428 daß die dermalen bei der Universität in Wirksamkeit bestehenden Gesetze bis auf Weiteres «nd jedenfalls bi« zum Ersätze durch neuere in Geltung bleiben. » Die Gesetze 17. die juristischen Personen betreffend, 18. die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend, werden den in den Ständischen Schriften vom 25. und 27. Mai dieses Jahre» niedergelegten Anträgen gemäß publicirt, dabei auch nach Befinden von der in letzterer Schrift Unserer Regierung zugleich ertheilten Ermächtigung Gebrauch ge macht werden. Ebenso wird 19. das Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. Sep tember 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und vom 19. October 1861 betreffend, ingleichen das Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend, in der von den getreuen Ständen genehmigten Fassung zur Publikation gelangen. II. Beschwerden und Petitionen: 1. In Folge der in der Ständischen Schrift vom 16. Februar 1867 Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung sind mit Berücksichtigung der das Proceßverfahren betreffenden Anträge der getreuen Stände die Verordnungen vom 13. März, vom 24. Juli und 25. October 1867 im Gesetz- und Ver ordnungsblatt« erlassen worden. 2. Die Unserer Regierung mittelst Ständischer Schrift vom 3. April dieses Jahres zu Erwägung überreichte Petition des Abgeordneten Riedel wegen Be schränkung der Inhibition von Löhnen der Arbeiter und Dienstboten ist dem diesseitigen Mitgliede der Commission zu Bearbeitung einer Proceßordnung für den Norddeutschen Bund zugestellt worden. 3. In Gemäßheit der durch die Ständische Schrift vom 4. März diese» Jahres ertheilten Ermächtigung ist auf die Petition des Ausschusses für die Ge werbe- und Industrieausstellung zu Chemnitz demselben sowohl die Rückzahlung des im Jahre 1867 bewilligten Vorschusses von 15,000 Thalern erlassen, st auch zu theilweiser Deckung des entstandenen Desicits ein fernerer Beitrag von 5000 Thalern gewährt worden.