10 frommen und wohltätigen Zwecken stattfinden, unterliegen der Competenz des Universitätsgerichts. Der Beitritt zu derartigen Vereinen und die Theilnahme an derartigen Versammlungen steht jedem Studirenden ohne Unterschied des Alters frei. Es find aber die Vereinsvorsteher verbunden, das Bestehen und die Einrichtung solcher Vereine, zugleich unter bestimmter Angabe der Zeit und des Ortes der Zusammenkünfte, sowie alle etwa später eintretenden Veränderungen längstens innerhalb 3 Tagen, von dem Beschlüsse der Vereinigung und den vorgekommenen Veränderungen an gerechnet, dem Universitätsgerichte schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise haben eine solche Anzeige die Veranstalter von Versammlungen der gedachten Art bezüglich deren Zusammenberufung, und zwar wenigstens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zusammentritte mit Angabe des Ortes, der Zeit und des Zwecks derselben, zu erstatten. Bor eingeholter Genehmigung des Uni versitätsgerichts, welche jedoch nur mit Zustimmung des Regierungsbevollmächtigten crtheilt wird, ist der Zusammentritt verboten. Auch ist das Universitätsgericht unter Genehmigung des Regierungsbevoll mächtigten befugt, Versammlungen von Studirenden zu anderen, als den vor stehend erwähnten, über die Grenze des Universitätswesens und des Studenten lebens jedoch nicht hinausgehenden Zwecken, z. B. zu allgemeinen Studenten- oder Universitätsangelegenheiten, dann zu gestatten, wenn die Versammlung innerhalb der Universitätsgeb Lude stattfindet. Jeder Versammlung muß wenigstens ein, von derselben als solcher anerkannter Ordner und Leiter vorstehen, vor dessen Wahl oder Bestimmung die beabsichtigte Berathung nicht beginnen darf. Die Wahlhandlung haben Diejenigen zu leiten, welche die Versammlung ver- anstalten. r». DaS Universitätsgericht ist berechtigt und verpflichtet, die gedachten Vereine und Versammlungen überwachen zu lassen, und kann jederzeit einen oder meh rere seiner Pedelle oder sonstigen Beamten mit dem Rechte des Zutritts zu den selben absenden. Vorkommende Ordnungswidrigkeiten sind, wenn nicht schwerere, der Competenz der ordentlichen Obrigkeit anheimfallende Vergehen vorlicgen (siehe § 5) disciplinell zu ahnden. Bei Eintritt derselben ist, dafern die Ordner und Leiter (§7) ihrer Verpflichtung nicht Nachkommen, oder ihren Anordnungen nicht