wie der Erklärung: daß die Entwendung von Fischen aus verschlossenen Fischhältern unzweifelhaft nach Art. 281. des Strafgesetzbuchs zu ahnden sei, sowie, um auch hierauf in diesem Gesetze hinzudeuten, mit der vorgeschlagenen Aufnahme des Citats der Art. 281. und 281 in Art. 26. dieses Gesetzes. Der Artikel in der vereinbarten Fassung würde demnach so lauten: Art. 4. Erschwerungsgründe. Die Dauer der nach Art. 1. und 2. verwirkten Gefängnißstrafen, auch wenn sie über drei Wochen ansteigen, ist zu verlängern 1) um die Hälfte, a) wenn der Dieb bei der Entwendung von Holz einer Art oder Säge, bei der Entwendung von Feld- oder Gartenerzeug nissen oder Gras einer Hacke oder Sense, bei der Entwend ung von Wild oder Fischen einer Windbüchse, einer Schlinge, eines Netzes oder künstlichen Köders sich bedient hat, b) wenn die Entwendung an einem Sonn- oder Feiertage be gangen worden ist, e) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Be gehung des verübten Verbrechens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt haben; 2) nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte, 3) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte Feld- oder Gartenerzeugnisse oder bereits gemähtes Gras, ferner bereits gepflücktes oder sonst abgebrachtes Obst, bereits gestochener Rasen, schon aufbereiteter Torf, bereits gebro chene Steine oder schon gegrabener Lehm, Kies, Sand oder dergleichen entwendet worden, vorausgesetzt, daß diese Ge genstände noch nicht in den Gewahrsam des Berechtigten ge bracht sind, d) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt worden ist, e) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerkes bevient hat, ck) wenn Wild aus Wilvgärten oder sonstigen eingeschlossenen Räumen, oder wenn Fische aus Teichen oder anderen, jedoch nicht verschlossenen Fischhältern entwendet Worten sinv. Das