S8 bloS bis zum Beweise des GegentheilS zu bermuthen, sondern für gewiß anzuseben ist, daß keine andere Absicht obgcwaltet habe, als die, das Mobiliar vor Hülfs- vollstreckung für Dritte zu sichern, denn ein wirkliches Interesse der Ehefrau, welche mit ihrem Ehemann in gemeinschaftlichen Verhältnissen lebt, also nicht etwa sich factisch von ihm getrennt und ihr Mobiliar in abgesonderter Verwahrung, und Benutzung hat, und folglich auch der Anlaß für sie, ihrem Ehemann dessen Mobiliar abzukaufen, kann überhaupt erst dann vorhanden sein, wenn die Ver mögensverhältnisse des Ehemanns schlecht sind und daher für früher oder später die Inanspruchnahme des vorhandenen Mobiliars von Seiten der Gläubiger für möglich gehalten und gefürchtet wird. Es liegt deshalb auch kein Grund vor, eine Unterscheidung zu machen, ob die Veräußerung innerhalb einer gewissen längeren oder kürzeren Zeitperiode vor der Einleitung des Epecutionsverfahrens erfolgt ist. Die in Z I des vorliegenden Entwurfs enthaltene Bestimmung statuirt die Wirkungslosigkeit eines Deckungsgeschäfts der fraglichen Art dem Gläubiger des Ehemanns gegenüber, faßt also den Uebelstand an dem materiell-rechtlichen Punkte. Sie trifft nur die Fälle, in denen durch das Veräußerungsgeschäft an dem tat sächlichen Besitzverhältniß, aus welchem der Gläubiger bei der Creditbewilligung und bei der Klaganstellung auf das Vorhandensein eines zu seiner Befriedigung verwendbaren Vermögens schließen konnte, Etwas nicht geändert worden ist, und rechtfertigt sich, — ganz abgesehen von den rein moralischen Gesichtspunkten, welche bei Beurtheiluug solcher Verhältnisse sich geltend machen — durch die Anerkennung dessen, daß es eine starke Unbilligkeit enthält, wenn die Ehefrau, nachdem sie ihr vertretbares Vermögen dem Ehemann zu Eigenthum und freier Verfügung überlassen hat, dem Gläubiger die Befriedigung aus diesem Vermögen entzieht, obwohl der Credit des Ehemanns mit auf seinem Berfügungsrechte über dasselbe beruhte und die Ehefrau von diesem Credit mit gelebt hat. Allerdings lassen sich verschiedene Bedenken gegen diese Bestimmung erheben. Sie entspricht mehr dem Systeme der Gütergemeinschaft, als dem im Jnlande geltenden ehelichen Güterrechte. Sie kann ferner durch Vorschiebung einer dritten Person umgangen werden. Zur Verringerung dieser Gefahr sind in dem vorliegenden Entwurf der Ehefrau ihre und des Ehemanns nächste Verwandte gleichgestellt worden, welche am ehesten sich bereit finden lassen werden, ihren Namen zu solchen Manipulationen herzugeben; beseitigt jedoch wird dadurch die Möglichkeit der Umgehung des Gesetzes nicht völlig, wenn auch angenommen werden kann, daß bei der Vorschiebung einer außerhalb der Verwandtschaft stehen den Person die Simulation in der Regel leichter nachzuweisen sein werde. Endlich läßt sich ein Bedenken gegen die vorgeschlagene Bestimmung auch noch daraus