2-1 Universitätsbehörde aus Gründen der akademischen Disciplin über wichtigere Vor kommnisse, welche sich auf die Schuldenverhältnisse der Studirenden beziehen, von deni betreffenden Civilgerichte, jetzt dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Leipzig, fortdauernd Kenntniß erhält, dafür ist durch die Schlußbestimmung in 8 3 der Vorlage Sorge getragen, welche zugleich die aus gleichen Gründen erforderliche gleiche Anordnung für die Polizei- und strafgerichtlichen Behörden enthält. Wegen der Quästurforderungen verbleibt es übrigens bei der bisherigen Quästurordnung, jedoch mit Wegfalle der Bestimmung in § 33, statt deren eine d^m angenomme nen Wegfall der Competenz des Universitätsgerichts als Civilgericht, mit welcher auch dessen Competenz zur Androhung resp. Ausführung der Epecution gegen säu mige Schuldner wegfällt, entsprechende Modifikation durch die in § 1 4 der Vor lage angegebene Maßregel ein tritt, welche der Disciplinarbehörde eignet.