Was in 8 7 1 bestimmt ist, beruht auf der durch die Städte- und beziehendlich Landgemeinde- i ordnunz sanctionirten Autonomie der Gemeinden und ist Consequen; des in § 2 o ausgesprochenen Grundsatzes. Zu 8 8. Die hier getroffenen Bestimmungen sind, zum Theil wörtlich, aus den ent- sprechenden Sätzen des 8 20 der Armenordnung entlehnt, welche, da sie von 6 dem Eingangs gedachten ständischen Anträge nicht berührt werden und an sich kz zweckmäßig erscheinen, in das neue Gesetz überzutragen waren. Zu 8 9. Was in diesem Paragraphen bestimmt ist, beruht theils auf der Analogie ick der Bestimmung in 8 22 des Parochiallastengesetzes vom 8. Mär; 1838, theils P ist es Consequenz des dort ausgesprochenen Grundsatzes. Zu 8 io. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind Consequen; der sonstigen Gleich ist stellung der Armenversorgungsbezirke mit den politischen Gemeinden in der Ber at Waldung ihrer inneren Angelegenheiten. Zu 8 11 jtz gilt dasselbe. Die Aufhebung der Bestimmung in 8 83 der allgemeinen Armen- aa ordnung, derzufolge an Orten, in welchen die allgemeine Städteordnung nicht lig gilt, die Prüfung und Justification der Armencassenrechnungen durch die Obrig. iZk keit zu erfolgen hat, bezweckt die Beseitigung der Ungleichheit, welche zwischen den >K Vorschriften der Landgemeindeordnung über die Verwaltung der Gemeinde- rrv angelegenheiten im engeren Sinne des Wortes und denjenigen der allgemeinen ct§ Armenordnung über die Verwaltung des Armenwesens bisher insofern bestanden hat, als in der letzteren Beziehung den Obrigkeiten nicht blos eine überwachende, ias sondern eine unmittelbar und selbstständig eingreifende Mitwirkung zugewiesen ,sti ist, welche die Landgemeindeordnnnz nicht kennt. Die Beseitigung der beregten Ungleichheit liegt eben so sehr im Interesse der ZK Vereinfachung des Geschäftsganges, als im Interesse größerer Selbststäntigkeit !nu und Selbstthätigkeit der Gemeinden und Armenversorgungsbezirke. An dem Aufsichtsrecht der Obrigkeiten und der Regierungsbehörden auf das aB Armenwesen und die Verwaltung desselben in den einzelnen Gemeinden wird Ust . selbstverständlich etwas nicht geändert.