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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186011229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18601122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18601122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-11
- Tag1860-11-22
- Monat1860-11
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1860
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Anzeiger Amts-W -kr MM BkZirlsMichts und des Ruths der Audi SkipM «I- »27. Domrevstag dsn 22. November, ML WMWff kevr» »I» ^" rivk' Bekanntmachung. Die im Erdgeschosse des ehemaligen Packkammer-, jetzigen Sparkaffen- und Lsihhau--Geb-ndeS befindlichen, mit Pr. z, 2, 3, 4, 3 und «, 12 und 13, 14, 15, 16, 17, 18 bezeichnetm Räume, welche früher vom Königlichen Hauptsteuer amte als TheilungSniederlagen benutzt wurden, sollen als Niederlagsräume im Wege öffentlicher Licitation vermischet werden. ES ist hierzu der AE November LSOO von uns anberaumt worden- Miethlusiige haben sich an diesem Tage Vormittags IO Uhr in der RathSstube einzu finden und ihre Gebote zu thun, worauf dann weitere Beschlußfassung erfolgen wird. Die Räume können am 2V. und 21. November, auf Meldung beim HauSmann des Gebäudes, in Augenschein ge^ nommen werden. Die Bedingungen liegen schon vor dem Termine bei uns zur Einsicht bereit. Leipzigs den 8. November 1860. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. vom Landtag. In der Sitzung am 20. November in der II. Kammer bei Berathung des tz. 7 der Gewerbeordnung, das Loncessionswesen der Buchhändler, Buchdrucker u. s. w. betreffend, von vr. Heyn er gesprochen. Der Vorredner Joch (Auchholz) hat mit Recht auf das Be denkliche der bloßen Zusicherung der Staatsregierung, „daß es in keiner Weise die Absicht der Äaatsregiexung sei, von dem Rechte der ConeeMonSertheilung und Coycessionsentziehuvg für Zwecke politischer Natur Gebrauch zu machen oder Gebrauch machen zu lassen" hingewiesen und auch ich bin der Ansicht, daß bloße Zu sicherungen eben nur Worte sind, der Chance des Wechsels preis gegeben, die nur dann eigen positiven Anhaltspunkt haben, wenn solche ausgesprochene Grundsätze durch das Gesetz verbrieft sind. Sollte ferner die Deputation der Ansicht sein, daß die Verordnung vom 5. November 1859, die Agenten betreffend, gleichsam ge- '-gkNch- Ms ML-MUN- mit sqnMnikt soll, so bm ich entschleden der Ansicht und die Kammer wird mtt nur dieselbe theijen, haß diese SÜrorhyung, welche porzvLöwlise Hch sichtlich ihrer formellen Berechtigung mit Pfcht piel Anfechtung erfahren- eine» seriellen Beratung der Kammer zu unterbreiten ist. Mas dev Gegenstgntz des tz. 7 WwttbLLesetzes ^sbst anlangt, so habe sch mir das Wort erbeten nicht akckn um mein Votum zu motiviren, sondern hauptsächlich als Vertreter einer Stadt, welche der Eensrgltzunct und Stapelplatz des deutschen Buchhandels u. si w. ist, gnd um Mich für die Rechte der Buch händler und Buchdrucker u. 's. w. zu verwenden. Bor Allem beklage ich, daß man dem Princip der Perverbe- freiheit nicht vollständig Rechnung trägt und einzelnen Classrn der Gewerhegenossen das Selbstbestimmung-recht beschränken und deren Rechte von einer ConcessionSbevorMundung abhängig machen will. Es betrifft das mm ger»dß si« tzlasse hochgeehrter Cor- porationen, Corporatiorlep beMders hervorragend an Bildung, Corporatlonen, dje mit geiMgen Produkten Gewerbe und Hanhel trn'den, mit einem Wort die Buch - und Kunsthändler, die Buch drucker u. s. w. Während man nach allen Gesten auf freisinnige Weise den Vollgenuß der Freiheit auSspendet, will man gerade den Buchhändlern und Buchdruckern neue Beschränkungen auf erlegen, die so schon zu sehr durch das Hreßgesetz bemgt und beschwert sind. Glaubt z. D. ein Buchhändler und Buchdrucker sich durch Herausgabe emes Journals oder einer Zeitung u. s. w. auf ehrliche und redliche Weise seinen Erwerb zu sichern, so nöthigt ihn daS Preßgesetz. arzch wenn die Gtwexbefretheit für alle anderen Staatsbürger besteht, außer der beschwerenden und drückenden Ver antwortung 500 hjs LMü LHadr CaMyp za -eilen, die andern Gewerben als eia schönes BetriadScapital Hessen! zur Seite stehen. Ja die Imparität des Gesetzes für diese Genossenschaft geht «och weiter. Während «an ». B. dem Schlosser, dem Waffe«, fchmied, ja dem Gewehrfabrikanten, die doch auch Mißbrauch «tt den gefährlichen Instrumenten machen könnten, vollständige Frei, heit läßt, beengt und belästigt man die Körperschaften, die mir 1 " , , den Waffen des Geistes Handel und Gewerbe treihjG^Das ist eine Ungleichheit vor dem Gesetze und dem Grunds jedes Rechts staates, »nun» rniqvo, Jedem da- Seine, widersprechend. Gleiche Pflichten, gleiche Rechte, dieß ein Grundsatz/, der jeden Rechts ftaat ziert. Da sind eS nun die Bundrstagßgesetze, die eine solche Ungleichheit Hervorrufen. Warum hat pia» aber von Seiten der Regierung solche Einmischungen, solche Rechtskxqnkungen ver fassungsmäßiger einzelner Staaten zugegeben? Und so vereinige ich meine Klage «it der der Deputation, daß die Regierung den Bundestagsbeschluß vom 6. Juli 1854 überhaupt publicirl hat, zumal der Bundestag durchaus nicht sich in die innere Gesetz gebung einzelner Staaten zu mischen hat. Außer den großen zragen hoffe ich, daß das Ministerium die Selbstständigkeit unserer verfassungsmäßigen Rechte, da- Selfgovernment mit aller Energie festhalten werde und von Niemandem Einmischungen dulden wird, wmn es gilt die Rechte de- Volks zu schützen. Der deutsche Bund wurde in- Leben gerufen nach der Zeit, wo das Volk nach blutigen -Schlachten das deutsche Vaterland von welschem Joch befreit und zwar zur Sicherheit Deutschlands, der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Staaten. Also ist er nach Art. 2 der deutschen Bundesacte ein Staatenbund, ein Vertheidiger des deutschen Gebiets und soll nicht eine oberste Polizeibehörde sein, die sich bevormundend in die inneren verfassungsmäßigen Rechte der einzelnen Staaten mischen darf. Auch haben, soviel mir bekannt, mehrere Regierungen anderer deutscher Staaten diesen Bundestagsbeschluß, namentlich die preußisch- Regierung- gar nicht publicirl. ES entsteht nun die Frage, wie der Bundestag zu Frank furt a. M. gedenkt z. B. gegen das renitente Preußen vorzugehn, und ob man dasselbe Verfahren wie gegen Kurhessen mit „ Straf bayern" wagen würde. Dieser BundeStaaSbeschluß ist überdies eine neue Präventiv- Maßregel gegen die Presse, das natürliche Organ der öffentlichen Meinung, die Seele allen Volk-rechte-. Wenn nun unsere De putation beantragt, unser Ministerium zu ersuchen, heim Bundes tage auf dessen Beseitigung hinzuwirken, so ist gerade der Staats- Minister .v. Neust der beim Bundestage ein- so überaus einfluß reicher Mann, dessen Einfluß dort ein Gewicht in die Wagschale legt; derselbe ist ein so guter Diplomat, daß er es einsieht, daß keine staatliche Einrichtung eine sichere Basis hat, die nicht auf Sympathien de- Volke- ruht. So schließe ich denn mit den Worten eines früheren sächsischen Staat-Ministers, der jetzt beim Bundestage eine Hauptrolle spielt und vor zwölf Jahren ln der ersten Kammer sprach: „Das zeigt und lehrt die Geschichte, daß der productive Zug de- Bolksgeistes unwiderstehlich ist." Der Mini ster ist der jetzige BundrStagSgesandte v. d. Pfordtey. Der Herr Staat-minister v. peust erkläre, xüchflchtlich ljner gelegentlichen Erwähnung de-NationalvereinS, daß die Regierung administrative Maßregeln gegen den Bereln niemals ergriffen habe. Dieser Behauptung entgegnete der Abgeordnete Cichorius unter Hervorhebung der Thaisache, daß in Leipzig zwei in den
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