in der Deputations-Sitzung abgegebenen Erklärung zu Folge, das Landcsconsistorium nicht gehört hat. Von der Beantwortung dieser Frage hängt das Gutachten der Depu tation im Bezug auf die Schlußbitte des Petenten ab. Nach dem Wortlaut der § 13. der Verordnung vom 10. April 1835 welche die Deputation hier allein als maaßgebend erachtet — hat aber die ! Deputation diese Frage nicht bejahen mögen. So viel die Verordnung vom 7. März anlangt, so bezieht sich diese, »in t soweit sie hier in Frage kommt, nur auf „Predigten und Predigtsamm lungen." Deren geschieht aber in der Verordnung vom I. 1835, 8 13. keine Erwähnung. Diese Paragraphe lautet so: Das Landcsconsistorium soll mit seinem Gutachten gehört werden: 1) wenn allgemeine dogmatische oder liturgische Angelegenheiten i in Frage kommen, namentlich n) Abschaffung, Einführung oder Verlegung kirchlicher Festtage ? oder Bußtage; d) allgemeine Kinführung neuer Catechismen, Bekenntnißschriften, , Religionslehrbücher, Gesangbücher oder Acnderung und Ver mehrung derselben; e) allgemeine Aenderungen in den kirchlichen Gebräuchen und For mularen; ll) Auswahl der vorzuschreibendcn Predigtterte, und e) allgemeine Maaßnchmungen in Beziehung auf Eonventikel und , o Secten; 2) über wesentliche Aenderungen in der Kirchenverfaffung über- . - Haupt, und 3) wenn wegen Ausstellungen gegen die Lehre eines designirten - n Geistlichen oder Schullehrers Widerspruch erhoben wird oder der Fall f vorliegt, daß aus dergleichen Ursachen die Dienstentfernung eines Geist- < lichcn oder Schullehrers in Frage kommt: und zwar ehe in diesen Fällen die endliche Entschließung gefaßt und s zur Ausführung gebracht wird. — Es sind demnach in dieser lediglich Katechismen, Bekenntnißschrif- - > tcn, Religionslehrbücher und Gesangbücher genannt, deren allge meine Einführung, Acnderung oder Vermehrung von dem Ministerium des tz