Ihrer Königl. Majestät in Pohlen, [et]c. als Chur-Fürstens zu Sachsen, [et]c. Mandat, Daß der dem allgemeinen Armen- Waysen- und Zucht-Hauße gnädigst-gewidmete Vierdte Antheil Straffe, wegen nicht gebraucheten Stempel-Pappieres, wenn kein Angeber vorhanden, demselben verabfolget, und hinkünfftig die Beamten und andere Obrigkeiten, auch Subalternen und Advocati, den sich hierunter ereignenden Unterschlag ex officio geziemend angeben sollen
Titel
Ihrer Königl. Majestät in Pohlen, [et]c. als Chur-Fürstens zu Sachsen, [et]c. Mandat, Daß der dem allgemeinen Armen- Waysen- und Zucht-Hauße gnädigst-gewidmete Vierdte Antheil Straffe, wegen nicht gebraucheten Stempel-Pappieres, wenn kein Angeber vorhanden, demselben verabfolget, und hinkünfftig die Beamten und andere Obrigkeiten, auch Subalternen und Advocati, den sich hierunter ereignenden Unterschlag ex officio geziemend angeben sollen