!04 8 89. Nach den Worten: „Ist der Gerichtshof/' erster Satz erste Zeile, ist einzuschalten: „einstimmig," und im zweiten Satze vorletzte Zeile ist nach dem Worte: „vorbehaltlich" hinzuzufügen: „jedoch." Der dritte und vierte Satz haben nun folgende Fassung: „An den zweiten Verhandlungen darf, bei Vermeidung der Nichtig keit, keiner dieser früheren Richter und Geschwornen theilnehmen, Nach Ertheilung des Wahrspruchs des neuen Schwurgerichts hat der Gerichtshof sofort das Erkenntniß zu fällen und darf dasselbe lediglich auf . denjenigen der beiden Wahrsprüche gründen, welcher in seiner Gesammt- heit für den Angeklagten der günstigere ist, er müßte denn einstimmig der Ansicht sein, daß auch dieser zweite Wahrspruch unrichtig sei. In diesem Falle ist zu verfahren, als ob die betreffende Frage zu Gunsten deS An> geklagten beantwortet worden wäre." 8 90 unverändert. ist am Schlüsse des dritten Satzes statt: „Erörterung" zu setzen: „Ausführung." 88 92 und 93 unverändert. Als neuer Paragraph lautet 8 93b. „Nach Verkündigung eines Straferkenntnisscs ist es den Geschwornen gestattet, nochmals znsammeuzutreten und Milderung oder Erlaß der Strafe im Gnadenwege zu befürworten. Anträge auf eine solche Befürwortung dürfen von dem Angeklagten oder Vertheidiger jedoch nicht nachgesucht und auch sonst nicht zum Gegenstände der Verhandlung gemacht werden."