406 8 102. Der erste Satz unverändert. Der zweite Satz lautet nun: „Ausgenommen hiervon ist der Fall, wenn das Vergehen, wegen dessen der Angeklagte verurtheilt worden, an sich die Zuständigkeit dcS Schwurgerichts nicht begründet haben würde. Es ist in einem solchen Falle die Vorschrift des Art. 397, Abs. 2 der Strafproceßordnung an wendbar. " 8 103. Neue Fassung: „Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens sind die Geschwornen, welche an der früheren Verhandlung Theil genommen haben, von der neuen Verhandlung nicht ausgeschlossen." unverändert. 8 104 8 105. Der erste Satz lautet nun: „Dem Beschädigten, welcher sich dem Strafverfahren ausgeschlossen hat, steht eine Befugniß, Aenderungen der an die Geschwornen gestellten Fragen oder Zusatzfragen zu beantragen, nicht zu." Der zweite und dritte Satz bleiben unverändert. 8 106. Hier ist in der vorletzten Zeile nach dem Worte: „Strasproceßordnung" einzuschalten: „und der hierzu gehörigen Nachtragsgesetze."