Meyer'schen Conversationslexikons, incl. des Einbandes von 17 Bänden, den Preis jener Hefte mit 77 7 S-s, nebst 2-^ 25 S-f Einbandkostcn, sowie Verzugszinsen von diesen Beträgen von Zeit erhobener Klage an mit fünf vom Hundert jähr lich der Klägerin zu bezahlen und die Kosten des Proccsses allein zu *) Die nachfolgenden Erkenntnisse von drei verschiedenen Instanzen der Herzog!. Sachs.-Meiningenschcn Gerichte bieten, insbesondere das zweite, allerdings sehr schwache und oberflächliche Erkcnntniß dem Buchhandel einen Spiegel, in welchen zu blicken sich wohl der Mühe verlohnt. Hier ist dem Buchhandel mit dürren Worten vorgeworfen, „daß man schon im Allgemeinen voraussetzen müsse, daß dergleichen buch händlerische Ankündigungen als Empfehlungen und Anrühmungcn zu behandeln, die hauptsächlich darauf berechnet sind, bei größerer Vollstän digkeit die verhältnismäßige Wohlfeilheit des Werkes hcrvortreten zu lassen ". Daß dies für eine rechtliche Entscheidung ein schlecht gewählter Grund war, hat das Erkcnntniß dritter Instanz festgestellt; daß aber dem Buchhandel überhaupr ein solcher Vorwurf gemacht werden konnte, es sei auf seine Zusicherungen so wenig Verlaß, daß dieselben gar nicht für ernst zu nehmen wären, das gibt allerdings dem Buchhandel Etwas zu bedenken. D. Red. tragen, bezüglich der Klägerin auf vorgängige Berechnung und rich terliche Feststellung zu erstatten. ö. Wenn aber Klägerin nicht oder nur den Eid über den Punkt s. des oben normirtcn Eides nicht schwört, so ist die Beklagte von der Klage zu entbinden und die Klägerin die Kosten des Proccsses allein zu tragen, bezüglich der Beklagten auf deren vorgängige Ver zeichnung und richterliche Feststellung zu erstatten schuldig. 6. Wenn Klägerin nur hinsichtlich des Punktes c. des Eides nicht schwört, dagegen den Eid über den übrigen Inhalt des normir tcn Eides leistet, so ist Beklagte nur hinsichtlich der geforderten Ein bandskosten von der Klage zu entbinden, im klebrigen aber, wie s»K geschehen, zu verurtheilcn. v. Es ist bei obigem Eid die Clausel mehr oder weniger hin sichtlich der erwähnten Quantitäten von Amtswegcn cinzuschalten. Von Rechts Wegen. Gründe. Die Einrede des unrichtigen Beklagten entbehrt jeden Grundes, indem die Schulze'schc Buchhandlung, bei welcher Klägerin aufVer- anlassung der libcllirten Ankündigung subscribirte, ebensowohl als der Mandatoc der Klägerin im Verhältniß zur jetzigen Beklagten, als nach der im Buchhandel notorisch geltenden Grundsätze, kraft stillschweigenden Auftrags, welcher in der Aufforderung und Ankün digung enthalten ist, als zur Empfangnahme von Bestellungen und Subscriptioncn auf angckündigte Werke im Namen und Interesse der Verlagshandlung befugt erscheint. In der einen, wie in der andern Beziehung ist danach das Klagrecht der Klägerin gegen die Beklagte aus den libellirkcn Thatsachen deshalb und ohne Hinzu kommen einer Ccssion von Seiten der Schulze'schcn Buchhandlung für begründet anzusehcn, weil dem Mandanten ohne Cession die Klage aus den von seinem Mandatoc für ihn abgeschlossenen Rechts geschäften zustcht, Puchta, Pandekten §. 276. Bnchka, Lehre von der Stellvertretung S.202. und weil die Beklagte durch die Entgegennahme von Subscriptionen von Seiten der Schulze'schcn Buchhandlung als deren Vertreterin ohne Weiteres verpflichtet wurde, sofern man keine unmittelbare Vertragsschlicßung zwischen der Klägerin und der Beklagten auf Grund der von Letzter gestellten Proposition und der von erster be merkten Subscciption annchmen wollte. Es erscheint auch die Klage nicht deshalb als unstatthaft, weil Klägerin in der Klage anführt, daß sie 331 Lieferungen angenom men habe, während das fragliche Werk nach der Ankündigung auf 252 Lieferungen berechnet war; denn cs kann daraus ein Verzicht , der Klägerin auf ihr Recht aus der Stipulation des Beklagten in der Ankündigung nicht ohne Weiteres gefolgert werden, da das fragliche Werk mir diesen 331 Lieferungen noch gar nicht beendigt worden war. Ob aber Wiedertäufer nicht autorisirt gewesen, auf Rückgabe des Werks cinzugehen, kommt für die Klage selbst deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Klaggesuch die Rückgabe der Hefte of- fcricl ist. Konnte es nun einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Klä gerin aus der fraglichen Subscription unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erlangt hat, so erscheinen auch die nach dem Klaggesuch ausgestellten Ansprüche durch den Vertrag der Klage gerechtfertigt. Es leuchtet von selbst ein, daß Beklagte einseitig ohne Zustimmung der Interessenten von den in der Ankündigung ausgestellten Sub- scriptionsbcdingungcn nicht abgehen und eine Veränderung des Ge genstandes der Forderung vornehmen durfte. Klägerin erscheint daher
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