geachtet, bisher entrichtet worden sind, mithin nach der Bestimmung des Regulativs kein Steuererlaß zu gewahren wäre, so würde ein diesfalls zu bewilligender Erlaß zwar eigentlich wohl mehr den Charakter der in Gemasheit früherer, in der Bewilligungs schrift vom 8ten Mai 1811. geschehenen ständischer Anträge aufgehobenen Baubegna- diguugen annehmen. Da jedoch selbst in dem Falle, wenn bei neuangcbaueren wüsten Baustellen ungangbare Schocke aufgezogen werden, die rcgulativmäsig zu gewährende sechsjährige Steuerfreiheit als eine Prämie für den neuen Anbau eines steuerbaren Grundstücks zu betrachten ist, so finden wir kein Bedenken uns auch für die in An trag gebrachte Gewährung eines bei Häusern in aecisbaren Städten auf 3 Jahre, bei Häusern auf dem Lande auf ein uud ein halbes Jahr zu bewilligenden Erlasses der auf dem Grundstück haftenden Steuern auszusprcchen, jedoch mit der Beschränkung, daß die neu zu erbauenden Gebäude mit Ziegel oder Schiefer gedeckt werden müßten. Die von dem Obersteuer-Collegium Ir) ad §. 12. des Regulativs, vorgeschlagene Modalität den Aufbauern abgebrann ter städtischer brauberechtigter Wohnhäuser den Trankstcucr-Erlaß von zwei Gcbräuden Bier nach des Orts Schutt und Guß dadurch zu gewähren, daß den Calamitoseu der Betrag der gedachten Tranksteuerbcfreiung, sofort nach erfolgten Wiederauf- und Aus bau der Häuser, aus dem Steucrärarium in baarem Gelde ausgezahlt werde, entspricht so ganz dem Hauptzwecke der Steuer-Erlasse den Calamitoseu die Unterstützung bald möglichst zu gewähren, daß sie uns sehr wünschenswerth erscheint, da allerdings der Genuß der beabsichtigten Unterstützung in vielen Fällen durch die oft erst später möglich werdende Abbrauung zu weit hinausgcschoben werden würde. In der e) aä z. 17. des Regulativs, gemachten Bemerkung kommt das Obersteuer-Col legium auf einen von den Ständen bereits im Jahr 1818. (in der Schrift vom Isien Mai die wegen der Steuer-Erlasse in Vorschlag gekommenen Abänderungen betreffend) gemachten Antrag wegen Erlasses der Nahrungsquatember, welcher jedoch bei Bearbeitung des fcrnerwcitcn Regulativs-Entwurfs (in der Beilage zum allerhöchsten Decret vom Men October 1820.) unberücksichtigt geblieben war, zurück. Die dem im Jahr 1820. zur Begutachtung vorgclcgten Gesetz-Entwurf begleitende Darstellung der Motiven zu der neuen Bearbeitung übergeht jenen ständischen Antrag, der dahin ging: daß bei Verlust eines Hauses durch Brand der dem Calamitoseu in Ansehung der auf dem Hause als Grundsteuern ruhenden Schock- und Quatemberstellern zu bewilli gende Steuer-Erlaß nur dann auf die wegen seines Gewerbes zu entrichtenden Steu ern erstreckt werden möchte, wenn auch sein Handwerkszeug und Handwerksgcrärhe mit verbrannt und mithin sein Gewerbe wesentlich gestört worden wäre, und sprach sich blos gegen die Bewilligung eines Gewerbssteuer-Erlasses an die durch Brand in Verlust des gejammten Handwerkszeugs und der Handwerksgeräthschaften ge- rathenen unangescssenen Gewerbtreibenden aus. Die im Jahre 1820. versammelten