126 „und steuerfreien" ausfallen, wogegen inan es für zweckmäßig erachtet, am Schluffe des Paragraphen noch beizufügen: „Es ist nachgelassen, die Steuer in halbjährigen Terminen zu er heben. " Zn 8 3 sind die Schlußworte: „und aus welchen Gründen sie etwa eine Befreiung von der Steuer in Anspruch nehmen," in Wegfall zu bringen. Im Uebrigen sott, wie Ew. Königlichen Majestät Commissare erklärt haben, künftig in der Ausführungsverordnung, jedoch unbeschadet der durch be sondere statutarische Bestimmungen etwa bedingten Ausnahmen, als Normaltag für Steuerpflicht und Consignation der 10. Januar jeden Jahres festgesetzt werden, was man für angemessen erachtet. Zu 8 4 beantragt man, den Unterschied zwischen Stadt und Land zu beseitigen, dagegen aber folgende allgemeine Bestimmung aufzunehmen: „Die Steuer für einen einzelnen Hund darf nicht unter einem Thaler betragen." Hieran würde, zugleich unter Beachtung des bei 8 3 beschlossenen Zusatzes, folgende Vorschrift anzuschließen sein: „Wer innerhalb des Steuerjahres einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf dieses Jahr, beziehentlich auf den laufenden Termin, noch nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den vollen, beziehentlich terminlichen Stenerbetrag zu erlegen. Dasselbe gilt rücksicht lich solcher bereits versteuerten Hunde, welche ohne die Steuermarke in den Besitz eines anderen Herrn übergehen." Endlich würde das zweite Alinea in folgender Fassung als drittes anzu schließen sein: „Erhöhungen dieser Besteuerung, sowie andere besondere Bestimm ungen in Betreff derselben, bleiben überlassen." Nach den in beiden Kammern gefaßten Beschlüssen beantragen wir: 8 5 gänzlich ausfallen zu lassen, wodurch das zweite Alinea in 8 6 von den Worten: „Das Letztere gilt zu verabfolgen sind." zugleich zur Erledigung gelang:.