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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1863
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630706
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1394 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »4k 84, 6. Juli. ,den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allcrhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und den Herrn Marlin Friedrich Rudolph Delbrück, Ailerhöchst- ihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und Seine Majestät der König der Belgier: den Baron Johann Baptist Nothomb, Allcrhöchstihren Staats- dxei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft eingereicht werden. Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die drei monatliche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung be ginnen, es sei denn, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung voxzubehalten, nach Maßgabe der Bestimmun gen im Artikel 6. zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle minister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten > jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schrif ten, von musikalischen Eompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Er zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigcnthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder cingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vorrhcile gegenseitig nur so lange zustehcn, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich fcstgestellt ist. Artikel 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu ver öffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgcbrauch oder Unterricht bestimmt und ^ eingerichtet sind. Artikel 3. Der Genuß des im Artikel k. sestgcstellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Urspcungslande die zum Schutz des Eigen- i lhums an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschrie benen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Staate außer dem dadurch bedingt sein, daß in diesem letzteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig aus folgende Weise erfüllt ist: Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Brüssel auf dem Ministerium des Innern einge tragen sein. Wenn das Werk zum ersten Mal in Belgien erschienen ist, so muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Ange legenheiten eingetragen sein. Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Be- theiligtcn erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden. Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen , binnen Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in beson dere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen »och auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Bcthciligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausge stellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe. Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sic soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. Artikel 4. Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwen dung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder mu sikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. Artikel 5. Den Originalwcrken werden die, in einem der beiden Staa te» veranstaltete» Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keinesweges aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in kodier oder lebender Sprache geschriebenen Wer kes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Artikel 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder ver öffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung ver anstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Das Originalwcrk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung eingetragen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. 2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubchalten, angczeigt haben. 3. Die erwähnte, mir seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder ver-
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