422 5. Eröffnung einer fünfprocentigen Staatsanleihe im Betrage von 1 2 Millionen Thalern durch das Gesetz vom 14. December 1866; 6. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 durch das Gesetz vom 24. December 1866; 7. einiger Nachträge zu diesem Gesetze durch das Gesetz vom 15. Mai 1867; 8. Anfertigung und Ausgabe neuer Cassenbillets durch das Gesetz vom 2. März 1867; 9. Abänderung des Schlachtsteuertarifs rc. durch das Gesetz vom 15. Mai 1867; 10. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 durch das Gesetz vom 18. December 1867; 1 1. Aufhebung der Gebühren für Begleitscheine und Bleie durch das Gesetz vom 20. December 1867; 12. verminderter Ausgabe der fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine um 6 Millionen Thaler und Erhöhung der vierprocentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thaler durch das Gesetz vom 8. Februar dieses Jahres; 13. weiterer Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer durch das Gesetz vom 10. März dieses Jahres und wird dem in der bezüglichen Ständischen Schrift vom 3. März dieses Jahres gestellten Anträge wegen Zu sammensetzung einer Commission zur Borberathung einer bei dem nächsten Land tage einzubringenden Gesetzvorlage über möglichst richtige Verkeilung der directen Steuern entsprochen werden; 14. des Wechselstempels durch das Gesetz vom 11. Mai dieses Jahres, bei dessen Inkrafttreten von der in der Ständischen Schrift vom 3. April dieses Jahres ertheilten Ermächtigung zu Einführung von Stempelmarken für die Er hebung der Stempelsteuer bei stempelpflichtigen Urkunden aller Art Gebrauch ge macht werden wird; 15. des mit Berücksichtigung der ständischen Anträge unterm 7. December 1866 zur Publication gelangten Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes; 16. der Vergütung der Kriegslasten und Schäden des Jahres 1866 durch das unter Berücksichtigung der in der Ständischen Schrift vom 9. Februar 1867 beantragten Abänderungen unter dem 12. Februar desselben Jahres erlassene Gesetz ; 17. des Haltens des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes durch das in der von den getreuen Ständen beantragten vervollständigten Maße unter dem 10. December 1867 publicirte Gesetz;