884 3. nach § 5 ein neuer Paragraph folgenden Inhalts eingefügt werde: „Gerichtsschöffen, welche binnen Jahresfrist in wenigstens drei Sitzungen den Dienst als Schöffen geleistet haben, können ihre Ein berufung zur nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts in einer Eingabe an das Bezirksgericht ablehnen;" 4. in § 6 in der dritten Zeile folgende veränderte Bestimmung aufgenom men werde: „sowie aus den Urlisten derjenigen Ortschaften, die mit sämmtlichen oder doch dem größeren Theile ihrer Wohngebäude innerhalb rc.;" 5. der dritten Alinea des § 7 folgender Zusatz gegeben werde: „insbesondere derselbe Wider seinen Willen nicht öfterer als einmal im Monate einberufen wird;" 6. die Fassung der Eidesformel für die Schöffen in § 1 5 in thunlichsten Einklang mit der Eidesformel für die Geschwornen gebracht werde; 7. dem § 16 folgende veränderte Fassung gegeben werde: „Zu den Hauptverhandlungen der Bezirksgerichte sollen in der Regel Gerichtsschöffen, und zwar je vier, zugezogen werden." 8. in Zeile 3 des 8 17 vor den Worten: „ein gerichtliches" folgende Worte eingeschalten werden: „vor einem richterlichen Beamten eines Gerichts;" 9. in 8 18 in der vierten Zeile nach den Worten: „wenn eS" die Worte eingeschalten werden: „bei der Beschlußfassung hierüber;"