Die zweite Kammer hat diese Summen in ihrer Sitzung vom 13. dieses Monats einstimmig bewilligt. Die Unterzeichnete Deputation empfiehlt die gleiche Bewilligung vorbehaltlich weiterer Entschließung über eventuelle Erhöhung dieser Postulate auf Grund der nothwendigen Gleichstellung der Gehalte der Hof beamten mit denen der Staatsdiener. Pos. 1 6. Für die zum Königlichen Hausfideicommiß gehörigen öffentlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft sind 46,500 Thlr. normalmäßig und 3,600 - transitorisch, das ist 3829 Thlr. normalmäßig mehr und 2400 Thlr. transitorisch weniger als in der vorigen Finanzperiode, postnlirt. Die hierbei mit einzelnen Unteransätzen vorgesehenen Veränderungen be ruhen theils, und zwar die der normalmäßigen Etats auf Erhöhungen der Dienst bezüge der bei den Sammlungen eingestellten Beamten und Entschädigung der selben für wegfallende Emolumente, wie Führungtzgelder, theils, was die tran sitorischen Etats anlangt, auf nothwendig vorzunehmenden Baulichkeiten, und finden in den Erläuterungen zur Budgetvorlage S. 279 flg. detaillirtesten Nach weis und übersichtliche Zusammenstellung. Nachdem nun aber die zweite Kammer bei Berathung des Einnahmebudgets in ihrer Sitzung vom 6. Februar eine allgemeine Aufbesserung der sämmtlichen Staatsdienergehalte beschlossen und als Norm für dieselbe die von ihrer zweiten Deputation mit der Königlichen Staatsregierung vereinbarte, S. 4 des jenseitigen Berichts A. über das Einnahmebudget ersichtliche Scala mit Vorbehalt der Ent schließung in den einzelnen Fällen angenommen hat (siehe Mittheilungen der zweiten Kammer S. 673), so konnte dieser Beschluß auch auf die hier in Frage kommenden Gehalte nicht ohne Einfluß bleiben, und es sind sonach die selben in der nach dieser Scala aufgerechneten Höhe, mit geringen Ausnahmen in einzelnen Fällen, nach Maßgabe des jenseitigen Deputationsberichts B. S. 66 flg. in der 33. öffentlichen Sitzung vom 13. Februar von der zweiten Kammer be willigt worden. Die Unterzeichnete Deputation hat, nachdem sie sich gleichfalls der Noth- wendigkeit einer Aufbesserung der Staatsdienergehalte nicht hat verschließen können und nunmehr auch die erste Kammer den hierauf bezüglichen Beschlüssen der zweiten Kammer einschließlich der dort von der Deputation aufgestellten und