405 §§ 04, 95 und 96 unverändert. 8 97 ist in Punkt 3 letzte Zeile daS Wort: „Verfolgung" mit dem Worte: „Anklage" vertauscht worden. Punkt 4 dagegen hat nun folgende Fassung: „4. wenn ein wesentlicher Formfehler in dem Verfahren vor dem Ge- schwornengerichte einschließlich der Berathung über den Wahrspruch vor- gekommen ist." §8 98 und 99 unverändert. § 100 ist zu streichen. 8 101 hat folgende Fassung erhalten: „Wird ein Antrag ans Wiederaufnahme des schwurgerichtlichen Ver fahrens gestellt, so entscheidet hierüber das Oberappellationsgericht. Insoweit die Frage, ob die Thatsachen, auf welche der Antrag gestützt worden, zur Wiederaufnahme der Untersuchung Veranlassung geben, in anderen Untersuchungssachen nach dem Inhalte der Entscheidungsgründe zu beantworten ist, ist sie in Schwurgerichtssachen nach dem Gesammt- inhalte der Acten zu beantworten. Insbesondere wird hiernach in den Fällen des Art. 386, 3 der Strafproceßordnung zu beurtheilen sein, ob die Freisprechung als eine Straffreisprechung und daher der nachträgliche Beweis der That selbst als einflußlos sich darstellt." Hierzu wird der Königlichen Staatsregierung zugleich eine Anordnung des Inhalts als räthlich und wünschenSwerth bezeichnet, daß die in 88 68 und 91 des vorliegenden Gesetzentwurfs erwähnten Vorträge des Staatsanwalts und des Vertheidigers stenographisch aus genommen, in Currentschrift übertragen, von den Vortragenden signirt und dann zu den Untersuchungsactcn genommen werden.