358 Ferner gedenkt die Regierungsvorlage in Folge des Anschlusses des Steuervcreines an den Zollverein der Uebereinkunft mit dem Herzogthume Braunschweig, den Anschluß des Harz-Leine-Distrikts betreffend, nach welcher dieser gegen die frühem Bestimmungen vom I I. Mai 1844 seit dem 15. August 1853, Gesetz- und Verordnungsblatt 1853, S. 168, für den gegenseitigen freien Verkehr zu den übrigen Theilen des Zoll-Vereins gezogen worden ist. Auf gleiche Veranlassung sind die Verträge mit dem Fürstenthum Pyrmont vom 22. December 1853, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1853, S. 278, sowie mit dem Großherzogthum Luxemburg vom 10. März 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 83, entstanden. Schließlich erwähnt dieser Theil der Regierungsvorlage jene Verein barungen, welche in Folge des Zutritts Oesterreichs und der Steuervereins staaten wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Handlungs reisenden, ingleichen der Steuerbefreiungen getroffen worden sind und welche sich den früheren Bestimmungen vom Jahre 1833 allenthalben anschlicßen. Jene Uebereinkunft ist bezüglich Oesterreichs durch die Verordnung vom 28. December 1853, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 8, und im Betreff der Stcuervereinsstaaten durch die vom 7. Januar 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 22, zu allgemeiner Kenntniß gelangt. Die Deputation findet keine Veranlassung, zu den zuletzt erwähnten Ver trägen, welche in Folge der Zoll-Vcrcins-Erweiterungen zu treffen waren, irgend welche Bemerkung zu machen, und geht nunmehr in ihrem Bericht zu dem zweiten Theil der Regierungsvorlage, II. „den Vereins-Zolltarif" betreffend, über. Es ist hierbei 1) der Maaßregel zu gedenken, welche in Folge der geringen Erndte von 1851 von sämmtlichen Zoll-Vereins-Regierungen ergriffen wurde, um durch Aufhebung des Eingangszolls von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl den ärmeren Volksklassen zu Hülfe zu kommen.