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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1856
- Sprache
- Deutsch
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2008 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 133, 27. October. Geist wie Perthes zu würdigen, daß er billig bei seinem Leisten, dem handwerksmäßigen Betriebe des Buchhandels hätte stehen bleiben sollen. Diesen scheint er zu kennen; so oft er sich über diese Grenze hinauswaqt, kann er sein eigentliches Fell nicht länger bedecken. Nicht ohne Verwunderung werden selbst die Schüler der hiesi gen Lehranstalt auf S. 32 „die besten neuen Hülssmittel zurKcnnt- niß der Bücher" lesen, wo sie Namen aufgeführt finden, von denen sie möglicherweise noch nichts erfahren haben, und dagegen die ihnen als Meister gelehrten Literarhistoriker, Gcrvinus, Hettner, K. O- Müller und Friedr. v. Schlegel, vermissen. Unter allen Umständen aber zeugt es ferner von mangelhafter Bildung des Verf., wenn er glaubt, daß die Literaturgeschichte für den Buchhändler mit der kri tischen Kenntniß der Bücher abgeihan sei, und die äußere Bücher kunde ganz unberücksichtigt läßt. Auf S. 87 haben wir mit Entrüstung eine Firma geschmäht gefunden, deren einstigen gleichnamigen Träger der ganze deutsche Buchhandel als seiner Verdientesten Einen fortehrt. Es ist doppelt niederträchtig, die geachtete Firma zu nennen und des Umstandes zu schweigen, daß dieselbe einen zu dem ursprünglichen Träger in keiner Beziehung stehenden Besitzer hat, und wenn auch nur scheinbar den Namen eines Mannes, der die Redlichkeit selbst war, mit einem an geblichen Unrecht in Verbindung zu bringen. Ob endlich die Schreibweise der Frcmdworte „Earybdis", „Ra- damontadcn", „Makalatur" als seltsam wiederkehrcnde Druckfehler oder als Beweise dafür zu nehmen sind, daß der Verf. den Katechis mus der Rechtschreibung ebenso wenig kennt wie den Katechismus der Kinderlehrc, bleibe der Entscheidung der Leser anheimgestellt; neu wird es für Viele sein, daß man nach Belieben bald „der" bald „das" Examen sagen kann, wie aus wiederholten Belegstellen auf S. 77, 97 u. 98 hervocgeht. Miscellen. Ein deutschccMann in Amerika geehrt. In Ame rika ist soeben ein Abdruck der englischen Uebersetzung eines deutschen Buches erschienen, dessen Uebertragung nach den Vereinigten Staa ten wir am wenigsten erwartet hätten, denn cs enthält die Lebens geschichte eines Deutschen, der nichts weniger als ein bloßer Geld- mcnsch, d. h. ein Utilitarier im Sinne der Flankccs, war. Wir mei nen „Ibe kilo os korlkes," nach der Darstellung seines Sohnes, des Professors in Bonn. Friedrich Perthes war allerdings ein prak tischer, ein energisch und consequent durchgreifender Kopf, wie ihn Engländer und Amerikaner lieben; aber was hat der Freund Klop- stock's, Wilhelm v. Humboldt's, Niebuhr's, der Grafen Christian und Friedrich Stolberg, der Fürstin Galitzin, Jacobi's, Eichhorn'- und Heeren's mit Amerika zu schaffen, wo man alle diese Namen kaum kennt, und wo ein Buchhändler eben nur ein Mann ist, der mit Dingen handelt, die viel weniger werthvoll, als Baumwolle, Zucker und Kaffee sind? Es zeugt von der Gewalt und der Kernhafligkeit dieser Menschen-Natur, daß man ihr selbst jenseits des Kanals und jenseits des Atlantischen Meeres seine Huldigung nicht versagen kann. „Ein seltener Mann, in der That," so ruft ein Kritiker in putnsm's Kontlil)-, „war dieser Perthes — selten in jedem Standes- Verhältnisse, eine jener ceichbegabten Naturen, die von Mitge fühl übcrströmcn, die allezeit lebhaft und hoffnungsreich und doch auch immer ruhig sind, die unsere Achtung vor dem Mcnschenthum vermehren und dem Dasein einen neuen Reiz verleihen. Die Buch händler können stolz auf einen solchen Patriarchen sein, der ihnen durch sein Leben die gründlichsten Lehren über Uneigcnnützigkeit und Mannes-Muth erlheilen kann, und dessen glorreiches Beispiel zu be folgen, dessen Namen zu verbreiten ihnen eine Lust sein sollte. Ob wohl seiner politischen und religiösen Gesinnung nach ein Eonserva- tiver, war Perthes doch auch immer liberal, und so kann er von Män nern der verschiedensten Ucberzeugung geliebt und bewundert wer den." (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) Die Befürchtungen, daß Preußen sein Verbot der Allgemei nen Zeitung auch auf den Transit ausdehnen werde, haben sich nicht bestätigt, indem zufolge einer Bemerkung von der Redaktion der Allg. Zeitg. der Transit über preußisches Gebiet nach Rußland, England, Amerika u. s. w. durch die preußischen Passbehörden nach wie vor besorgt wird. Ein Euriosum, aber Factum. — „Herrn B. in B. Im Aufträge der Redaction der ... übersende ich Ihnen beifolgend einen Rezensionsbeleg über das von Ihnen derselben eingesandte Werk, und theile Ihnen zugleich mit, daß die Redaction bereit ist, eine zweite Rezension zu liefern, im Fall Sie noch ein Exemplar von obigem Werke ein senden." Lamartine hat von dem Kaiser von Brasilien hunderttau send Franken empfangen, als Betrag von fünftausend Subscriptio nen auf seinen 6ours Lsmilier de laltocsture. Von den Schwierigkeiten, welche in Rom auf den Versuch warten, dort einen Buchladcn zu ctablircn, berichtet ein römischer Eorrespondent beispielsweise, daß jüngst ein junger Engländer es unternommen habe, um die erforderliche Eoncession zur Eröffnung eines Magazins für englische Bücher und Schreibmaterialien nach zusuchen. Nachdem er aber alle möglichen Arten von Einwendun gen Seitens der Polizei u. s. w. bestanden hatte, so erklärte ihm endlich der öffentliche Ecnsor unumwunden, daß er die gewünschte Erlaubniß weder geben könne noch wolle. Die Vereinigten Staaten haben zum Schutz dramatischer Werke das nachstehende Gesetz publicirt: Der Senat und das Haus der Repräsentanten der Vereinigten Staaten von Amerika beschließen aus dem Eongrcß, daß von jetzt an ein unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten dem Autor oder Eigenlhümer irgend eines dramatischen, für die öffentliche Darstel lung bestimmten oder passenden Werkes, gewährleistetes Eigen thumsrecht für genannten Autor oder Eigenthümer, seine Erben oder Bevollmächtigten, zugleich mit dem ausschließlichen Rechte ge nanntes Weck zu drucken und herauszugeben, inglcichen dem Rechte dasselbe aufzuführen oder darzustellen, oder aufführen oder darstcllen zu lassen, auf irgend einer Bühne oder an irgend einem öffentlichen Orte, auf die Dauer des ganzen Zeitraums wirksam zu erachten ist, für welchen das literarische Eigenthumsrecht besteht. Auch soll jeder Unternehmer, Schauspieler oder eine andere, besagtes Werk ohne oder gegen Zustimmung des betreffenden Verfassers oder Eigenthü- mers, seiner Erben oder Bevollmächtigten darstellende Person zum Schadenersatz verbunden sein, welcher bei jedem Gerichtshöfe der Vereinigten Staaten nebst den Gerichtskosten eingeklagt werden kann. Solcher Schadenersatz soll in allen Fällen so abgeschätzt wer den, wie es dem Gerichtshöfe, dem die Entscheidung darüber zusteht, gerecht erscheinen wird, jedoch nicht unter Einhundert Dol lar für die erste und Fünfzig Dollar für jede folgende Darstellung. Uebrigcns wird hierbei vorgesehen, daß durch keine hierin enthaltene Bestimmung irgend ein Recht zur Aufführung oder Darstellung eines dramatischen Weckes, welches von irgend einem Unternehmer, Schauspieler oder einer anderen Person vor der Sicherstellung des Ver lagsrechts des fraglichen Werkes erworben worden ist, oder künftig erworben wird, verkürzt, noch irgend einem solchen Autor das Recht
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