375 Verpflichtungen und sonst durch die obwaltenden Verhältnisse genügend gerecht fertigt. Eine nähere Prüfung dieses Entwurfs hat nur zu wenigen Bedenken Veranlassung geboten. Zunächst erregten die im Eingänge befindlichen Worte: „unter Beziehung auf die den k. k. österreichischen Staaten gegenüber bereits erlassene Verordnung vom 3. Decembcr 1853" in der Deputation den Zweifel, als solle die nurgedachte Verordnung, auch wenn das zu berathende Gesetz schon in Kraft getreten sein würde, gegenüber Oesterreich noch fortbestehen. In dieser Auffassung fand sich die Deputation eines Thcils um so mehr bestärkt, als der Entwurf eine Bestimmung, welche die Verordnung vom 3. December 1853 ausdrücklich aufhcbt, nirgends ent hält, andern Theils fand sie jene Auslegung wiederum zweifelhaft, da nach dem Eingänge zu dem Entwurf in demselben allgemein gültige Bestimmungen getroffen werden sollen. Der Königliche Kommissar, mit welchem die Deputation hierüber sich ver nommen hat, hat erklärt, wie es nicht die Absicht sei, die gedachte Verordnung nach dem Jnslebcntreten des Gesetzes fortbestehen zu lassen, denn in dem Ein gänge des Entwurfs werde das zu erlassende Gesetz als ein allgemein gül tiges bezeichnet, worin die Andeutung liege, daß jene für einen speciellen Fall erlassene Verordnung als erledigt zu betrachten sei. Nach dieser Erklärung findet sich die Deputation um so mehr bestimmt, zu Beseitigung jeden Mißverständnisses darauf anzutragen, daß die im Ein gänge des Entwurfs enthaltenen Worte: „unter Beziehung rc." bis: „von demselben Jahre," ingleichen die Worte: „allgemein gültige" als selbstverständlich aus demselben entfernt und am Schlüsse des Gesetzes in einem Zusatzparagraphen 8 ausgesprochen werde: „die Verordnung vom 3. December 1853 re. wird hiermit auf gehoben." Die Deputation empfiehlt der Kammer diesen Antrag zur Annahme. Die Paragraphen 1. bis 5. gaben zu keiner Bemerkung Veranlassung, bei 8 6. aber kam in Erwägung, daß es zweifelhaft erscheinen könnte, waS hier bezüg lich der Verjährung Rechtens sei, zumal das Zollstrafgesetz vom 3. April 1838, welches 8 50 flg. einschlagende Bestimmungen enthält, im vorher-