8 Innerhalb dieser Grenzen darf dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene Personen ertheilt werden. Einem Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schurs- felder nur dann zugetheilt werden, wenn dieselben mindestens 1000 Lachter in kürzester Linie von einander entfernt liegen. 8 19. Dauer der Schursfrist. Die Zutheilung eines Schurffeldes erfolgt nur für die Dauer eines Jahres. Eine Verlängerung dieser Frist kann ertheilt werden, wenn der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürfarbeiten ohne sein Verschulden behindert worden ist. Nach Ablauf der Frist darf demselben Schürfer dasselbe Schurffeld während eines Jahres nicht wieder zugetheilt werden. 8 20. Schürfen im verliehenen Felde. In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schürfen ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien ertheilt ist und auf andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf welche zu schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich anzugeben. 8 21. Schurfschein. Das Recht, innerhalb des Schurffeldes zum Behuse der Aufsuchung metalli scher Mineralien in fremden Grund und Boden einzuschlagen, wird von der Berg behörde durch Ausstellung eines Schurfscheines ertheilt. 8 22. Angabe der Schurfpunkte. Vor Ausstellung eines Schurfscheines hat der Schurfunternehmer die Punkte im Schurffelde, an welchen er wirklich Schürfarbeiten zu unternehmen beabsichtigt, der Bergbehörde speciell zu bezeichnen, worauf über die Unbedenklichkeit des Schür fend an den bezeichnten Stellen unter Gehör des betreffenden Grundeigenthümers Erörterungen anzustellen und die Schurfpunkte dann in dem Schurfscheine einzeln anzugeben sind. (Vergl. 8 150.) 8 23. Verbot des nutzlosen Schürfen«. Die Ausstellung eines Schurfscheines ist, insofern nicht der Grundcigenthümer