113 8 11. a) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu einer stempelpflichtigen Urkunde verwendet, hat außer der in 8 7 bestimmten Strafe eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. b) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des vorstehend unter u. vorgesehenen Vergehens, oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 8 12. Alle den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufende Stempelbefreiungen sind aufgehoben. 8 13. Der Zeitpunkt, zu welchem vorstehende Bestimmungen in Kraft treten, wird von dem Finanzministerium durch Verordnung bekannt gemacht. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz ministerium beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den Erste Abtheiluug, 4. Band. 18