302 O Entwurf zu einem Gesetze, die juristischen Personen betreffend. 2öir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. ic. rc. haben über juristische Personen im Anschlüsse an §§52 flg. dcS bürgerlichen Gesetzbuchs nähere Bestimmung zu treffen beschlossen und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 8 1. Gegenwärtiges Gesetz leidet Anwendung auf alle juristischen Personen, mit Ausnahme der dem öffentlichen Rechte angehörigen oder durch besondere Gesetze bereits geregelten juristischen Personen, z. B. Gemeinden, Kreis- und Provinzial- stäude, Berggewerkschaften, Innungen, Unterstützungscassen, hinsichtlich deren eine gesetzliche Pflicht zu Beisteuern besteht. Für solche bleiben die darauf bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend. Inwieweit gegenwärtiges Gesetz auf Handelsactiengesellschaften anzuwenden ist, wird in § 55 bestimmt. 8 2. Die sogenannten Altgemeinden können, unbeschadet des Rechtes ihrer Mit glieder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Theilung der gemeinschaftlichen Grundstücke anzutragen, über Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Vermögens nach 8 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs Beschluß fassen. I. Von juristischen Personen im Allgemeinen. 8 3. Jede juristische Person muß einen bestimmt bezeichnten Zweck haben. 8 4. Juristische Personen haben ihren ordentlichen Gerichtsstand an dem Orte, an welchem sich der Sitz ihrer Verwaltung befindet.