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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188805063
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880506
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880506
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-05
- Tag1888-05-06
- Monat1888-05
- Jahr1888
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- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1888
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MWWPPWWWWWW»7^M' Erste Leilage M Leipziger Tageblatt «ad Anzeiger. 127. Tonntag den 6. Mai 1888.1 82. Jahrgang. Der Staat gegen den „Staat". Sin RechtSbild aus alter Zeit von Hermann PU». Nachdruck »erhole». Wir leben jetzt im Zeitalter der literarischen Vexirspiele. Wie es Trimalckio bei seinem berühmten Gastmahl liebte, den Gästen die Speisen in einer Form zu scrvire», die immer falsche Vcrmuthungen bei den Schmausenden erweckte, wie er die Schnepfe» in Eiern versteckt anstragen ließ, und an de» verblüfften Gesichtern der überraschte» Tafelgenossen mehr Freude hatte, als an der schönste», gemästelen Haselmaus, so versuchen cS auch eine Menge literarischer Köche und Köchinnen ihren Gerichten einen Namen beizulegen, hinter dem der Appetit etwa- ganz Anderes wittert, als ihm in Wahrheit zu Theil wird. Mir fiel kürzlich ein Buch in die Hände: „Der Verfall deS Staates durch den Staat" be titelt. Meine Vermuthung ging zunächst aus ein staatsrechtliches Thema, ich witterte da» Werk eines zweiten Hobbe» und dachte an Narciß Rameau, der die SelbstauSsauHung t es Menschengeschlecht» die Weltgeschichte nennt; als ich jedoch sah, daß ich e» mit einer „Verfasserin" zu thun hatte, da wurde mir plötzlich klar, um welchen „Staat" e» sich indem Büchlein eigentlich handelte. Ilm jenen .Staat" nämlich, gegen den schon vor Zeiten aus dem römischen Forum der Sittenrichter Eato seine Bann- reden hielt. Durch de« „Staat", d. h. durch denLuxn- über haupt, sind die Staaten vielfach demoralisirt, ja wohl gar an den Rand deS Abgründe» gebracht worden, und die einsichtigen SkaalSpolitiker versuchte» eS daher noch bis in die neuere Zeit wiederholt, gegen den LuxuS einen Damm zu errichten. Um den „Verfall des Staate» durch den Staat" zu hindern, wandte sich „der Staat gegen den Staat." Da wir die literarischen Vexirspiele nicht lu-ben, schicken wir cS voran», daß wir ein Bild dieser alten LuxuSgesetzgebung in ihren Hauptzügen hier entrollen wollen. ES >l»d ganz bestimmte Gelegenheiten, ans welche die LuxuSgcsetze ihr Auge richten. In derHauptsach? wenden sie sich gegen die Ausschreitungen und Völlereien beiHochzeitS- sesten, bei Tausmahlen und bei Trauerseierlich- keiten, die in frükeren Zeiten einen sehr lustigen Eharakter trugen. Dann nehmen sic auf einzelne Luxusartikel Bezug, z. B. die Kleidung, Dienerschaft, die Geschenke au Wöchnerinnen, die Pathengeschenkc, die Gold- und Silberwaaren, Kassee und Tabak und der gleichen mehr. Bei den alte» Griechen war es der Gesetzgeber LykurgoS, der eine Neide strenger LuxuSverbote ausstellle. Plntarch er wähnt diese LuxuSgesetze, und wir wissen, daß nach ihnen Niemand ein Haus oder HauSgeräth besitzen sollte, da» mit feineren Werkzeugen als mit Axt und Säge verfertigt war. Auch war eS im Lande der „Schwarzen Suppe" jedem Kock untersagt, anderes Gewürz in die Speisen zu mengen, als Salz und Essig. Damit das Geld keinen Werth an sich batte, bestimmte er, daß dazu große Eisenstücke verwandt werden sollten, die glühend in Essig getaucht und da her so mürbe wurden, daß sie für jeden anderen Zweck untauglich waren. Um dem LuxuS bei Trinkgelagen vor- zubeugen, batte er ein Mittel, daS zu den sogenannten „abschreckenden Beispielen" gehört. Damit dem „Skytbcn- trunk" vorgebeugt werde, verorbucte er, daß Helote», aus dem dritten Stand der Bauern und Sklaven, betrunken gemacht, und ui den Speisesälen den dorischen Jünglingen vorgesiihrt werden sollten. Auch sollte, um de» Reicht»,ui» zu verhüten, eine Erbtochter stet» einen armen Mann heirathcn. Solen wandte sich hauptsächlich gegen'die Putzsucht der Weiber, gegen die Anipbidromien. die Feste der Namengebung, und die Leickenpracht. ES wurden besondere Ausseher eingesetzt, welche die Garderobe der Frauen und Mädchen zu conlrolirc» batten, und diesen Garderobecensoren wurde später auch die Aussicht über die Gastniähler zugeordnet. Bei den Römern gab eS schon in der König-zeit einzelne Gesetze, welche dem BegräbnißlnxuS steuern sollten. Besonders wurden die Verbote im Zwötstasel Gesetz wiederholt. Euic I-er Opxia rlo cultu mulwrum wandte sich 215 v. Ehr. gegen den übermäßigen Luxus, insbesondere a»ch bei de» Bestattungen der Frauen. Auch die Gastereien wurden unter Aussicht ge stellt, namentlich die öffentlichen Schmausereien der Priester- Collegicn, der Musikbanden und der Bürge,scstlichkeitcu. Als daS erste Tischgesetz wird die Iw» Orcliia an» dem Iabre 187 bezeichnet. Wie streng die römische» Polizeigerichte übrigen» verfuhren. daS geht schon daraus hervor, daß dcr Censor den Pub'.inS EorneliuS RnfinuS, der zweimal Eonsul war. aus dem Senat stoßen konnte, weil er zuerst silbernes Tafcl- gerälh, im Werthe von 3360 Sesterzen, etwa 720 .§, be nutzte. Ein Salzsaß und eine Rauchpfanne sollten daS einzige Sübergeräih deS ehrbaren Römers sein. B> son ders scharf verfuhr der Censor und spätere Consnl Ealo. DaS bereit» erwähnte Oppiscke Gesetz untersagte den Franc», sogar den Matronen, allen überflüssigen Schmuck. Da Eato gegen die Abschaffung des Gesetze- war, entspann sich eine wahre Revolution unter den Frauen. Sie bestürmten daS HauS des Confuls und der VolkStribunen, und das Ende vom Liebe war, daß die Der Oppi» lhatsächlich außer Kraft gesetzt wurde. Der Diktator Sulla, der übrigens in Folge der Schwelgereien aus seinen Gütern in Campanien starb, gab LuxuSverbote in Bezug auf Speisen, Leichenfeier» »nd Gliick- spicle, und Julius Cäsar, der dem LuxuS mehrfach steuerte, verordncte z. B-, daß in Rom der Todesstrafe Niemand außer den Matronen Purpur tragen dürfe. In China ist daS noch heute nur dem kaiserlichen Hos gestaltet. Auch daS Tragen goldener Ringe war in altrömischer Zeit ver pönt. Nur die Senatoren hatten ein Privilegium. Später wurde daS Vorrecht aus die Ritter ausgedehnt, und seit Hadrian hörte e« auf. Vorrecht zu sein. Die letzte» erfolg reichen LuxuSgesetze erließ wohl AugustuS, obwohl auch er eine durchgreifende Wirkung nickt erzielte. Bekannt ist eS, daß er durch Gesetz z. B. den Männern da- Tragen serischer Gewänder verbot. Es waren daS Seidengewänber. die auS China bezogen wurden, und enorme Summen kosteten. Der LuxuS richtete Rom zu Grunde, und die einfache» Sitten der christliche,' Völker truimplnrlen. Freilich nicht allzu lange. Der Luru- zeigte sich als Hvrra Tie abgeschlagenen Köpse wuchsen »och. Mit den Jahren machte» nck auch bei den christlichen Völkern die Lnl'uSgesetze nölbig. Ihre Anzahl ist so reichhaltig, daß wir nur einzelne, besonders charakteristische Verordnungen hervorheben können. Ein» der sreubige» Ereignisse, die frühzeitig zur LuxuS- eutsaltung führte», war die Kind taufe, unk waS mit ihr zusammenhängt. Schon die Anzahl der Paldeu mußte ma» beschränke». Hatte ein Kind doch zuweilen 30. 50 und 60 Pathcn. wodurch natürlich auch ein erhöhter TansluxuS vo» Nöthen wurde. Im Kursülstenthuin Sachse» wirs durch die interessante Polizeiverordnung von >550 die Zahl der Pathe» aus drei »ormirt, und nur dein Adel sind sieb», höchstens neun Gevattern erlaubt. In Oesterreich beschränkte 1784 Kaiser Joseph II. die Pathenzahl aus zwei, höchsten» drei Personen. In der Nordpsal; bestimmt ei» altes Edict vo» 1570, daß man höchstens sün^ bi» seckS Gevatlerpaare wählen soll, und zwar »»»rer junge Leute, die ..zusammenpasse»". Toll muß eS im spätere» Mittelalter auch beim Zug nach der Kirche zugcgangcn sein. DaS Gepränge nahm selbst im Mittelstände überhand. Wollte dock jeder Zug keine Mnsikbande haben, damit der Täufling nickt taub winde. Este nun der Zug zur Kirche kam, wnrdc inänniglich gezecht und vor jedem Bier- oder Weiiiscbank Halt gemacht. Eine sächsische Polizei- Verordnung von 1661 wendet sich gegen dies' Völleici aus dem Kirchgänge und betont dabei, baß cieselbe die Ursache sei, daß oftmals» die Kinder aus dem Kege verloren gingen und in Lebensgefahr gebracht würden. Auch eine 200 Jahre alte Verordnung auS Böhmen erwähnt, daß die Gastgelage aui dem Wege zur Kirche solches Uebermaß angenommen hätten, daß man den Täufling öfters im Wirtbsbause vergesse. N'cht minder sollte daS Berauschen des Täufling" verboten sei». Groß war der LuxuS hinsichtlich LcS PathengelbeS, be,z. der Pathengelchenke überhaupt. Jeder wollte sich übcrbicte» und der Staat mußte schließlich das Pathengeld oder de» Werth des PathengeschenkS »ormiren. So wird in der Rkeinpfalz zu Landau 1080 daS „Pektergeld" oder ..Gottengcld" polizeilich aus einen Goldguldeu festgesitzt. War es koch iu der Rheinpsalz so weit gekommen, daß der Vater oft keinen Pathe» finden konnte, und dem Kinde seinen eigenen Namen beilegen mußte, weil der LuxuS jeden zurückschreckte, Gevatter zu stehe». In der Wintertbilver Kindbctter-Ordnung vo» 1626 darf daS Patbengescvenk böckfleuS de» Werth von 2 Gulden, die „Breitehembdelen- de» von einem Gulden haben, und follen letztere .ohne Häubli und Sckappertli gegeben werden." In St. Gallen wurde» die Palhengeschenke 1689 ganz verboten, und eine OcNiugisch-Spielbergische Verordnung von 1785 miteri'agt de» Patben. „Hanbschuhgeld, Dokhenbrezel und Eier ringe" zu schenken. Unglaublich stieg aber sodann auch der Lnrus bei dem eigentliche» Tausmahl, taS man i» Unter- franken „Kinderhochzeit", in OslsrieSland und Schleswig „Kn'iielbecr" oder „Kmdlbier", und in der Nheinpfalz de» „Schlabbntz" nennt. Schon im >4. Jahrhundert finden »vir Verordnungen gegen den Tausmabl-LuxuS, und dieselben wieder hole» sich bis inS 18. Jahrhundert. In Pommern verbot die Regierung die Gelage »no ließ nur acbl Weiber mit zur Kirche gehe». Tic „NavenSburger Statuten und Ordnungen" be stimmen, daß es „selbigen Tages zu keinem Wein gehen soll". Aehnlick'.'Vcibote enthalten die Polizeiverordnungen von 1588 zu Svcyer und 1680 zu Landau. Tie Zahl der Tausgästc beschränkt ein Statut in Thüringen von 1727 aus 16 Perlenen, und ei» Gcueraldecrct vom 20. August >755 regelt in Baden Len Aufwand bei „Taussuppe»". Gleiche Beschränkungen finden wir für den GevatterschmauZ in Schlesien und Ost- sricSland. Wie hock cS hier hergcgangen sein muß, geht schon aus dem Spruch deutlich hervor: „Baader staan un Kimielbeer geilen Hct mennig Buur de vlaaiS as drercn." Ein beredtes Beispiel möge jedoch als Beweismittel noch angesuhrt sei». Der schlesische Ritter HanS von Sckweinichen schreibt in seine» Memoiren: „Den 11. Iauuarii 1584 umb 20 Uhr im ganzen Seiger, dem alle» Kalender »ach, i», Zeichen da die Sonne »» Wassermann und im Stier 28 Grad hoch steht, dem neuen Kalender nach aber den 2t. Januar», hat mir mein liebeS Weib einen jung«, Soh» zu Paguschkowitz geboren, welchen, ich in seiner Taufe seinen Namen HannS Georg habe geben lassen. Wenn denn folckes Taufen gleich acht Tage währet, daß ick der Gäste, 22 Mannspersonen und 8 Frauenzimmer, sonderlich meines Schwäger nickt >oß werte» konnte, gni z aus solchem Taufe» mir aus: I guter Ochse, 2 Effe- Schwcine, 5 Kälber. OSpanserkel, 30 Hühner, 8Hase», Schock Zädlhechle, t Mandel große Karpfen. 8 Hauplkarpscn, 1 Zuber gemeine Fische, t Mandel Zählkarpsc», I I Achtel ScköpS. >6 Scheffel Hafer, vor 5 Thaler allerlei Wurz. 3 Eimer Wein, 2 Achtel Wiuzigisck Bier, 20 Thaler vor aller hand Sacken, 3 Thaler dem Kock, einen Thaler dem In- struiiientisten. Summa, so mich der Taufen gestanden, zu- fammen 103 Thaler. Mit solchem Taufen machte ich mir einen großen Namen im Lande, also auch, daß gesagt ward, eS wäre zuvor im ganzen Winzigischen Kreis kein solches Taufe» gehalten. Der allgewaltige Gott gebe scrncr seinen Segen zur Gnade. AmenI" Später wurde der LuxuS auch bei dem sogenannten „Läch ln ssee", oder auch „Freudenweckele" geuannt, entfaltet. Es ist taS ein kleines Fest, welches die Kind-mutter, in e i zet.ien Gegenden die Gevatter!», nach der Tanse vcran- ''eiiet. Noch beute wird im Vogtland und der sächsischen Lausitz viel aus de» Lachkaffce gehalten. Eine knrsurstlich sächst'che Polizeiverordiiuiig von 166t verbietet bei 20 Grofchcn Strafe daS „Frendenweigele", „taS bei denen Gevatter schaften, besonder- bei denen Fabrikanten" so eingcrissen sei und leider immer bis spät in die Nackt hinein dauere. Mit den Woch enge sch eulen erging eS nicht besser. Man schenkte Kleider, Lebensmittel in ungeheueren Quantitäten, za ganze Ausstattungen wurden von den Pathen in« Hau« gebrachl. Wiederum mußten daher die Polizeibehörden eingreisen. 1515 erließ die Gräfin Anna von OstsricSland eine Verordnung, nach welcher die Wockenbesuche, bei denen die Geschenke die Hauptsache bildeten, verboten wurden, und Grat Ulrich von OslsrieSland bestimmte 1617, daß alle Patben- gelchenke abgeschasst werten sollte». In der >'o>a 6o»8tilutio jür Thüringen heiß! cS: „Der Wöchnerin soll von ihren Ge vattern ufs die Tausfct ein Kandct Wi», ein Weck »nd ei» Krß durch die Anisrawcn bracht, und webr nicht verehret werde»." Eine Verordnung von 1595 besagt: „Wenn die Kindbctlcri» 14 Tage oder 3 Wochen all wird, soll die Ge vatter ihr Verehrung bringen, als nenilick ein Kuchen, eine balbe Metze Schonmcht und Schock Eier, zivei Kannen Bier und «ine» Schleier, einem Jeden nach seinen Vermögen." I> der kursiilsttich sächsische» Polizeivcrordnnng von 1550 beißt jeS: „Es toll nickt« auf daS Bett der Wöchnerin ge schenkt, kein Geschmeide zum heiligen Christ. Neujahr oder Gründonnerstag gegeben, auch soll alte Speisung und QuaS bei denen Kirchgängen abgestcllct werbe»." Nach der Pappen heimer Pelizciordiiuiig von >773 batte der Kind-vaier nur cm Fäßchen „Kindbettwein" nmgeldsrci. Die Wochengeschciikc oder Tausbescheike, in Schwaben „Gevatlerschwanz" genannt, sind noch heutige» TagcS in den sogenannte» „Wocheusuppen" erhalten. Mit dem TansluxuS Hand iu Hand ging der HochzeitS- luxuö, gegen den sich ganz ähnliche Gesetze, die „HochzeitS- orvuungen", richte». Wilhelm vo» Oranicu bewirthcte 1561 aus seiner Hochzeit so viel Gäste, das; die Pferde der selben die Zahl 5647 repräsentirtcu. Aus der Hochzeit Karts von Burgund mit Margarethe von England 1468 wurden täglich 16 Ochsen. 10 Schweine. 600 Pfund Speck. 100 Psnud Ochsenmark, 250 Hammel, 250 Lämmer, 50 Stiere, 100 Hafen, 800 Kaninchen, 200 Fasanen, 200 Wass »Vögel, 800 Rebhühner, >00 Tauben, 200 Schwäne, 100 Pfauen, 100 Hühner, 1000 Hähnchen mit 500 Kapaunen verzehrt. Aebnlich war cS bei der bekannten und berüchtigten Rvsenberg'schcu Hochzeit. Roscher berichtet, daß ein ungarischer Großer unter Kaiser SigiSmund die Hochzeit seines Sohnes ein volles Jahr hin durch gefeiert habe. Srlchem Unfug mußte gesteuert werden. Coie Mü»Lc»'sche HcchzeilSvrdiiung vo» 16lO bestimmt, eine große Hochzeit solle nicht über 24, eine kleine nicht über 14 Tische von je 1» Personen babeu. DaS Braunschweigische Gesetz von 1228 gebietet scko», daß bei Hochzeiten böchsicuS t2 Schüsseln gegeben und 3 Spiellenke gebraucht werde» solle». "Auch das dänische LiixuSgcsctz von 1268 soll derartige Vorschriften ent halte». Eine Leipziger Raihsverordnung auS der ersten Hälfte deS l7. Jahrhunderts bestimmt, daß bei Verlöbnissen de» Ratbspersoucu »uv Handelsleuten verstauet sei» soll, eine runde, zum höchste» eulsache Tatet zu besetze». Gemeine Leute sollten nur einen Tisch von höchstens >2 Personen besetze». Um die Coutrvle zu ermöglichen. mußte der Hcchzeitszcltct und HochzeitSkücheiizetlel aus dem Ratbbause «ingereichl werben. Tie NobileS dursten beim HochzcilsschmauS 10 Tische je mit 12 Personen besetzen und extra noch einen Tisch mit 15 Per sonen für Braut und Bräutigam ausslelleu. Tic Tasct der Woblcdlcu durste uicht über 12. die der Gemeinen nicht über 4 b>S 8 Essen biete». Die „Tunken" waren extra. Der HochzeitSblttcr durste von jedem Tisch »ur 12 Groschen, die HochzcitSbittcriu 6 Groschen cinhebeu, während der Koch vom Tisck' einen Tbaler erhielt. Den „armen Schülern zu St. Thomas soll daS, was sie bisher an Essen und Trinken bekommen, billig gelassen werden." Dieselbe Verordnung regelt übrigens auch den Aufwand bei Begräbnissen. Die kostspieligen AuSputzungen und Schmückungen der Leichen wurde» verboten. Insbesondere wendet sich die Verordnung gegen daS Schmücke» mit „kost baren, seidene» Hartzkappcn, mit tbenren Spitzen, verbrämte» Sterbekitteln, vcrgüideten und versilberte» Kreuzsträußeu und Bildern". Auch wurde cS untersagt, fernerhin die Särge zur Schau auszustcllcn und Lcicbeii-Earmina unter LaS Volk aus- zuthcilen. Die ausführlichste derartige „Traucrordiiung- ist die preußische vom Jahre 1777, die Wiirzburgische und Bain- bergiscke rührt von 1783, die Salzburger und würltcinberger vcn 1788 her. Allgemeiner Art waren die zahlreichen „Klrider-Ord- nungen". Schon 1190 verbot man iu England und Frank reich das Tragen von Scharlach und Hermelin. Philipp IV gab 1284 eine „Kleider-»uv Tischordiiliiig" heraus, iu welcher zugleich bestimmt wurde, baß die Strafgelder für die lieber- lrctuiig dieser Ordnungen dem Territorialheere zufließcn sollten Die erste preußische Kleiverordnung stammt aus dem Jahre 1352. Auch die „ReichSpolizeiordnung" von 1577 enthält diesbezüglich Bestimmungen. Ost freilich waren diese „Kleider» ordnuiigen" nur der Absicht, den Unterschied der Stände auf recht zu erhalte», entsprungen, waS auch zum Theil von der eben genannte» Polizeiordnung gilt. Eie alte Leipziger Ver ordnung erlaubt de» RathSherren und der vornehmen Kauf mannschaft „allerhand seidene Kleider, davon die Elle nicht über anderthalb«! ReichSthaler werth, und ausländisch Tuck, die Elle zu Vrilthalbem Thaler" zu verwenden. „Den andere» Handelsleuten, Kramern und Bürgern soll seidener Terzenell. die Elle zu einem Thaler, bi- zu 30 Groschen, die Elle Tuck zu zwei Tbalern zu tragen" erlaubt werden. Ge meine Leute aber müssen mit „Doppel-Tafsend" zufrieden sei», und die Hantwcrk-leute mit ihre» Weibern sollen Schamlilh, arlenischke. Paricani, Sarge und audr.. geringe Zeuche tragen, sich aber der seidenen Zeuche. wie auch deS Pourratö und der Pclzsammtnen Schaube enthalten. „Jedoch mögen ihre Weiber und Töchter tafsendne Schürzen zu Ehre» tragen." Auch gegen einzelne Kleidungsstücke wurde Front gemacht, z. B. gegen die Handschuhe, die so luxuriös auS- gestallel wurden, daß daS Tragen derselben in einem öster reichischen Patent auS dem Jahre 1659 gänzlich verboten wird. Die „Tisch- und Trinkordnungrn" gingen haupl ächlick gegen die Unmäßigkeit bei Schmäuseu und gegen die „Schauesten", die sich auch im Bürgerhause rinstellten, zu Felde. Karl VI. von Frankreich verbot in eine», Ek'icl vvn 1420, bei einen» Mahle außer der Suppe mehr alS zwei Schusseln zu geben. Karl IX. befahl bei Strafe vo» 200 Franken, daß Fleisch und Fische nicht bei einer Mahlzeit gegeben würden. Der Rath zu Köln erlaubte im 15. Jahr hundert nur drei Gänze bei öffentlichen Bcwirthungen, und an einen» Fasttage nur Salmklöße mit Gemüse, gebratenen Salm oder Bratsoreüen mit Rei«, Acpscl und Käse. Gegen das „groß Gesäuste" ging man ebenfalls inänniglich vor, und »a,»c»Uich die Ausschreitungen bei „Weiberzechen" wurden mit strenge» Strafe» belegt. Tranken dock nach einer alten Chronik im WirthShause zu Mönkheim 1532 drei Schwestern bei solcher Gelegenheit 32 halbe Maß deS besten WeinS. In einen» Nathsdecret von Heilbronn steht: „Den Weibern, so dem Truuke sich ergebe», sollen vom Stavlknecht Zettet an de» Kopf gehestet werden mit den Worten versoffene KrugS- urschel", und rin Rathsprotokotl von Hall sagt 1640: „Er hard GeyeiS Filia, die sich mit Trunk überladen und in der Kirchen Aergerniß gegeben, ward inS Hexenncst condemnirct zur Abscheu und dazu um 3 Gulden gestraft." Dem LuxuS iu Silbergerätheu und im Halten von Dienerschaften suchte mau ebenfalls krästig zu steuern. Unter Colbcrt wurde 1672 das grobe Silbergeschirr verboten, »uv ausdrücklich angcordnet, alles dergleichen, waS vorgefunden wurde, in die Münze einzuliefern. Der LuxuS mit Bedienten war so groß, daß z. B. Alba in seinem Palast zu Madrid nicht einen Saal ausweisen konnle, wohl aber 400 Bebienten- kamnier» besaß. Selbst arme Adelige hielten 20 bis 30 Be diente. In England war cS hauptsächlich Heinrich VII-, der gegen die großen Dieuergesolgschasten Verbote erließ. Bei einzelnen Luxu-verboten uberwog übrigen- die mercanlilistische Absicht. So namentlich bei denen im l6. Jahrhundert gegen den Branntwein, im 17. Jahrhundert gegen den Talak und im ld. Jahrhundert gegen den Aassee. wohl auch den Thee. Ein hessisches Gesetz gab nur dein Apotheker die Eoncession zum Branntweinschank »nd normirle hohe Preise. Der Tabak wurde in England durch ein Gesetz von 1604 verboten. Der Papst sprach 1624 den Bann über alle auS', die in der Kirche schnupstcu, und ein türkisches Gesetz vo» 1610 bestimmt, daß jedem Raucher seine Pfeife durch die Nase gestoßen werden soll. Auch in Rußland war daS Rauche» seil 1634 bei Todesstrafe verpönt. Bei Annahme „mildernder Uinsländc" sollte die Nase abgeschnittcn Iverben. Die Berner Polizeiordnung vom Jahre 1661, die i» 10 Gebote cingetheilt, enthält alS siebente« Gebot da« Meiden de« Tabaks. Der Kaffee war selbst in feinem Hcimalhlande anfänglich gehaßt, und in der Türkei noch 1633 bei Todesstrafe verboten. In Basel durste er noch 1768 nicht consumirt, »nd nur in Apoihcken als Arzenei verkauft werden. In HiloeSheii» wurde er 1768 namentlich den Bürgers- und Bauersleuten untersagt. Große Wirklingen hat freilich diese eben geschilderte LuxuSgesetzgebuiig, die zum Theil höchst naiver Natur war, nicht gehabt. Das beweist schon der Umstand, daß sie immer von Neuem wiederholt und eingcschärsl werden müssen. Es ging mit ihnen, wie mit den Censurgeboten auf dem Gebiete res Buchhandels. Mit dem Fortschreiten der LuxuSpolitik treten an ihre Stelle die Lux nS steuern, mochten sie nun «uf Schaum weine, Austern, seine Cigarren, Spitze», Seidenstoffe, Spiel karte» rc. gerichtet sein. Namentlich England steht iu dieser Hinsicht obenan. Die Abgabe für Stempelung der Gold- und Silberwaaren ist daselbst eine sehr erhebliche. Die Steuer für daS Halten männlicher Dienstboten bringt jährlich 140 000 Pfund Sterling ein, und bis 1870 gab eS noch eine Extra rare für gepuderte Diener. Die Steuer für daS Recht, ein Wappen führen zu dürfen, bringt jährlich 78 000 Psund Sterling, also >58000 .4 Die Steuer aus Wagen und Pferde trägt 560000 Psund Sterling und die Hundesteuer 336 000 Psund Sterling ein. Hunde, Wage», Pferde. Billards rc. sind auch in Frankreich der Luxussteuer unterworfen. In Deutsch land kann man den Karteiistciiipel, Jagdschein-Abgaben, Hunde steuer und die in einzelnen Gegenden vorkommende Besteuerung der 6»kü cliantLnts hierher rechnen. -»»stehlt Letzte Neuheiten in Lostüinen, Ninbängen, Jackets, ^)voinenades, Regen-, Staub- und Grrinini- Mänteln rc. ortsinlhllsteGtltljtiihMkliuse in praktischen sowohl als eleganten Ttlei-erstsffeir. Größte Auswahl bei billigsten Preisen.
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