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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188810097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18881009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18881009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-10
- Tag1888-10-09
- Monat1888-10
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1888
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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Nrdartion »nd Lrprdition Johann.sgosse 8. prschllnndki, drr Urüartion: 2<ormi»agt 10—12 Uhr. NachmiiiagS b—6 Uhr. Für dt« ItiiS^ade etnget-ndiee Mamiiceiut» m«cht iich ! «ed«ctioa m»l »eedindli». d>« l TaMM «imadme der für dt» nächstsalgende Nummer desttmmtrn Inserate an Wachentagen bis 8 Udr NachuiitiagS, anSann- »nd Festtage» früh bis' ,9 Uhr. I« drn /ilialrn für Zns.-^nnahme: Ott» klemm, Univ-rstiäl-straße 1. ÜantS Löscht, kathartneastr. 25 Part. >i„o König-Platz 7, nur bis '/,3 Uhr. Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- and Geschäftsverkehr. AbonnementSprei« vierteljährlich 4»/, Mk. incl. Bringerlohn 5 Mk., durch dt, Post bezogen 6 Mk. Jede ein,eine Nummer 20 Pf Veleg-remplar 10 Ps. Gebühren für Exirabeilageu (in Tagedlatt-Format gesalzt) Ohne Postbekörderung 60 Mk. «tt PostbesSrderung 70 Mk. Inserate 6 gespaltene Petitzeile t0 Pf, Gröbere Kchrisieu laut uns. Preisverzeichniß. Tabellarischer u. gifferusatz nach höherm Lans. tleetamen unter dem Redaction-strich dte -gelpalt. Zeile 50 Ps„ »or de» ff »mitten nachrichte« die 6gesv«I»e»« geile 40 Pf. Iuserate sind siet« an die Erpedttt«» »« senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung prasuumerancl» oder durch Post- uachnohme. L8Z. Dienstag dm 9. Oktober 1888. as 82. Jahrgang. . Amtlicher Theil. Vekannlmachuug. Die Liste derjenige» hiesiaen Einwohner, welche zu dem >mte eine» Schöffen oder Geschworenen gesetzlich befähigt sind, wird vom 8. bi» mit 18. diese- MonalS Wochentag- von 8—12 Uhr Vormittag- und 3—6 Uhr Nachmittag«, außerdem aber auch Toantag, den 14. diese- Monat-, von 10—12 Uhr Vormittag« un Mrldeamte de- hiesigen Polizei- amte-, Abiheilung I, Rclch-straße 3, zu Jedermann- Einsicht öffentlich auSlicgcn. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste, wobei dir nachstehend abgedruckken gesetzlichen Bestimmungen maß gebend sind, kann innerhalb einer Woehe, vom Tage der Auslegung an. also bis DienSlag, den 10. diese- Monat-, entweder bei u»S schriftlich ober m der obenbezeiLnelc» Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Leipzig, am 8. Oclober >885. Der Rath der Stadt Leipzig. V. R. 9. Ör. Georgi. GerichtSverfassnngSstesetz vom 27. Januar 1877. 8- 31- Daß Amt eine« Schöffen Ist ein Ehrenamt. Dasselbe kauu nur v»a einem Deutschen versehen werden. 8- 32. Uusäbig zu dem Amte eine« Schöffen sind: 1) Personen, welche die Beiädigung in Folge strasgertchllicher Beruriheilong verloren haben; 2) Personen, gegen welche da- Hauptverfahren wegen eine» Verbrechen» oder vergehen- eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichllicher Anordnung iu der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt stad. 8 33. Zu dem Amte eine- Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Pcrlooen, welche zur Zeit der Ausstellung de: Urliste den Wohnst» in »er Gemeind« »ach «tcht zwei volle Jahre haben; 8) Person«», «eiche stt, sich oder ihr» tzamrli« Armeu-llnlerstützun, aus öffentliche« Mittel» empfangen «der i» de» drei letzte, Jahre», vo» Aafstelluag der Urliste zurückgerechaet, empfangen haben; 4) Personen, welch« wegen geistiger oder körperlicher Gebreche» zu dem Amte nicht geeignet stad; 5) Dienstboten. 8- »4. Zu dem Amte eine- Schöffen sollen sernrr nicht berufe» werden 1) Minister, 2) Mitglieder der Senate der srrle» Hansestädte, 3) Reich-beamle, weiche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4) StaaiSbeamte, welche auf Grund der Lande-gesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5) richterliche Beamte und Beomle der Siaat-anwaltschast, 6) gerichtliche und polizeiliche Bollstreckuagsdeamle, 7) Religionsdiener, 8) Bolksschullehrer, 9) dem aciiven Heere oder der octive» Marin« augehörende Militairpersonea. D e Landcegesetze können außer de« vorbezelchuetra Beamten höhere BerwaUuna-deamt» bezeichnen, welche zu dem Amte eine- Schöffcn nicht beruse» werde» sollen. 8. »4. Da- Ami eine- Geschworenen ist ei» Ehrenamt. Dasselbe kann »»r von einem Deutschen versehen werden. 8- 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urlifte sür die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88- 32 bi- 35 über die Berufung zum Gchöffenamt« finde» auch aus das Geschworcaeuamt Anwendung. Gesetz, Bestimmungen zur An-skhrung de» Gertcht»»erfasiun»S- grsetzes »»« 27. Januar 1877 rc. rnthaltend, »,m 1. Mär, 1879. ß. 24- Zu dem Amte eine- Schöffen und Geschworenen sollen nicht bernsen werden: 1) Die Abtheilungrvorstände »nd Vortragenden RSthe In den Ministerien, 2) der Präsident de- Lande-consistorium-, 3) der Generaldirektor der Staat-bahnen, 4) die -rei«. und Ami-Hauptleute, ö) dir Vorstände der SicherheitSpolizeibehörde» der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShanpImanuschafttn au«geoominen sind. vekanntmachung, Mtethverändernngen betr. Um da» Derzetchnrt- der Gtaqxrtterana-pflich ttge« und der zur Gtaqaartt-r«ag geetgnrtra Naume ,» Ordnung zu erhallen, geben wir de» Hausbesitzer», bezw. deren Stellvertretern hiermit aus, jede t« Ihren Hau» arundftücken eingetreteue Mteth. resp. ZinSver a«der«»g längste»» 8 Tage nach deren Eintntt bei unser,n Quartieramte, Stadthaus, Obstmarkt Nr. 3, 2. Etage» Zimmer Nr. 107 schriftlich anzumrlden. Jede Unterlassung oder Versänmniß dieser Vorschrift wird nach Befinden mit emer Getdslrase von 15 geahndet. Leipzig, am 3. Oclober >888. Der Rath der Stadt Leipzig. »M. 7857. 11r. Georgi. Lamprecbt. Erledigt hat sich die unterm 27. diese» Monat» von un- wegen de» am 12. Juli 1852 zu Meißen geborenen Erpedienten Johann Joseph Paul Remmert erlassene Bekanntmachung. Leipzig, am 29. September 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. (Ärmenanit.) ^ L H./24L3. Or. Fischer. Neumann. Vekanntmachllilg. 12V lf. Meter Gisenstackkt nebit Thllren zur Einfriedigung de» Isarrgrnndiiückr lallen an ten Mlndeitiorbernven unter Vorbebal» der Auswahl unter de» Bewerbern sogleich vergebe» werden. Nähere» dar- Herro Baumeister Rltcudarff. Leipzig. Turoerstraße iS. HI. thonberg, den 8. Octoder 1888 Ter ktrchenparstan». K Schilling, Lars. Vckannlmachung. Für olle hier geschlachlelen Schweine ist die mikroskopische Untersuchung aus Trichinen durch da» in dem hier mit all gemeinem Schlachtzwang bestehenden öffentlichen Schlachthose errichlete Trichineiischaiiaml bereit» seil Eröffnung diese» ScklachthofeS obligatorisch ei»gesül>rl; ebenso ist alle» nicht im hiesigen vffcnllicbcn Schlachlbose auSgeschlacblele frische Schweinefleisch, welche» i» ten Gemeindtiezirk Leipzig ein» geführt wird »nd, wie alle» eingesübrtc irische Fleisch über haupt. dem öffentliche» Schlachlbose zur Beschau zugeführt werden muß, der mikroUopischc» Untersuchung unterworfen. Bei de» in dieser Hinsicht in unserer Vieh- und Scblacht- hosordiiuiiq vom 14. Juni 1888 über die Trichinenschau ent haltenen Bemiiiniuiige» hat c» auch angesichts der im An schluß hierunter abgevrucklen Verordnung de« königlichen Ministerium« de» Innern vom 21. Juli l888, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei de» Menschen Helreffei,c, nach deren tz. 14 örtliche Festsetzungen (durch Slalul ober Regulativ), insoweit dadurch mindestens den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird, zulässig sind, dergestalt sein Bewende», daß eingesührleS frische» Schweine fleisch auch dann, wen» der Nachweis erbracht ist, daß das selbe bereit» an einem anderen Orte de» deutsche» Reiche» auf Trichinen mikroskopisch nnlersuchl und hierbei Trichinen nicht gefunden werben sind, oder daß an dem BezugSorte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besieht, doch noch mal» im Tricbmeiilchauaml de» SchlachlhoscS der mikrosko pischen Untersuchung zu unterwerfen ist. Nur sür da» vo» auswärts cingesührte verarbeitete Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) hat bisher hier »och keine obligatorische Trichinenschau bestanden, indem die könig liche ikrelShauplmannschast hier aus unser Ansuchen da» Jiikrasllrcten der erwähnten Verordnung für den Stadt bezirk Leipzig aus den 15. Oclober b. I. vinauSgeschoben hat, wie wir schon unter dem 3l. August d. I. bekannt gegeben haben. Vom 15. Oclober d. I. an treten aber die Anordnungen der Verordnung vom 2l. Juli 1888 betreff» de» eingcsührten verarbeitete» Schweinefleische« (Schinken, Wurst rc.) auch hier in Kraft und dürfen von diesem Tage an derartige Fkeischwaaren weder > stilgeboten, noch zur ticken Nahrung verabreicht ober ÜbrrlaAaa werden, bevor durch für den Bereich drr Stadlgemcinde verpflichtete Trichine»- schauer mit dem Ergebniß, daß Trichine» nichl darin gesunden wurden, untersucht oder drr Nachweis erbracht worden ist, baß die» bereit» an einem anderen Orte de» Deutschen Reich geschehen oder daß an dem BczugSorle ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht. Da durch diese Anordnung auch diejenigen Vorrälhe, welche vor dem l5. Oclober c. bereit» eingcführl worden sind, aber erst von diesem Tage an zum Verkauf ober zu sonstiger Verabreichung ober Ueberlassung al» menschliche Nahrung gelangen, mitgetrosfcn werden, so werden die Inhaber solcher Vorrälhe hieraus »och besonder» mit der Aufforderung hiiigcwiesc», sür rechtzeitige Erfüllung der sür vre bcstinimungSgemäße Verwendung dieser Vorrälhe vom 15. Oclober d. I. vorgeschriebenen Voraussetzungen an Fürsorge zu tragen. 2. Die Namen und Adressen der sür den Bereich der Stadt gemeinde verpflichteten Trichinenschauer werden demnächst mittelst besonderer Bekanntmachung veröffentlicht werden. 3. Die verordnungSgemäßc Mindestgebühr von 50 für eine Untersuchung von Schinken oder Wurst oder sonstigem vcr- arbeileleir Schweinefleisch ist auch für den Stadtbezirk Leipzig als Taxe angenommcir worden. 4. Die von Zeit zu Zeit vorzunebmenden Revisionen bei den verpflichteten trichinenschauer» hinsichilich drr Ausübung der Trichinenschau an eingesührlem vcrarbcilete» Schweinefleisch, serncr der Von ihnen gebrauchten Instrumente und der von ihnen zu führenden Schaubücher sind dem königlichen Bezirk«- thicrarzt Herrn Di». Prietsch übertragen worden. 5. Die öfter zu bewirkenden Revisionen bei den Fleiscbwaaren- händlern und Wirlben, sowie solche» Personen, welche ver arbeitetes Schweinefleisch nicht zum Verkauf, wohl aber zu andcrweiter Ueberlassung al» NahrunaSmillcl cinsübren, in der Richtung, daß die vorgeschrjebene Untersuchung nicht um gangen wird, auch die vorgeschriebene» Fleischbücher von Allen, die eiiigcsührte Schweinefleischwaaren seilbiete», gehörig geführt werben, werden durch unsere RathSwachc erfolge». v. Die in tz. 5 Abs. 3 der Verordnung vorgesckriebene Kenn zeichnung derjenigen Fleischwaaren, in denen bei der Unter suchung Trichinen nicht gesunden worden sind, bat hierorts belrcff» der Schinken ausschließlich mittelst Plombe, welche mit dem NamenSzuge de» betreffenden verpftichlelcn Tricbinen- schaucr« und dem Ortsnamen Leipzig versehen ist, zu geschehen. Die» wird zur Nachachlung sür Alle, die c» angeht, hier durch veröffentlicht. Leipzig, den 6. Oktober 1883. Der Rath der Stadt Letpztq. Or. Georgi. Henlschel. Perordlluilfl, Mahrt»r>« z»m Schutte neue» die Trichinentrvnktzeit dei de» Mrnichr» betreffen», vom 2l. Juli 1888. Mit Allerhöchster Genehmigung und zur Erledigung hieraus gkkichleter stöndiicher Anträge verordne« da» Ministerium deS Innern, waS folgt: ß. 1. Hinkiinstig sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung de» M-»iche» geichiachlet werden, durch eine» hierzu obrigkeitlich vcrpflichielcn Sachverständige» ans Trichinen mikroskopich zu uiiieriiiche» und es dürfen die genießbaren Theile wchi eker zur menschlichen Nahrung karg boten werden, als bi- diese Untersuchung mit dem Ergebnisse stai,gesunden Hai, daß in dem Schweine, vo» dem sie herrühren, Trichine» nicht gesunde» wurden. 8. 2. Enigesührles rohe» oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) bars weder seilqeboieu, »och zur menschlichen Nabrung verabreich« oder überlasten werden, bevor e» gleichsaüs Lurch verpflichtet» Lrichinenschauer mit dem in 8- I gedachten Er gebnisse untrriucht oder der Nachw-i« erbracht in daß die» bereits an einem anderen Orte innerhalb d » deutschen Reiche» geicheden oder daß an dem BezugSorte ebenfalls der Zwang zur Trichinen- schau besteht. A. 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hier von vor dem Schlachten, wer rohe- oder verarbeiiele» Schweinefleisch ohne de, am Schluffe von tz. 2 gedachten Nachweis einsüdr«, Hot davon v«r dem B-rk»us» dem verpflichtete» Trichinenscheuer Anzeige zu machen. 4. Alle G-wrrbtreibende«, welche Schweine zum Zwecke de» Verkons» de» Fleische» schlachten oder schlachten lasten, haben ein mit ihrem Namen bezeichnet?» Schlachtbuch z» führen, in welchem unter sottleusenden Nummern, iowie unter Beifügung der dosselbe Schlachrstück betreffenden Nummern de» von dem Trichlaenschauer zu führenden Schanbuche» ») die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, b) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, o> die Nummern der betreffenden Schlachifteuerscheine, ck) der Tag. an w-lchem die mikivikopische Untersuchung durch de» Trichtnenichaiier stattsant, e) der Name de» Trichinenschauer», k) da» Srgebaiß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichine" n-cht nachgewitscil" oder „trichinenhaltig" einzuiraqen sind. Die Eintragung der Nummern de» GchlachtbucheS und die A«»- sülluug de: Spalten unter «I, v uud k ha« durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Diese Schlachtbücher sind den AufsichtSbeanite» (vergl. tz. 13) aus d'een Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbmäßig oder nicht zum Zwecke eine» Gewerbebetriebe» iGast. oder Schankwiribschast) Schweine schlachten ober schlnchlcn losten, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhallen über da» Ergebniß der Untersuchung besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Besiindscheine, die sie mindesten» drei Mauai« auszubcwlihren und aus Verlangen dem Ueberwachungs- beauitcn vorzulegen hnben. tz. 5. Wer etngefüdrte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Nomen bezeichnete« Fleischbuch zu führen, in welche» die empfange»«» Sendungen, soweit möglich „ach den einzelnen Maaren- Gattungen uud Stücken, unter fortlaufender Nummer ouszusühren sind. Außerdem sind in besonderen Spalten ouzugebeu ») da- Gewicht jeder einzelne» Post, dl Vit Bezug-qnelle, e) tu welcher Weise de» Bestimmungen in tz. 2 dieser Brtordnuug entsprochen ist. Ist die Nnter'uchiinq de» verpflichteten Trichinenschauer» am Ber- kausSorte ge'cheheu, Io muß da« Z-ogiiiß über da» Untersuchung», ergebniß vom Trichinenschauer selbst eingetragen werden. Vom Letzteren siud die untersuchten Gegenstände, wenn bei der üuteriuchung darin Trichinen nicht gesunde» worden sind, mittelst BrennstcnipclS oder Farbenslempels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleischbuch ist den AussichtSbeamlen aus deren Verlangen jederzeit vorzulegen 6. kämmillche Gemeindebehörden (Gtadträthe und Gemeinde- dc> >alen dafür besorgt zu sei», daß sür den Bereich der -emeiitde verpflichteie Trichinenschauer in ausreichender vorhanden siud, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Die bestellten Sachherständige» dieurn zugleich mit sür die deuachbarten exemie» Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gcmcinschastlicher Trichinenschauer bestellt werden. 8 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer ersolgt durch die AmlShaupimannschasten bez. durch die Stadträtbe in de» Städten mit der Revidirten Städteordnuriq mittelst Handschlag» an Eidesstatt und ist öffeiillich bekannt zu machen. 8 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und weiche ihre Bejuhigiing zu der fraglichen Verrichtung und den Besitz eines geeignete» Mikroikops durch eine Prüfung bei einer von« Ministerium des Innern bezeichnete» PrüsiingSstelle (z. Zi. nur der Thierarzneischule zu Dresden) dargethan haben uud sich hierüber durch amtliches Zeugniß der PrüsungSstelle auSweiseu. tz 9. Dem Trichinenschauer ist von dem Eiaenihümer drr zu untersuchenden Thiere und Maaren eine von der lOrlSpolizelbehörbe sestzusetzende und bekannt zu machende Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als a) sür ein Schwein 1 ^l, d) sür «ine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst — .H SO zu entrichten. 8 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage G zu gegcnwäitiger Verordnung ertdaltrnen Vorschriften. 8. II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in tztz. 1, 8, 3, 4 und b dieser Verordnung und die Anordnungen in der Bei lage G werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fälle» mit Geldstrafe bi» z» 150 oder Hast bestrast. tz. 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September diese» Jahres an in Wirksanikeii. Die KreiShauptmannichaslen werden jedoch ermächtigt, wo die- nach den obwaltenden Verhält nissen erforderlich wird, einen späteren Termin sür da- Inkraft treten derselben zu bestimmen. 8- 13. Die OriSpolizeibebörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch geeignete und dazu befähigte Personen beaus- sichtigen zu lassen. Trichinenschauer, welche sich al» unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete Mikioikope besitze», könne» je nach den Umstände» zur Wiederholung ihrer Unterweisung und BesähigungSprüsung be ziehentlich Beschaffung eincs geeigneten Instruments angehallen oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Aus übung drr Trichinenschau unter Absorderuna ihres BerechtigungS- ausweise» auSgeschloff n werde». Letztere» ist solchensall- öffentlich bekannt zu machen. tz. 14. Oeriliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. In solche» kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher Aussicht stehenden öffentlichen Schlachthösen von de» Borschritten in tzA 3. 4, Absatz 2 und S dieser Verordnung, sowie Punct 2 und 6 der Beilage G abweichend« Bestimmung ge- troffen werden. Dresden, am 2t. Juli 1888. Ministertu« »e« Innern, v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. G Vorschriften für dte Untersuch»»«« de- LchwetnefletscheS ans Trichinen. 1) Die Uuiersuchuag der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu ertolgen. 2) Zun, Zwecke ver mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 Fleischtheile, und zwar l« einen au» ») den ZwerchsellSpscilern (Nierenzapseu), d) de» ZwekchfellSi»»Sk,ln (Kronrnfleisch), e) den Zwis'ctieiiripveiiinuskeln, ü) den Bauchmuskeln, «) den Lenden- ober Kehlkopsmu-kelll, t) den Zuagenniuskel», al- UntertuchungSstncke selbst ouszuichneiden oder unter seiaer Aus sich! aasschneiden zu lasten Von jedem dieser 6 Fleischtheile sind „lindeste»» ü Präparate in dir Form je eine» länglichen Viereck» in einer Länge von l om und in einer Breite von 0,5 em onzu- sertiaen und genau zu untersuchen. Wen» bei Schweinefleisch die gedachten 6 UnterinchungSstücke nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden k-nnen, lo sind 8 Proben aus den vom Trichintn'chauer zu bestimmenden Theile» de» zu unleriiicheiiden Stückes zu eiiliichinen. Au» jede», zu »»leisuchende» «äunken und bei Uniersuhung von Wurst dal der Trichinenschauer an verschiedenen Sielte» drei Fleischnückchea derauSzuschueiden, au» deren jedem mindesten» 4 Präparate anzusertige» und genau zu «utersuchen siud. Die Proben au- frischem Fleisch und Schluke» siud möglichst I» der Nähe der Knochen- und Sehneu-Snsötze zu entnehmen. 3) Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerichtete Schau bücher zu sichren, in welche sie unter sorilausenden Nummern die zu untersuchenden Schlachistücke, Schinken »nd sonstige Fleisch- woaren, beziehentlich da- Datum der Schlachtung und die Nummern der Schlachlsieuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Sigenlbümer. da« Datum der mokroskopischri» Untersuchung »ul. da» Ergebniß der letzter « mit „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenhallig" einzutragen bade». Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahre neu anzulegen und den mit der Revision beausiragieu Beamte» aus Verlangen unweigerlich vorzulegen. Die a»geschloffenen Sqaubücher sind drei Jahre lang aus- zubewadren. E» ist jedem Trichinenschauer gestattet, zwei Schaubücher, da» eine für die untersuchten Schlachtstücke, bat aadere sür dl« uuler- suchten Schinken uud sonstigen Flelschwaarea zu sühren. 4) Das Ergebniß einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer unverzüglich durch eutsprecheade Einträge tu die Schlacht- und FleischbuLer drr Eigrnihümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fieischwaare» uamen-uuterschristiich zu be scheinigen. Außerdem ist ans verlangen den Eigenthümern der »ntersuchien Schlachtstücke oder Fleischwaaren ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer de- Schaubuch» de» Trichinen- schauer- zu bezeichnender Besundscheia au-zustellen. In diesem Besiiiidscheine ist der vollständige Name de- EigenlhNnierS de- untersuchten Gegenstandes und der Letztere selbst genau anzugrbeu. Je »ach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Besundicheur mit „trichinenhallig" z» überschrcibeu oder mit der Bescheinigung zu versehen, daß bei vorschriftsmäßiger Untersnchuug der ... Prüpa- parate au« den in Punkt 2 »—k vorgesLriebrnku vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen Aussicht de- Trichinenschauer-) enlnomnienen Fleischlheilen Trichinen nicht gesunden worden sind. Gleiche Beiundscheine sind, ohne daß sie besonder- verlaug« werden, denjenigen Personen au-zustellen, welche zur Führung cine- Echlochibuche» nicht verpflichtet sind. Der Trichinenschauer hat die vrfundscheine mit seinem volle» Namen zu »nterschreiben. Mehrsache Besundscheine über eine Untersuchung dürft» nicht ausgestellt werden. v) Wenn der Trichinenschauer in de» untersuchten Theile« und Fleischwaaren Trichinen auifiudet, Hai er ungesäumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinenhaltigen, von ihm in zweckmäßiger Weise herzustellcnde» und zu bezeichnenden Dauerpräparaie da»»» Anzeige zu machen. Der Eigrnihümer de- trichinenhaliig besundenen Schweines oder der irlchineiihaftsg befundenen Fl-ischwaare hat sich jeglicher Ver fügung über die betreffenden Schlachtstücke und Fleischwaaren zu enthalte», bi» die Behörd« wegen der Verwendung derselbe» Be stimmung getroffen dal. Hinsichtlich de« Gebühren« mit trichinenhallig befundenen Schweine« oder Fleischwaaren leidet di« Verordnung, die Beschränkung de« Verkau'S von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mat 1887 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1887. Zelte 73) Auwenda«. 6) Ein und derselbe Trichinenschauer soll im Lause eine- Tages in der Regel nicht inehr al» 10 Schweine aus Trichinen uuter- suchcn.- ViebAahls-Velrannlmachung. Gestohlen würben laut Vier erilatteter Anzeige: 1) Ein dunkelbrauner Winterkderzteher mit braunwolleaem Futter, ei» brauner Tammernderziehrr mit braunem AilaSsutttr, ei» Lamrn-Patrtat von schwarzgkblumikr Seide, ein Damrn- Jitcket, kirschroih. von krlmmerstoff, mit rviheni Flanellsutier, und ein Kiiiiimrrmuft. ans einer Bodenkammer in Nr. 28 der Langen Straße, >» den letzten b Wochen; 2) ein schwarzseid. Regenschirm mit Hellem, gebogenem Horu- griff, auS einem Gastlocale in Nr. 21 der Burgstraße, am 30. vor. Monats Abends; 3) eine braun- und weißgestreifte wollene Decke und ein drei- rädrlger Kinver-Titzwage» mit »»gestrichene,» Weidenkorb, au» der Hausflur in Ne. 11 der Dnsourstraße. am 30. vor. Mi«, und 1. ds«. Mi».; 4) ei» Vogelbauer, grün gestrichen, ca. 1 w lang, hoch und breit, mit :> Abtheilungen, au- dem Hofraume kurpriazstraße 1k, am 1. ds». M»S.; 5) ein ichwar,seidener Damen-Rrgenschtrm mit weißem, ge bogenem Horngriff, au« einem Gastlocale in Nr. 43 der Blücher- straße, am 1. ds». Mts. früh: 8) ein großer gußeiserner Schlüssel, al« Firma dienend, von der EingangSlhür des Grundstücks Turnrrstraße3, vom 1. bi» 2. ds». Mt«. Nacht»; 7) ein Manns»Jacket von schwarzem, roth. und grau- gesprenkeltem Stoff, mit einer Reihe dunkler Strinnußknüvse und schwarzem Futter, ein Jacket-Anznff von hellgrauem, englischem Stoff — im Jacketrücken ein Stück eingesetzt —, ein Jacket von grauem, englischem Stoff, mit grau- uud rothgeivrenkeltei» Futter, e n Jacket von schwarzem, weiß- und graucarrirtem Tloss und schwaizen, Füller »nd eine Weste von schwarzbraunem Kammgarn stoff, a»S den, offenen Hoiraum in Nr. 19 der Brüderstraße, vom 2. bi» 3. ds». Mi».; 8) ei» Paar schwarze, getragene vttckskinhase» und ein Paar brauncarririe, getragene Etosshasen, au» einer Wohnung iu Nr. 37 de- NeukirchhosS, vom 2. bi« 3. ds». Mt».; 9) ei» säst neuer Wintrrüberztrtzer von braunem, rauhem, gekästeltem Stoff, ohne Lammeikragen, mit 2 Reihen schwarzen Hornkiiöpftn, schwarzem, rothcarrirtem Fittier und der Firma „livtüderg-er, ?nnr" ,m Henkel, in den Taschen ein Tansschrin, Heiniathschein und L Aetianlsie, auf „lluxo Auillok" lautend, aus dem Kartesaale IN. Elasft de« Dresdner Bahnhoss, am 2. d. M. Nachmittag»; 10) ein alter zweirädriger HaAtzW«!«». »»gestrichen, mit der Firma „0. Lsdr, l^ipri-". ans dem Hoftnumr in Nr. 36 der Ritlerstrah«, am 8. ds«. MtS.; 11) ein Gtnlsgedttch der Lutritzschrr Sparkasse Rr. 1948 über 295 Einlage, aus ,^8«lmn Xvdler" laniend, 7 Stück weiß- leinene Franeiihrmben, davon 3 Slück neu und „6. IV." gez. uud 4 Stück „8. L." gez.. sowie ein braunlederne- Partemannaie mit L au» einer Kammer in 5. Etage de« Grundstück« König-Platz 7, am 6. ds« Mi«.; 12) eine roibqoldene Da»kN»RemantOir-Tada«ttt»NHr, ohne Sekunde, mit geriester Rückseite und darin ringravtrter Blume, sowie auhängender kurzer Daudlekette mit 2 kugeln, au« einer Wohnung m Nr. 10 der Lheatergasse, am 7. dl». Mt«.; 13) ein getragener Da«kN-Mantrl von schwarzwollenem Rips mit einer Reihe schwarzer Knöpfe, Spitzen- und Perlenbesatz »ad schwarzseidener Ripsichleift, au- dem Parterre-Saal de- krystall- PalasteS, am 7. ds«. Ml». Etwaige Wahrnehmungen über de» Verblieb der gestahlene» Gegenständ« oder den Tdäter sind ungesänmt bet «nsreee Ertminai- »btbeiiung zur Anzeige »u bringe». Leipzig, am 8. Oktober 1888. Da» Paltzetamt »er Stadt Latchztg. Breischneider. K, Der 2. Termin der J«ma»tliar-Brattd»ers»cher,>,s-Vet- trüge, die Einheit mit 1 Pftnaig. ist füllig »ad lüngßt»«O a« 9 Ortaber ds» J-. an billige Sieuereinnahmc obzusühren. Reudni». am 29. September 1888. Der Ae«e1»>
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