392 Dergleichen Verweisungen können in jedem Stadium deö Verfahrens so lange, als die Anklagekammer über die Verweisung zur Hauptverhand lung noch nicht entschieden hat, verfügt werden. Die Anklagekammer kann bis zu diesem Zeitpunkte auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten, sowie auch von Amtswegen eine solche Verweisung zurucknehmen und die Wiedervereinigung der Untersuch ungen beschließen, soweit in denselben noch nicht die Hauptverhandlung anberanmt, oder, soviel die Einzelrichtersachen anlangt, ein Erkenntniß noch nicht ertheilt worden ist." Zeile 2 des ersten Satzes ist das Wörtchen: „auch" zu streichen. 88 25 und 26 unverändert. 8 27. Erster Satz unverändert. Auf der zweiten Zeile des zweiten Satzes ist statt der Worte: „Art. 53 flg. bis mit Art. 59 und Art. 60" zu lesen: „Art. 53 flg. bis mit Art. 60 der Strasproceßordnung," und aus Zeile 8 desselben Satzes das Wörtchen: „auf" mit: „für" zu vertauschen, sowie am Schlüsse desselben statt: „Anwendung leidet" zu setzen: „Geltung hat." Am Schlüsse des dritten Satzes ist das Citat: „(Vergl. hierzu jedoch 8§ 20 flg.)" hinzuzufügen. 8 28. Auf der dritten Zeile desselben nach den Worten: „gelten die"