4. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer auf das Königliche Decret vom 15. November 1866, den zwischen dem Königreiche Sachsen und Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag betreffend. Eingegangen am 29. November 1866. (König!. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 169, Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abth. 1. Bd. S. 9 flg, Protocoll der zweiten Kammer vom 28. November 1866, Mittheilungen der zweiten Kammer von demselben Tage.) D)ie weltgeschichtlichen Ereignisse, welche dem Friedenöschluß zwischen Sachsen und Preußen vom 21./24. October vorhergegangen sind, sind bekannt. Die Würfel des Kriegsglücks sind gegen nns gefallen; auf den Schlachtfeldern vor Königsgrätz haben wir und die Sache, die wir zu Vertheidigen für Recht und Pflicht hielten, unterlegen. Die Friedensbedingungen, die uns als den Letzten nach langem Harren Preußen auferlegt hat, siud schwerlastend für uns, obschon wir nicht vergessen dürfen, daß sie noch härter ausfallen konnten. Sie zu ändern, oder besser zu gestalten, steht außer unserer Macht. Wir müssen sie also als vollendete Thatsache so hinnehmen, wie sie sind und uns ihnen unterwerfen; selbst auf einige Dunkelheiten in dem Friedensvertage hinzuweisen, ist überflüssig. Genug, daß Sachsen aus dem Chaos der Ereignisse und Meinungen seine Waffen ehre und sein Gewissen unbefleckt hindurchgetragen hat. Es wird eben so sein gegebenes Wort zu halten wissen. Hoffen wir von der Zukunft eine günstige Gestaltung der Verhältnisse unseres engeren und weiteren Vaterlandes und insbesondere die Verwirklichung der Artikel I., II. und III. der Grundzüge der Bundesverfassung vom 10. Juni 1866, wo- Beilage zur zweiten Abtheilung, 1 1. Band.