den Inhalt desselben unter die „ergänzenden Bestimmungen" aufzu nehmen und ihm daselbst als Art. 15". folgende Fassung zu geben: „Pflichtwidrige Handlungen und Unterlassungen, deren die bei den Eisenbahnen und Telegraphen angestellten Personen, wohin auch die Direktoren von Privatbahnen zu rechnen sind, sich in ihrer dienst lichen Stellung schuldig gemacht haben, sind ebenfalls nach den Be stimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen, vorbehaltlich der in den Dienstinstructionen oder sonst besonders angedrohtcn Nachtheile." Art. 9. Der Deputation schien es anfangs wünschenswerth, ausdrücklich auszu- s sprechen, daß die Beamten bezüglich der von ihnen ausgehenden Weisungen , „über ihre Befugnisse" nicht hinausgehcn dürften und hielten deshalb vor „Weisungen" die Inserirung der Worte: „innerhalb ihrer Befugnisse" ff für nothwendig. Seiten der Herren Eommissare wurde aber dagegen eingehakten: es sei u unmöglich, jede einzelne Weisung, die unter Umständen zur Verhütung großen U Unglücks nothwendig werden könne, in den Instructionen speciell aufzuführen in und man müsse dem unverständigen Theile des Publikums selbst jeden Vor- (tt wand des Ungehorsams abschneiden. Es käme hierbei weniger darauf an, daß zj jeder Ungehorsam bestraft werde, als darauf, daß Jedermann wisse, daß er ru unbedingt Folge leisten müsse, weil jeder Ungehorsam unberechenbare Folgen haben könne und der Einzelne diese Folgen zu übersehen oft nicht im Stande sei. In Anerkenntniß dieser Gründe und in Rücksicht darauf, daß einem Jeden ack das Recht der Beschwcrdeführung über ungerechtfertigte Weisungen, welche IL Angestellte ertheilt haben, ungeschmälert verbleibt, trat zwar die Deputation o« von der beabsichtigten Inserirung der fraglichen Worte zurück; um aber den rlL Artikel nicht so ganz allgemein, wie es im Entwürfe geschehen ist, hinzustellen, rsir ihn vielmehr einigermaßen zu beschränken, nicht minder die unterlassene Folge- nl leistung nicht unnöthigerwcise so hart, wie es der Entwurf beabsichtigt, zu be- »'tss ' strafen, zu diesem Behufe schlägt die Deputation, im Einverständniß mit den Herren Commissarien, der Kammer folgende veränderte Fassung vor: „Wer auf der Eisenbahn oder in der unmittelbaren Nähe der Schie nen oder der Telegraphenvorrichtung den von Seiten der durch Dienst-